Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Sozialhilfe - Grundsicherung > Grundsicherung - Sozialhilfe

Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 02.11.2009, 20:43
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 02.11.2009
Beiträge: 1
Standard freiwilige Krankenversicherung nach Wegfall Grusi durch Erbschaft?

Hallo,
ich habe eine Frage zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Es geht um meinen Vater, zur Zeit noch Bezieher von Grundsicherung und darüber auch krankenversichert.
Die Grundsicherung fällt nun durch eine Erbschaft weg. Weiterhin bezieht er eine kleine Altersrente, über diese kann er jedoch nicht krankenversichert werden, weil er die Beitragsjahre nicht voll hat.

Ist es richtig, dass er sich freiwillig krankenversichern muss?
Wie wird der Beitrag für die KV berechnet, wird die Erbschaft als Einkommen herangezogen?
Ich habe mal gelesen,dass lt. einem Urteil des Sozialgerichts (AZ S11 KR 537/05) eine Erbschaft nicht beitragspflichtig ist.

Ist dies Urteil auch in unseren Fall anwendbar?
Danke für eure Hilfe!
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 02.11.2009, 20:49
Benutzer
 
Registriert seit: 27.01.2009
Beiträge: 46
Standard

wie das bei rentenbezug genau ist kann ich dir nicht sagen.

aber ich bin wegen einer kleinen erbschaft aus dem alg2 bezug raus und habe mich gesetzlich krankenversichern müssen. das sind 138-, euro im monat und von mir wurden keine vermögensnachweise gefordert. aus den anmeldeformularen geht das nicht hervor, eine kleine schriftliche anmerkung reicht da aber.

lg von der körni
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 03.11.2009, 07:07
Benutzer
 
Registriert seit: 10.12.2008
Beiträge: 62
Standard

Die gesetzliche Krankenversicherung wäre nur möglich, wenn dein Vater u.a.
in den letzten 5 Jahren bei einer GKV versichert war (eine Betreuuing über die Grusi gilt nicht (!) als "krankenversichert bei einer GKV"...).
Kläre also zunächst ab, ob die GKV in diesem Fall an sich überhaupt möglich ist und nicht der Gang zur PKV zwingend erforderlich.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 03.11.2009, 16:03
Benutzerbild von Wack
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.01.2009
Beiträge: 235
Standard

stimmt so nicht.
Die Pflichtversicherung dürfte über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintreten, da keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall mehr vorliegt. Der Vater dürfte bisher über § 264 SGB V abgesichert gewesen sein.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are an


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Krankenversicherung bei Unterbrechung der Grusi rudi69 Grundsicherung - Sozialhilfe 3 03.03.2009 15:03


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 10:49 Uhr.


Verein für soziales Leben e. V.
sozialhilfe24

Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0