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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Guten Abend, ich habe auf Anraten meiner Ärztin einen Antrag auf EU Rente gestellt. Derzeit bin ich noch krank geschrieben, werde aber in Kürze wieder arbeiten gehen. Ich arbeite in Teilzeit 24 Stunden die Woche. Neben meinem Gehalt bzw. derzeit Krankengeld beziehe ich noch Kindergeld für meine 15-jährige Tochter und Wohngeldzuschuss. Kann mir jemand sagen, ob ich jetzt schon den Antrag auf Grundsicherung stellen muss oder erst, wenn der Rentenbescheid eingeht? Zweite Frage wäre, wenn ich statt voller nur Teilerwerbsminderungsrente erhalten würde und ich deshalb nicht mehr in meinem jetzigen Unternehmen arbeiten könnte, was passiert dann. Bekomme ich ALG I oder II bzw. was ist, wenn ich keinen Job mehr finde? Danke für Eure Bemühungen. LG Jane |
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#2
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| Bei 24 Std./ Woche Arbeitszeit zählst du als arbeitsfähig. Die GruSi kommt da also nicht in Frage. Bei der Rente kann es sich lediglich úm eine Teilerwerbsminderungsrente handeln. Wenn, dann käme zunächst die BA (bei Anspruch auf ALG I) und ggf. das JC in Frage. Bezug von ALG II. Aufstockend.
__________________ Jeder für sich allein - ist nichts. Zusammen aber , sind wir ein unschlagbares Team !! |
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#3
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| Hallo Speibl, dann habe ich mich wohl nicht richtig ausgedrückt. Ich war letztes Jahr zur Reha Kur, wobei festgestellt wurde, dass ich drei bis unter sechs Stunden arbeitsfähig sein soll. Nach der Kur war ich jedoch wieder krankgeschrieben, im Krankenhaus und jetzt schon wieder seit zwei Monaten krank geschrieben wegen psychischer Erkrankung. Meine Ärztin meinte, bei dem Krankheitsverlauf wäre es besser, einen Rentenantrag zu stellen, da ich anscheinend nicht mehr arbeitsfähig bin. Sie plädiert auf volle EU Rente und würde mich dahingehend auch unterstützen. Ich weiß, dass die meisten vorher lange krankgeschrieben oder arbeitslos waren und dann Rente beantragen. Bei mir geschieht das aber aus dem Job heraus. Sollte die Rentenversicherung mir nur Teilrente gewähren, muss ich meine Wochenstunden reduzieren, da ich dann nur unter 6 Stumden täglich arbeiten darf. Da bliebe nur noch das Stundenmodell vier Tage á 5 Stunden täglich. Wenn man dann die Hinzuverdienstgrenze bei Teilzeitrente mit einberechnet, werde ich wohl nicht mehr bei meinem bisherigen Arbeitgeber arbeiten dürfen. Das wäre laut Integrationsfachdienst nur möglich, wenn ich von Vollzeit auf Teilzeitrente gehen würde. Aber was wird dann aus mir und meiner 15-jährigen Tochter. Muss ich für Sie ALG 2 beantragen oder bekomme ich mehr Wohngeldzuschuss? Bei der Rentenvericherung konnte oder wollte mir keiner antworten. da habe ich nur den Rentenantrag gestellt. |
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#4
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| Du hast bei einer teilweisen EM-Rente eine Hinzuverdienstgrenze von 905,63 €. Das reicht für die Arbeitsreduzierung nicht aus?
__________________ Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun. (Orson Welles) Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist. (Kurt Tucholski) |
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#5
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| Und wie berechnet sich dann alles? Gehen wir mal von 700 Euro Gehalt 470 Euro Miete warm 500 Euro volle EU Rente siehe Versicherungsbescheid Ich denke, die Berechnung ist noch abhängig davon, ob es eine halbe, eine viertel oder eine dreiviertel Teilrente ist. Da ich mit meiner 15-jährigen Tochter alleine lebe, denke ich, dass wir egal ob mit Teil- oder Vollrente unter dem Mindestbedarf von ca. 1200 Euro liegen werden. Bei Teilrente kann ich bestimmt weiter Wohngeldzuschuss beziehen, aber was ist, wenn ich tatsächlich volle EU Rente bekommen sollte. Wie bekomme ich dann die Aufstockung zum Mindestbedarf für meine Tochter: Wohngeld, ALG II oder Grundsicherung und wann muss ich das beantragen, jetzt schon? Habe den Rentenantrag Ende Dezember 2011 gestellt. Danke. |
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#6
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| Würde die 15jährige Tochter die Mutter nicht automatisch in eine SGB2 BG holen? |
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#7
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| Bei (vollständiger) EU i. S. des SGB VI besteht ein Vorrang der GruSi nach dem 4. Kapitel SGB XII. Sagt § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II. Der Bedarf von Jane (Regelsatz, anteilige Kosten der Unterkunft, Heizkosten) könnte allerdings durch das eigene Einkommen (Rente, Arbeitseinkommen) vollständig gedeckt sein, so dass Sozialhilfeleistungen für sie nicht erbracht werden könnten. Für die Tochter wäre dann nach den aktuellen Einkommensverhältnissen zu prüfen, inwieweit SGB II-AlgII-Leistungen unter Berücksichtigung des evtl. Einkommensüberschusses der Mutter in Betracht kommen. Da aktuell der Lebensbedarf gedeckt ist, ist es sinnvoll, Anträge zu stellen, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorliegt und klar ist, welche Auswirkungen sich auf das Arbeitsverhältnis ergeben. |
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