Änderung des Sozialhilfebescheides Hallo,
Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen müssen dem Sozialamt nach § 60 SGB I unverzüglich gemeldet werden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 3. Kapitel des SGB XII sind jeden Tag neu Regelungsbedürtig. Sie werden jeden Monat weiterbewilligt, sofern keine Änderung vorliegt. Eine Änderung zu Gunsten des Leistungsempfängers im laufenden Monat ist ab wann zu berücksichtigen?
Eine Hausatversicherung, die dem Sozialamt am 5. März 2010 mitgeteilt wird, ist die ab dem 1. März 2010 zu berücksichtigen oder erst ab dem 5. März 2010 und dann anteilig für den Monat? Vielen Dank. |