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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 11.07.2010, 20:12
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Registriert seit: 11.07.2010
Beiträge: 1
Standard Betreuungskosten

Ein Elternteil lebt in einem Altersheim und verbraucht dort den Erlös des seinerzeit von ihm bewohnten Hauses.
In absehbarer Zeit wird dieses Kapital verbraucht sein und Sozialhilfe beantragt werden müssen.
Bisher wurde der Elternteil durch ein Kind per Vollmacht vertreten. Wegen gesundheitlicher Verschlechterung ist aber auch da ein Ende der Vollmachtsausübung absehbar, insbesondere weil der Wohnort des Vollmachtsinhabers ca. 250km vom Heim entfernt liegt, ein Umzug wegen der am Ort des Heims bestehenden Sozialkontakte aber nicht in Frage kommt.

Frage:
Werden im Sozialhilfefall die Kosten einer Betreuung durch einen amtlich bestellten Betreuer nach Rückgabe der Vollmacht aus nachweisbar gesundheitlichen Gründen übernommen?
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  #2  
Alt 12.07.2010, 09:26
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Registriert seit: 30.03.2009
Beiträge: 219
Standard

Der Berufsbetreuer erhält immer eine Vergütung. Wenn der Betroffene vermögend ist, wird sie direkt aus dem Vermögen entnommen. Wenn der Betroffene mittellos ist, erhält der Berufsbetreuer eine Vergütung aus der Staatskasse.

Der ehrenamtliche Betreuer erhält keine Vergütung. Für seine Aufwendungen (Unkosten) kann er von der Staatskasse entweder Aufwendungsersatz bekommen (dann muss er die Aufwendungen einzeln durch Quittungen nachweisen) oder eine Pauschale (ohne Nachweis). Letztere beträgt 323,– Euro pro Jahr.

Das Sozialamt übernimmt also keine Betreuungskosten.
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Stichworte
betreuung, heim, sozialhilfe, vollmacht

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