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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 16.01.2009, 21:01
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Standard EU-Rente unbefristet - Wohgngeld Nachzahlung rückwirkend?

Hallo, meine Mutsch, hat seit 2004 um ihre Rente gekämpft. Diese wurde nun am 1.12.2008 rückwirkend zum 1.10.2004 bewilligt. - unbefristet -.
Laut Wohngeldberechner steht ihr Wohngeld zu. Da ja eine Rentennachzahlung erfolgt und die verrechnet wir mit den zahlung der Arbeitgemeinscht und Sozialamt, müsste sie ja auch Rückwirkend Wohngeld ehalten, da dass ja auch Geld ist was ihr zustand. Wenn die Rente schneller genehmigt worden wäre hätte sie ja schnelle Wohngeld beantragen können.
Kann mir jemand weiterhelfen ?? Würde mich echt freuen und vieln Dank im vorraus.
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  #2  
Alt 20.01.2009, 18:30
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Eine rückwirkenden Anspruch auf Wohngeld gibt es nicht.

Dafür darf sich die Behörde zwar das inzwischen als Sozialhilfe gezahlte Geld vom Rententräger wiederholen, muss dabei aber auf 56 % der bei der Berechnung berücksichtigten Miete verzichten. Dieser Betrag bleibt deiner Mutter und ersetzt den entgangenen Wohngeldanspruch.

Zu finden in § 105 Absatz 2 des SGB XII.

Also mal nachrechnen, was sich die Behörde wiedergeholt hat und ggfs. mal konkret nachfragen.
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  #3  
Alt 16.02.2009, 15:35
HTK HTK ist offline
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Vorsicht: Der § 105 SGB XII beschäftigt sich mit dem Thema "Kostenersatz". Anwendungsbeispiel: Jemand hat Grundsicherungsleistungen erhalten u n d zeitgleich Rente (die vorangig vor Sozialhilfe ist), dann muss die Grunsicherungsleistung zurückgefordert werden. 56 v. H. der Miete bleiben von der Rückforderung befreit, wenn der ganze Vorfall nicht auf das Verschulden des Leistungsberechtigten zurückzuführen ist.

Auf den vorliegenden Fall passt die Vorschrift also nicht. Da geht es nur um die Erstattung zwischen den Leistungsträgern, also Rentenversicherungs- und Sozialhilfeträger.
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  #4  
Alt 07.02.2010, 20:11
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Verstehe ich das richtig, dass dann keine 56 % von der Anrechnung abgerechnet werden können ? Sie hat ja nicht grob fahrlässig oder so gehandelt. Sie war ja nun mal darauf angewiesen, da ja die Entscheidung beim Rententräger vorlag.
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  #5  
Alt 07.02.2010, 20:16
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Zitat:
Zitat von HTK Beitrag anzeigen
Vorsicht: Der § 105 SGB XII beschäftigt sich mit dem Thema "Kostenersatz". Anwendungsbeispiel: Jemand hat Grundsicherungsleistungen erhalten u n d zeitgleich Rente (die vorangig vor Sozialhilfe ist), dann muss die Grunsicherungsleistung zurückgefordert werden. 56 v. H. der Miete bleiben von der Rückforderung befreit, wenn der ganze Vorfall nicht auf das Verschulden des Leistungsberechtigten zurückzuführen ist.

Auf den vorliegenden Fall passt die Vorschrift also nicht. Da geht es nur um die Erstattung zwischen den Leistungsträgern, also Rentenversicherungs- und Sozialhilfeträger.
Der ganze Vorfall ist doch auch nicht auf das Verschulden des Leistungsberechtigten zurückzuführen, da sie ja für die Entscheidungsfreudigkeit des Rententrägers nichts kann und auf andere Sozialleitungen nunmal angewiesen war.

Ihr hätte zu dem Wohngeld zugestanden ...
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  #6  
Alt 07.02.2010, 21:11
Benutzerbild von Turtle1972
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Es geht bei deiner Mutter um ALG 2, da greift SGB XII nicht, aber das SGB II hat eine adäquate Vorschrift in § 40 Abs. 2.

Bei der Erstattung unter Behörden kann es aber sein, dass diese nicht greift. Deine Mutter hätte dann mit dem Bescheid der Behörde einen Monat Zeit, rückwirkend Wohngeld zu beantragen.

Lies auch mal hier unter Pkt 9: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...ngeld-lang.pdf

Turtle
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