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Familie sonstiges Hier kann zu den übrigen Themen der Familienförderung diskutiert werden, etwa über das Mutterschaftsgeld.

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  #1  
Alt 15.08.2011, 12:25
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Standard Krankenkassenbeiträge für Kind welches in einer Wohngruppe lebt.

Hallöle,

mein Sohn (14) lebt in einer Wohngruppe, sein Vater zahlt ihm keinen Unterhalt, lebt so weit ich weis von HartzIV.
Ich selber bin bei meinem 2. Ehemann familienversichert da ich nur einen Minijob habe. Da es sein Stiefsohn ist, kann er nicht mehr familienversichert werden. Wir haben jetzt einen Brief bekommen das sie ihn rückwirkend aus der Familienversichung heraus nehmen, da mein Mann ihm nicht unterhaltspflichtig ist, da ja nur Stiefvater.

Muß ich nun die Krankenversicherung von meinem Minijob bezahlen? Oder gibnt es da eine andere Möglichkeit???

Gruß Stuki
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  #2  
Alt 16.08.2011, 12:56
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Falls der leibliche Vater Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, besteht über ihn die kostenfreie Familienversicherung. Das Mitglied muss die Angelegenheit nur seiner Krankenkasse melden. Darüber hätte die Rausschmeiß-Kasse allerdings beraten müssen - eine rückwirkende Beendigung der Mitgliedschaft als Familienangehöriger ist wohl auch nicht in Ordnung...
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  #3  
Alt 17.08.2011, 11:36
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Danke für die Antwort :-)

Tja der Kontakt zum Vater ist nicht gerade berauschend. Weiß gar nicht wo er grad wohnt.

Die rückwirkende Kündigung finden wir auch nicht toll. Hab leider keine Rechtschutzversicherung sonst würde ich da mal beim Anwalt nachfragen wie es da nun ausschaut. Wir wurden von der KK nicht drauf hingewiesen das noch besondere Regeln für uns gelten da er ja nur der Stiefsohn ist. Seit Spetember ist er umgemeldet und eigentlich hättten die ja bei uns nachfragen müssen. Mal sehen was da noch so bezahlt werden muß :-(

Gruß Stuki
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  #4  
Alt 17.08.2011, 15:29
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Bezahlt wird später...Wenn das Jugendamt für den Aufenthalt in der Wohngruppe sog. Hilfe zur Erziehung leistet, gehört auch die Krankenhilfe oder die Übernahme von Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung dazu (§ 40 SGB VIII). Das Jugendamt sollte daher zunächst mal über den Sachverhalt informiert und um Beratung gebeten werden.
Das Amt dürfte wegen der dort durchgeführten Prüfung der Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters auch über dessen Aufenthaltsort und wirtschaftliche Verhältnisse Bescheid wissen und kann vielleicht auch schon den entscheidenden Tipp zu seiner Krankenkasse geben...
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