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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 17.12.2010, 20:12
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Standard familienrecht eu-recht harz4 sozialhilfe

hallo meine freundin und ich haben ein kind zusammen (sind nicht verheiratet) und das 2 kommt bald sie ist zu mir nach deutschland gezogen ist aber schwanger hat sie das recht jetzt sozialhilfe oder harz 4 zu bekomen oder nicht mir wurde gesagt da sie französin ist wehre das nicht möglich .
ich bekomme auch harz4 . was kann ich tuhn ? und wo ?
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  #2  
Alt 20.12.2010, 15:19
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Sozialhilfe kommt für "elle" nicht in Betracht, es sei denn, sie wäre erwerbsunfähig (Anspruchsausschluss für Erwerbsfähige: § 21 SGB XII).
SGB II-Leistungen könnten hier allerdings ebenfalls dauernd (nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II) ausgeschlossen sein, weil sie ihr Aufenthaltsrecht nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU wohl nur darauf stützen kann, dass sie sich "zur Arbeitssuche" hier aufhält.
Eine abschließende Entscheidung trifft die (bekannte) SGB II-Leistungsbehörde. Die ist auch für die Beratung in dieser Angelegenheit zuständig, wenn man sich nicht sicher ist, ob man die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
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  #3  
Alt 21.12.2010, 07:04
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Vielleicht kann sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen berufen:http://juris.bundessozialgericht.de/...8&pos=0&anz=41
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  #4  
Alt 23.02.2011, 15:27
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Falls noch interessant: Die Bundesagentur für Arbeit hat sich zwischenzeitlich dazu entschieden, dass der Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II aufgrund des unter #3 verlinkten Urteils des Bundessozialgerichts für Angehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens nicht gilt. Die Überprüfung entgegenstehender Entscheidungen ist auf der Grundlage von § 44 SGB X für die Zeit ab Urteilsverkündung möglich.
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  #5  
Alt 23.02.2011, 17:06
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Ist das erste Kind deutsch?
Wenn ja sollte sie zur zuständigen ABH gehen und sich eine AE Aufgrund Sorgeberechtigt für ein deutsches Kind ausstellen lassen Aufenthaltsgesetz § 28,
dann kann sie ALG2 beantragen.
Der Haken an der Sache ist das EU-lern kein H4 zusteht wenn sie zur Arbeitssuche nach Deu kommen , ABER sie hat ein deutsches Kind(und ist eben nicht nur zur Arbeitssuche) und darf somit NichtEu-lern nicht schlechter gestellt werden-.
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eu-rechte, familie, hart 4, sozialhilfe

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