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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Hallo Ich habe eine etwas komplizierte Frage. Und zwar bin ich(20 Jahre alt) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, derzeit ierwerbslos, die Hilfe zum Lebensunterhalt läuft über das Jugendamt und erhalte bis jetzt 381 Euro plus Mietkostenerstattung. Nun habe ich vor einiger zeit eine Freundin(Alter 24) gefunden und möchte zu ihr ziehen. Sie ist im Besitz eines Hauses, Studentin und erhält Waisenrente(650Euro), des weiteren hat sie ein Darlehen, von dem 400 Euro monatlich zurückgezahlt werden müssen. Zudem erhält sie für die untere Wohnung (2 Etagen Haus) Miete(400 Euro). Nun weiß ich leider einige Dinge nicht; - Wenn ich bei ihr wohne, kann ich dann auch zur Miete wohnen und auf Mietkostenübernahme hoffen?(Das Haus kostet schließlich auch Heizkosten, Strom und Wasser mindestens) - könnte wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft festgestellt wird, meine Hilfe gekürzt oder gar gestrichen werden, aufgrund ihres Einkommens oder Besitzes? - wenn ja, was müsste man tun, um als Nicht- eheähnliche Gemeinschaft akzeptiert zu werden UND- geht das überhaupt ohne Schwindeln? Über Antworten wäre ich sehr dankbar. |
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#2
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| ich möchte das gern einmal pushen... gab ja noch keine antwort |
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#3
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| Ich gehe mal davon aus, dass du bisher Leistungen nach § 41 i.v.m. § 39 SGB VIII als junger Volljähriger erhältst. "- Wenn ich bei ihr wohne, kann ich dann auch zur Miete wohnen und auf Mietkostenübernahme hoffen?(Das Haus kostet schließlich auch Heizkosten, Strom und Wasser mindestens)" Aus meiner Sicht kommt ein Mietübernahme nicht in Betracht, lediglich die auf dich entfallenden anteiligen Kosten für das Haus (Gebäudeversicherung, Müll, Wasser/Abwasser, Fäkalabfuhr, Grundsteuern, Heizung, Schornsteinfeger, ggf. Kreditzinsen für Hauskredit) wären anzuerkennen und zu übernehmen. "- könnte wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft festgestellt wird, meine Hilfe gekürzt oder gar gestrichen werden, aufgrund ihres Einkommens oder Besitzes?" Grundsätzlich sehe ich kein problem im Vorliegen einer eheähnlichen LG. Solange seitens des Jugendamtes weiterhin "aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen" (§ 41 Abs. 1 SGB VIII) Hilfe für notwendig erachtet wird, werden weiterhin Leistungen erbracht. Hierzu müßtest du das JA aber erstmal über die bevorstehende Änderung informieren, damit die auch prüfen können. Auch das Einkommen deiner Freundin fände Berücksichtigung (s. 8. Kapitel SGB VIII). Sollten die Leistungen im Ergebnis doch eingestellt werden musst du wohl oder über ALG II beantragen, dort ist ihr Einkommen mit zu berücksichtigen. "- wenn ja, was müsste man tun, um als Nicht- eheähnliche Gemeinschaft akzeptiert zu werden UND- geht das überhaupt ohne Schwindeln? Eigener abgeschlossener Wohnraum, mit eigener Küche und Schlafzimmer, Eigenversorgung,.... Von Schwindeln rate ich dir strikt ab, du beschwörst nur Ärger herauf. Steh zu der eheähnlichen LG. Solltest du doch ALG II nach dem SGB II beantragen müssen, ergeben sich die Voraussetzungen einer eheähnlichen LG aus § 7 Abs. 3a SGB II.
__________________ Das Genie beherrscht den Wahnsinn! |
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