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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Hallo liebe Forenfreunde! bin mittlerweile echt am verzweifeln. Es geht hierbei um meine Eltern. Wir wohnen zu dritt in einer Wohnung. (736€ Miete) Mein Vater ist 63 und bekommt Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von knapp 371€ monatlich. Meine Mutter bekommt Arbeitslosengeld II 311€ Regelsatz + 239€ für Unterkunft und Heizkosten. Da ich leider meinen Job verloren habe, weil mein Arbeitgeber kurz vor dem Aus ist, bekomme ich auch Arbeitslosengeld II und bin mit meiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft, da ich noch keine 25 bin. Zusammen bekommen wir knapp 939€ Einkommen Vater : 371€ Erwerbsunfägigkeitsrente Einkommen Mutter: 550€ ALG 2 Einkommen Ich: 389€ ALG2 + 164€ Kindergeld D.h. ich und meine Mutter bekommen jeweils unseren Mietanteil + den zustehenden Regelsatz. Mein Vater hatte bislang Sozialhilfe aufstockend zu seiner 371€ Rente bekommen. Man will ihm aber jetzt keine Sozialhilfe mehr leisten mit der Begründung meine Mutter hätte ein Einkommen i.H.v. 939€ ALG2 (obwohl es für meine Mutter UND für mich ist). Der Sachbearbeiter fragte mich warum ich nicht mein ALG2 Anspruch selber geltend mache, da ich ja volljährig sei. So WÜRDE meine Mutter dann halt nur Ihren Anteil an ALG2 bekommen und nicht meinen dazu. Der jetzige Bescheid ist an meine Mutter adressiert und in der Berechnung klar nach mir und meiner Mutter unterschieden. Jedoch sei dies "egal", es gelte alles trotzdem als Einkommen meiner Mutter; die ganzen 939€. Ob sie davon einen Teil an mich "abführe" sei nicht wichtig. Dann war ich bei der Agentur für Arbeit bei meiner Sachbearbeiterin. Diese sagte mir wiederum eine Trennung von mir und meiner Mutter sei erst dann möglich, wenn ich 25 werde. D.h. wir müssen in einer Bedarfsgemeinschaft bleiben. Sie wollte den Sachbearbeiter meines Vaters anrufen und ihm sagen er könne das ALG2 meiner Mutter nicht anrechnen, da es doch sozusagen die "Grundsicherung" meiner Mutter sei. Kann mir einen Tip geben ? Am besten mit Quellennachweisen. Kann meinem Vater das ALG2 meiner Mutter angerechnet werden ? Wenn ja, auch mein Anteil ??? |
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#2
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| Hallo philips48, Dein Vater wird nach dieser Schilderung in seinen Rechten verletzt, soweit ihm keine GruSi nach dem SGB XII mehr geleistet wird. Er hat Anspruch auf die Leistung. Er erfüllt die persönlichen (A) und wirtschaftlichen (B) Zugangsvoraussetzungen zur GruSi wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung. A) Die persönlichen Zugangsvoraussetzungen folgen aus §§ 19 II, 41 SGB XII. Danach muss Dein Vater u.a. auf Dauer voll erwerbsgemindert sein. Dies muss vorliegend der Fall sein, denn wenn die EU-Rente nicht "auf Dauer" wäre, fiele Dein Vater nicht unter das Sozialhilferecht, sondern hätte Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II als nicht erwerbsfähiger Angehöriger Deiner erwerbsfähigen Mutter. B) Die wirtschaftlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt er ebenso: 1. Er ist individuell hilfebedürftig, denn seine EU-Rente von ca. 371,00 € reicht nicht aus, um seinen Bedarf zu decken. Sein Bedarf setzt sich zumindest zusammen aus dem Regelsatz, der 316,00 € beträgt (90 % von 351,00, dem Eckregelsatz - § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung). Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft und Heizung, die hier "nach Köpfen" zu einem Drittel als Bedarf zu erbringen sind. Das dürften vorliegend ca. 240 € sein, so dass Deinem Vater ca. 185,00 € fehlen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können. 2. Zwar gehört Deine Mutter nach den §§ 19 II, 43 I SGB XII mit zur Rechtsfigur der Einsatzgemeinschaft Deines Vaters - Du nicht, selbst dann nicht, wenn Du ein für die Sicherung des Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen oder Vermögen hättest -, allerdings ist das Einkommen und Vermögen Deiner Mutter nach diesen Vorschriften nur dann zu berücksichtigen, wenn Deine Mutter ein übersteigendes Einkommen bzw. einzusetzendes Vermögen hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Bescheid über ALG II für Deine Mutter weist aus, dass sie über kein Einkommen und Vermögen verfügt, um sich daraus selbst helfen zu können. Der SHT muss den Bedarf Deiner Mutter ermitteln, der aus einem Regelsatz von 316,00 € und den Kosten der Unterkunft und Heizung besteht (ca. 240,00 €) und diesem Bedarf das Einkommen und Vermögen Deiner Mutter gegenüberstellen. Einkommen ist ausweislich des ALG II-Bescheides nicht vorhanden, Vermögen - das unterstelle ich hier mal - auch nicht, denn sonst macht es keinen Sinn, dass Dein Vater bislang Hilfe erhalten hat. Im Ergebnis verfügt Deine Mutter über kein übersteigendes Einkommen, das auf den Bedarf Deines Vaters anzurechnen ist. Dass im Übrigen die 939,00 €, die der ALG II-Bescheid als Leistung vorsieht, Einkommen Deiner Mutter sein sollen, verkennt die Rechtslage völlig . Offensichtlich hat die Sachbearbeiterin hier etwas durcheinander gebracht, denn darin ist nicht nur auch Dein Anteil enthalten, sondern dieser Betrag wird auch von Dir und Deiner Mutter benötigt. Wird davon etwas an Deinen Vater "abgegeben", fehlt es Dir und Deiner Mutter, so dass Euer Lebensunterhalt nicht gesichert wäre.Dein Vater sollte, damit die Sache beschleunigt wird, erneut mit der Sachbearbeiterin sprechen. Lengt diese nicht ein, beim Vorgesetzten vorsprechen, der das wohl sofort erkennen dürfte. Hilft auch das nicht, Widerspruch einlegen, ggf. auch über einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht nachdenken. Also, Kopf hoch, das wird schon werden! |
