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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 07.01.2011, 15:50
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Ausrufezeichen Grundsicherung abgelehnt, Widerspruch - und dann?

Für meine Schwiegereltern war (auf Empfehlung + mit ärztlichem Attest) im vergangenen Jahr ein Wohnungswechsel notwendig geworden.
Das "Amt" war vorab über das Vorhaben (vage) informiert (Wohnung war zum Zeitpunkt noch nicht konkret).
Die neue Wohnung wurde minimal teurer, ist aber sehr deutlich und nachvollziehbar alters- und "gesundheitszustands"gerechter und die notwendig gewordene (nun familiäre) Betreuung lässt sich organisieren.
Im weiten Umfeld ist vergleichbarer Wohnraum zu vergleichbaren Mietkosten (das sagt auch das Amt!) nicht zu bekommen.
Vor und mit der jährlichen Antragstellung haben wir die Argumente im Amt hin- und her getragen.
Die Grundsicherung ist dennoch um den Betrag aller Mietzuschüsse gekürzt worden.

Wir haben Widerspruch eingelegt. Seither ist Schweigen.
Was genau müssen wir nun eigentlich tun (können wir noch ohne Anwalt tun), damit etwas passiert?


Gibt es nach dem Widerspruch Fristen (u. U. welche, die eventuell wir verpasst haben)?
[Bescheid war schon vom 7.05.2010, Widerspruch vom 6.06.2010 - aber jetzt gehen die finanzielle Sparflamme der Schwiegereltern und uns die Möglichkeiten der fin. Unterstützung aus.]

Auf der Suche nach (vielleicht einfachen) Antworten bin ich nun in diesem Forum angekommen - in der Hoffnung auf kurzfristige Antwort.

Grüße und danke für Antworten vorab
lunachod
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  #2  
Alt 07.01.2011, 16:18
Benutzerbild von Mandy
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Schau mal hier:

§ 75 VwGO
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #3  
Alt 07.01.2011, 16:36
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Beiträge: 2
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gewusst wo - danke Mandy

das war kurz und konkret die gesuchte Hilfe für die kommenden Schritte - bin also auf den weiteren Weg gehoben
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  #4  
Alt 07.01.2011, 16:56
Benutzerbild von Mandy
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Beiträge: 6.579
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Nennt sich auch Untätigkeitsklage, falls Du dazu noch googlen willst.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #5  
Alt 07.01.2011, 17:01
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Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 2.104
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Zuständig ist die Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG - Einzelnorm Nr. 6a in Abs. 1), da für die Sozialhilfe die Verwaltungsgerichtsordnung nicht (mehr) gilt. In dem maßgebl. § 88 SGG - Einzelnorm steht aber auch nichts anderes drin.
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nächste schritte?, widerspruch

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