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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Hallo, ich habe eine Frage zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Es geht um meinen Vater, zur Zeit noch Bezieher von Grundsicherung und darüber auch krankenversichert. Die Grundsicherung fällt nun durch eine Erbschaft weg. Weiterhin bezieht er eine kleine Altersrente, über diese kann er jedoch nicht krankenversichert werden, weil er die Beitragsjahre nicht voll hat. Ist es richtig, dass er sich freiwillig krankenversichern muss? Wie wird der Beitrag für die KV berechnet, wird die Erbschaft als Einkommen herangezogen? Ich habe mal gelesen,dass lt. einem Urteil des Sozialgerichts (AZ S11 KR 537/05) eine Erbschaft nicht beitragspflichtig ist. Ist dies Urteil auch in unseren Fall anwendbar? Danke für eure Hilfe! |
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#2
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| wie das bei rentenbezug genau ist kann ich dir nicht sagen. aber ich bin wegen einer kleinen erbschaft aus dem alg2 bezug raus und habe mich gesetzlich krankenversichern müssen. das sind 138-, euro im monat und von mir wurden keine vermögensnachweise gefordert. aus den anmeldeformularen geht das nicht hervor, eine kleine schriftliche anmerkung reicht da aber. lg von der körni |
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#3
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| Die gesetzliche Krankenversicherung wäre nur möglich, wenn dein Vater u.a. in den letzten 5 Jahren bei einer GKV versichert war (eine Betreuuing über die Grusi gilt nicht (!) als "krankenversichert bei einer GKV"...). Kläre also zunächst ab, ob die GKV in diesem Fall an sich überhaupt möglich ist und nicht der Gang zur PKV zwingend erforderlich. |
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#4
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| stimmt so nicht. Die Pflichtversicherung dürfte über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintreten, da keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall mehr vorliegt. Der Vater dürfte bisher über § 264 SGB V abgesichert gewesen sein. |
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