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Familie sonstiges Hier kann zu den übrigen Themen der Familienförderung diskutiert werden, etwa über das Mutterschaftsgeld.

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  #1  
Alt 07.12.2011, 21:51
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Standard Hartz 4 Anrechnung bei der Berechnung zur Übernahme des Elternbeitrages

Hallo Leute,

ich bin Sachbearbeiter im Bereich Elternbeiträge.
Wir entscheiden überprüfen also die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gem. § 90 SGB VIII.

Ist es richtig, dass bei der Einkommensbrechnung des ALG II der Familien nicht als Einkommen zur Berücksichtigen ist?

LG ERIC
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  #2  
Alt 07.12.2011, 21:56
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Zitat:
Ist es richtig, dass bei der Einkommensbrechnung des ALG II der Familien nicht als Einkommen zur Berücksichtigen ist?
Könntest du dir diesen Satz bitte durchlesen und danach verständlich formulieren?

Turtle
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  #3  
Alt 07.12.2011, 22:08
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Oh tut mir leid (:
also nochmal.

Wird ALG II ( also Leistungen nach dem SGB II) bei der Einkommensberechnung gem. § 90 SGB VIII als Einkommen angrechnet oder ist dies anrechnungsfrei?

Nehmen wir also an, eine alleinerziehend Mutter erhält Kindergeld, UVG, Lohn und ALG II. Ist es richtig, in diesem Fall der Mutter lediglich Kindergeld, UVG und das Netto-Erwerbseinkommen als Einkommen anzurechnen?
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  #4  
Alt 07.12.2011, 22:18
pAp pAp ist offline
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Zitat:
Zitat von EricB Beitrag anzeigen
Wird ALG II ( also Leistungen nach dem SGB II) bei der Einkommensberechnung gem. § 90 SGB VIII als Einkommen angrechnet oder ist dies anrechnungsfrei?
Nach allem was ich weiß wird es angerechnet. Was spräche auch dagegen?
Aber um genau zu werden und sich den § 90 SGB VIII mal zu Gemüte zu führen:
1. Welches Bundesland?
2. Hat die Kommune eine Satzung oder ähnliche Regelung dazu?
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  #5  
Alt 07.12.2011, 22:35
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Ich verstehe jetzt nicht so ganz. Wenn ich als JC-Mitarbeiter wissen wollte, wie man den Kostenbeitrag im SGB VIII errechnet, dann würde ich meine Kollegen vom Jugendamt fragen, weil ich mich mit dem SGB VIII nicht (so gut) auskenne. Wie aber kommt denn jetzt ein Kollege vom Jugendamt darauf, dass Leute, die sich mit ALG 2, Sozialgeld, Sozialhilfe etc. beschäftigen, ihm erzählen können sollten, wie man ALG 2 auf die Leistung anrechnet, die er zu gewähren hat?! Dann müsste ich in Zukunft die Kollegen vom Jugendamt fragen, wie ich ALG 2 richtig berechne?

Wie wurde es denn dann bisher berechnet ? Gibt es keine Kommentierungen zum SGB VIII? Keine Kollegen, die helfen? Keine Vorgesetzten, die Ahnung haben?!

Turtle
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  #6  
Alt 08.12.2011, 06:19
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Hallo,

ich dachte, dass ist hier ein Sozialhilfe-Forum ( wie es die URL mir sagt). Die Förderung nach § 90 SGB VIII ist eine Sozialhilfe. Daher war ich mir eigentl. sicher, hier das richtige Forum gefunden zu haben.
Wenn es hier natürlich nur um die Leistungen nach SGB II geht bin ich falsch.

Sachverhalt ist folgender.
Bisher wurde bei uns ( Bundesland Sachsen) immer das ALG II als Einkommen angerecht. Etwas anderes stand auch nicht zur Debatte. Gerlegt wurde dies auch in unsere Richtlinie. Nun waren gestern 2 Kollegen auf einem Lehrgang zur Einkommensberechnung gem. § 82 SGB XII. Dort wurde gesagt, dass ALG II kein Einkommen ist. Andere Landkreise, die dort vertreten waren, waren völlig entrüstet darüber, dass in unserem Landkreis ALG II als Einkommen angerechnet wird.

Leider war ich selbst auf diesem Lehrgang nicht vertreten. Ich möchte also nur verstehen, warum ALG II kein Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII ist!?

Ich wollte darüber eigentlich nur in diesem Forum diskutieren. Wenn dies natürlich nicht erwünscht ist, tut es mir leid.