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#3
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| Danke Diagones für die ausführliche Antwort. Nochmal kurz zu meinem Verständnis: 1.) Kann denn allgemein eine an den Ehegatten geleistete ALG II Leistung als "Einkommen" gewertet werden ? Fällt dies unter den Begriff "Einkommen"? 2.) Der Sachbearbeiter sagte die 939€ seien ein "übersteigendes Einkommen" meiner Mutter. Dass sie davon mir was abführe sei irrelevant. Anders würde es aussehen, wenn ich mein ALG II Anspruch selber geltend machen würde, was ich jedoch nicht kann weil ich keine 25 bin. Ist das wirklich so ? Ich wies ihn ausdrücklich auf den Berechnungsbogen des ALGII Bescheids hin, da dort ja explizit aufgezeigt wird, welche Leistung meine Mutter und ich JEWEILS bekommen. Dies liess ihn auch Kalt. Er pocht darauf rum, dass die BG von meiner Mutter vertretten wird und an sie ausgezahlt würde. Was könnte ich ihm da sagen ? Will nämlich Montag persönlich mit meinem Vater hin. |
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#4
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| Mach einen Termin mit dem Vorgesetzten. Der wird doch wohl hoffentlich wissen, dass ALG 2 eine der Sozialhilfe/Grundsicherung entsprechende Leistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige ist und somit nur den Bedarf von Mama und dir abdeckt, aber nie den von Papa, wenn der dauerhaft erwerbsunfähig ist.... Turtle |
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#5
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| Wandeln wir diesen Fall doch mal etwas ab: Ehepaar, er individuell nach Kap. 4 SGB XII berechtigt, sie individuell nach SGB II. Keine Kinder im Haushalt. Sie arbeitet etwas, sagen wir mal, sie verdient 120,--EUR/Monat. Hier ergibt sich m. E. eine Diskrepanz bei der Bewertung des Erwerbseinkommens, da der Freibetrag für Erwerbstätige im SGB II in diesem Falle höhe ist als im SGB II. Wenn also sie im Kap. 4-Fall berechnet wird, erhält sie einen geringeren Freibetrag und muss mithin ihr "übersteigendes Einkommen" für den Bedarf des Ehemannes einsetzen. Eingabetechnisch wird die Ehefrau im Kap. 4-Fall voll berücksichtigt (mit RS und UK-Anteil) und als Einkommen das Erwerbseinkommen und das tatsächlich gezahlte ALG 2 eingegeben. In einer solchen Konstellation kann es m. E. durchaus zur Berücksichtigng übersteigenden Einkommens kommen (liegt an mäßig abgestimmten Leistungsgesetzen). |
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#6
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| Zitat:
Besonders interessant sind die Rz. 47 f. Wird nach dem SGB XII berechnet - so verlangt es der Wortlaut des Gesetzes in § 43 SGB XII -, gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Der Ehegatte, der unter das SGB II fällt, "reicht sein 'übersteigendes Einkommen' weiter". Das führt dazu, dass die Person, die unter das SGB XII fällt, den notwendigen LU sicherstellen kann. Der Ehegatte, der unter das SGB II fällt, ist bei einer solchen "Weitergabe" aber nicht in der Lage, sein eigenes sozio-kulturelles Existenzminimum, das ihm nach dem SGB II verbleiben muss, sicherstellen zu können. 2. Der Ehegatte, der unter das SGB II fällt, "reicht sein 'übersteigendes Einkommen' nicht weiter". Das führt dazu, dass die Person, die unter das SGB XII fällt, den notwendigen LU nicht sicherstellen kann, der Ehegatte, der unter das SGB II fällt, aber schon. Wir hatten das im Duisburger Forum schon mal besprochen. Dort hatte ich den Standpunkt vertreten, dass jedem so viel verbleiben muss, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen können muss, und zwar nach dem System, unter das er jeweils fällt. Teilweise wurde meine Meinung geteilt, teils wurde sie abgelehnt. Lese ich mir aber die Rz. 49 der o.a. Entscheidung durch, wo aufgeführt ist... "Es wäre auch angesichts der Funktion der Leistung nach dem SGB II, das soziokulturelle Existenzminimum sicherzustellen, im Hinblick auf Art 1 GG problematisch, wenn die Berechnung zu einer Verkürzung der Ansprüche der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde." ...dann ist das für mich der einzig gangbare Weg, so dass dies im Einzelfall zu einer Vergleichsberechnung führen muss, um die Funktion der beiden Systeme gewährleisten zu können. |
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#7
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| Dann bin ich mal gespannt, wie "unser" Fall vielleicht irgendwann mal höchstrichterlich entschieden wird. Sinnvoll wäre auf jeden Fall eine bessere Abstimmung der´Leistungsgesetze. Ähnliches gilt ja für z. B. 64-jährige LE mit Nebenjob. Sobald sie 65 werden, gibt es je nach Einkommenshöhe im SGB XII plötzlich weniger Leistung und sein gestern noch geschütztes Auto muss er ggf. auch einsetzen. Da gibt es auch keinen "Bestandsschutz". |
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