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| Familie sonstiges Hier kann zu den übrigen Themen der Familienförderung diskutiert werden, etwa über das Mutterschaftsgeld. |
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#1
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| Hallo, ich hoffe ihr könnt mir helfen. Also ich bin schwanger und lebe momentan von Hartz4. Ich bekomme - 164 € Kindergeld - freiwilligen Unterhalt meiner Mutter (in Höhe von 216 Euro) - 1€ zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der ARGE - sowie Geld für meine Miete von der ARGE Ich weiß schon, dass ich ab der 13. Schwangerschaftswoche Mehrbedarf beantragen kann. Weiß jemand, wieviel das dann genau ist? Meine eigentlichen Fragen handeln aber davon, was nun auf mein Einkommen angerechnet werden kann, wenn das Kind da ist. Ich kann für das Kind ja Kindergeld beantragen, sowie Elterngeld und bekomme Unterhaltszahlungen vom Vater (bzw. werde ich diese dann auch übers Amt laufen lassen, da er im August erst mit seiner Ausbildung beginnt und ein sehr geringes Einkommen haben wird). Ich weiß, dass das Kindergeld und der Unterhalt wohl auf mein Einkommen angerechnet werden. Aber werden diese Leistungen nur auf das Geld zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder auch auf das Geld für meine Wohnung angerechnet? Denn ich bekomme ja abgesehen vom Wohnungsgeld nur 1 € vom Amt, da meine Mutter mir 216 € zahlt - das ist sowieso etwas merkwürdig, da meine Mutter Frührentnerin wegen Erwerbsunfähgikeit ist, und sich außerdem in der privaten Insolvenz befindet - sie hat also ein sehr geringes Einkommen hat. Sie hat mir diese 216 Euro immer freiwillig gezahlt, als ich noch kein Hartz4 bekam, aber ist das denn richtig so, dass die das als Einkommen anrechnen? Ist meine Mutter denn überhaupt unterhaltspflichtig, als Frührentnerin?! ![]() Oh Gott, so viele Fragen... tut mir Leid ![]() Ich hoff ihr könnt mir hier helfen! Liebe Grüße, Primel |
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#2
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| Der Mehrbedarf Schwangerschaft ab der 13. Woche beträgt 60 €. Alle Einkünfte wie Unterhalt und Kindergeld werden auf den Gesamtbedarf, d.h. Regelleistung und Miete angerechnet. Elterngeld ist bis 300 € anrechnungsfrei. Die Unterhaltsleistung deiner Mutter ist als Einkommen anzurechnen. Das ist richtig. Inwieweit deine Mutter dir noch unterhaltspflichtig ist, ist abhängig von deinem Alter und ob du eine abgeschlossenen Ausbildung hast. Wenn sie aber nicht leistungsfähig ist, muss sie keinen Unterhalt zahlen. Dann könnte sie die Zahlungen einstellen und die Anrechnung bei dir würde entfallen. Eine Unterhaltspflicht dir gegenüber hat aber der Kindesvater 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Zitat:
Waren es nicht eher mindestens 3 Jahre nach der Geburt? |
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#4
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| Ja, mein Beitrag war nur die halbe Wahrheit: Der § 1615l Abs. 1 BGB spricht zunächst von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (quasi während des Mutterschutzes). Wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist, kommt dann Abs. 2 zum Tragen mit den 3 Jahren.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Vielen Dank für deine Antwort, jetzt bin ich schlauer |
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