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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 12.03.2010, 23:36
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Standard Arbeitsunfähig, Grundsicherung, Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Hallo!
Wie ist das, wenn man aufgrund einer Schwerbehinderung irgendwann nicht mehr Harz 4 bekommt, sondern Grundsicherung bezieht, weil man die 3 Stunden am Tag nicht packt , man aber (maximal) 6 STunden die Woche ehrenamtlich arbeitet und da 7,50 Euro die Stunde als Aufwandsentschädigung bekommt...
darf man das Geld behalten?
Bei Harz 4 ist das ja so.

viele Grüße und Danke

Martin
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  #2  
Alt 14.03.2010, 23:18
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kann mir jemand weiterhelfen?
Viele Grüße,
Martin
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  #3  
Alt 15.03.2010, 14:26
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Das selbst verdiente Geld darf man in jedem Fall behalten, auch wenn es teilweise auf den Sozialhilfe-Grundsicherungsbedarf anzurechnen ist. Von den Einkünften aus der Tätigkeit werden vorher die tatsächlich entstehenden notwendigen Ausgaben abgesetzt und ein Freibetrag von 30 v. H. der Resteinnahmen (§ 82 SGB XII).
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  #4  
Alt 02.04.2010, 17:23
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Zitat:
Zitat von DrKloebner Beitrag anzeigen
Das selbst verdiente Geld darf man in jedem Fall behalten, auch wenn es teilweise auf den Sozialhilfe-Grundsicherungsbedarf anzurechnen ist. Von den Einkünften aus der Tätigkeit werden vorher die tatsächlich entstehenden notwendigen Ausgaben abgesetzt und ein Freibetrag von 30 v. H. der Resteinnahmen (§ 82 SGB XII).
danke für die Antwort!
Ich verstehe "Freibetrag von 30 v.H. der Resteinnahmen" nicht
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  #5  
Alt 06.04.2010, 15:02
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Es würden dann zunächst die Beträge i. S. von Abs. 2 (z. B. für Versicherungen, für Fahrtkosten usw.) vom Einkommen abgezogen und der Freibetrag vom verbleibenden bereinigten Einkommen berechnet. Es gibt aber auch die Ansicht, dass der 30%-Freibetrag vom Brutto-Einkommen zu berechnen ist.
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  #6  
Alt 08.04.2010, 07:13
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Cool Grundsicherung für Jugendliche

Meine beiden Söhne sind geistig behindert,wobei der 20 jährige 70% und der 18 jährige 80% haben.Jetz kam mir zu Ohren das ich für meine Söhne ( deren Betreuerin ich auch bin ) einen Antrag zur Grundsicherung stellen soll,da beide nicht mehr als drei Stunden am Tag,15 Stunden in der Woche arbeiten dürfen.
Wie hoch wäre denn dann die Grundsicherung und wie keht es weiter mit den Mietanteilen?
Wir (59 + 56) sind insgesamt neun Personen in einer Bedarfsgemeinschafft,wobei einer seine eigene BG hat da er 27 ist.Die anderen Kiner sind im Alter von :: 16,16,18,18,20,23 Jahren.
Ich hoffe die Angaben reichen erst mal.Mfg
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  #7  
Alt 08.04.2010, 11:43
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Wurden die 3 Stunden vom Rentenversicherungsträger oder vom Amtsarzt bestätigt?
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  #8  
Alt 08.04.2010, 12:52
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Cool

vom Amtsarzt
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  #9  
Alt 08.04.2010, 14:57
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Ich gehe mal davon aus, dass ihr derzeit Leistungen nach dem SGB II erhaltet!?

Dann werden die zwei Söhne aufgefordert, einen Antrag nach dem SGB XII, Kapitel IV,zu stellen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Die Regelleistungen und auch die anrechenbaren KdU sind bei den Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII identisch, so dass sich da eigentlich nichts verändern wird.
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  #10  
Alt 09.04.2010, 06:54
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Ich bedanke mich für deine prompte Antwort. und wünsche erst mal einen schönen Tag und dann bis zur nächsten Frage.
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