LG Eric
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  #7  
Alt 08.12.2011, 07:06
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Hmm, jetzt mal aus dem Bauch heraus:

Ihr leistet Förderungen im Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe bzw. legt die Höhe von z.B. Beiträgen für Kindergärten u.ä. fest und die Höhe ist einkommensabhängig, richtig?

Wie man dann ALG II (Existenzminimum) als zu berücksichtigendes EK ansetzen kann, erschließt sich mir nicht wirklich.

Witzigerweise bezieht sich aber der § 90 SGB VIII auf die §§ 82 - 85 SGB XII, die ja aussagen darüber treffen, was alles als EK anzusehen ist und die dazugehörigen Ausnahmen und in diesen Ausnahmen tauchen tasächlich die Leistungen nach dem SGB II nicht auf.

Unter diesem Gesichtspunkt müssten sie dann doch anrechenbares EK sein!?
__________________
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.
(Orson Welles)

Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist.
(Kurt Tucholski)
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  #8  
Alt 08.12.2011, 07:22
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Nein, die Stadtverwwaltung bzw. die Gemeindeverwaltung legt per Satzung die Höhe der Elternbeiträge fest.
Die Eltern können dann die Übernahme der Elternbeiträge beantragen ( beim Landkreis). Zur Überprüfung ist das Einkommen der Eltern zu prüfen.

Genau. Im Gesetz ist dies nicht eindeutig geklärt, aber es gibt wohl eine "Bearbeitungshinweis", wo steht, dass ALG II kein Einkommen ist.

Mir geht es auch nicht um die Familie, die lediglich ALG II erhalten. Denen steht die Übernahme sowieso zu.
Wenn allerdings eine Mutter arbeitet und dieses Einkommen mit ALG II aufgestockt wird, dann kann durchaus eine Ablehnung entstehen.

Das es eine "Verordnung" vorhanden ist, seh ich ein. Wenn dort steht, dass ich ALG II nicht anrechnen darf, dann mach ich dies auch nicht.
Ich würde das aber gern verstehen.
Meine Argumentation ist, dass ich bei der Einkommensberechnung einen Grundbetrag in Höhe von 728,00 Euro gem. § 85 SGB XII gewähre. In diesem Grundbedarf sind nach meinem Verständnis z.B. Kosten für Lebensmittel enthalten. Wenn die Person nun von einer anderen öffentlichen Stelle ( hier ALG II) Leistungen zur Deckung der Kosten für Lebensmittel bezieht, dann muss ich die doch ( nach meinem Verständnis) gegenrechnen.

LG Eric
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  #9  
Alt 08.12.2011, 09:06
pAp pAp ist offline
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Zitat:
Zitat von gfr Beitrag anzeigen
Hmm, jetzt mal aus dem Bauch heraus:
Aus dem Bauch raus ist es ganz einfach:
Kita-Beitrag zahlen die, die Geld haben. Welches Geld ist egal.

Zitat:
Zitat von gfr Beitrag anzeigen
Wie man dann ALG II (Existenzminimum) als zu berücksichtigendes EK ansetzen kann, erschließt sich mir nicht wirklich.
Mir erschliesst sich dagegen nicht, wie man Einkommen außer Acht lassen könnte, nur weil es einen bestimmten Namen hat.
Derjenige, der 15.000 € Erwerbs-, Kindergeld und Wohngeldeinkommen hat, der zahlt, derjenige, der 15.000 € ALG II-Einkommen/Kindergeld hat nicht?

Zitat:
Zitat von gfr Beitrag anzeigen
Witzigerweise bezieht sich aber der § 90 SGB VIII auf die §§ 82 - 85 SGB XII, die ja aussagen darüber treffen, was alles als EK anzusehen ist und die dazugehörigen Ausnahmen und in diesen Ausnahmen tauchen tasächlich die Leistungen nach dem SGB II nicht auf.
Unter diesem Gesichtspunkt müssten sie dann doch anrechenbares EK sein!?
Ja aber hallo, natürlich.
Ohne jetzt nachzulesen, war nicht die Eigenheimzulage das einzige, was nicht angerechnet wird?

Es steht aber den Ländern/ Kommunen meines Wissens frei, Sonderregelungen für Geringverdiener zu schaffen. Sehr zur Freude der arbeitenden Bevölkerung, Du kennst sicherlich die Sozialneiddiskussionen...
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  #10  
Alt 08.12.2011, 09:10
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Zitat:
Zitat von pAp Beitrag anzeigen
Kita-Beitrag zahlen die, die Geld haben. Welches Geld ist egal.
Der ist gut

Warum fällt dann ein Empfänger von Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII raus?
Der hat auch Geld...und zwar in identischer Höhe wie der ALG II Empfänger.
__________________
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.
(Orson Welles)

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