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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Hallo, meine Mutsch, hat seit 2004 um ihre Rente gekämpft. Diese wurde nun am 1.12.2008 rückwirkend zum 1.10.2004 bewilligt. - unbefristet -. Laut Wohngeldberechner steht ihr Wohngeld zu. Da ja eine Rentennachzahlung erfolgt und die verrechnet wir mit den zahlung der Arbeitgemeinscht und Sozialamt, müsste sie ja auch Rückwirkend Wohngeld ehalten, da dass ja auch Geld ist was ihr zustand. Wenn die Rente schneller genehmigt worden wäre hätte sie ja schnelle Wohngeld beantragen können. Kann mir jemand weiterhelfen ?? Würde mich echt freuen und vieln Dank im vorraus. |
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#2
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| Eine rückwirkenden Anspruch auf Wohngeld gibt es nicht. Dafür darf sich die Behörde zwar das inzwischen als Sozialhilfe gezahlte Geld vom Rententräger wiederholen, muss dabei aber auf 56 % der bei der Berechnung berücksichtigten Miete verzichten. Dieser Betrag bleibt deiner Mutter und ersetzt den entgangenen Wohngeldanspruch. Zu finden in § 105 Absatz 2 des SGB XII. Also mal nachrechnen, was sich die Behörde wiedergeholt hat und ggfs. mal konkret nachfragen. |
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#3
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| Vorsicht: Der § 105 SGB XII beschäftigt sich mit dem Thema "Kostenersatz". Anwendungsbeispiel: Jemand hat Grundsicherungsleistungen erhalten u n d zeitgleich Rente (die vorangig vor Sozialhilfe ist), dann muss die Grunsicherungsleistung zurückgefordert werden. 56 v. H. der Miete bleiben von der Rückforderung befreit, wenn der ganze Vorfall nicht auf das Verschulden des Leistungsberechtigten zurückzuführen ist. Auf den vorliegenden Fall passt die Vorschrift also nicht. Da geht es nur um die Erstattung zwischen den Leistungsträgern, also Rentenversicherungs- und Sozialhilfeträger. |
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#4
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| Verstehe ich das richtig, dass dann keine 56 % von der Anrechnung abgerechnet werden können ? Sie hat ja nicht grob fahrlässig oder so gehandelt. Sie war ja nun mal darauf angewiesen, da ja die Entscheidung beim Rententräger vorlag. ![]() ![]() |
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#5
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| Zitat:
Ihr hätte zu dem Wohngeld zugestanden ... ![]() ![]() |
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#6
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| Es geht bei deiner Mutter um ALG 2, da greift SGB XII nicht, aber das SGB II hat eine adäquate Vorschrift in § 40 Abs. 2. Bei der Erstattung unter Behörden kann es aber sein, dass diese nicht greift. Deine Mutter hätte dann mit dem Bescheid der Behörde einen Monat Zeit, rückwirkend Wohngeld zu beantragen. Lies auch mal hier unter Pkt 9: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...ngeld-lang.pdf Turtle |
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