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| Elterngeld Das Elterngeld steht jungen Familien zu. Alle Fragen zum Elterngeld gehören hier in dieses Forum. |
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#1
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| Hallo zusammen! Ich bin momentan in Elternzeit, mein Mann ist Student und derzeit kurzfristig Vollzeit beschäftigt. Nun wurde mir gesagt, dass er für den 13-14.Lebensmonat auch Elterngeld beantragen könnte aufgrund der kurzfristigen Beschäftigung. Kennt sich da jemand aus? Ich bin ganz erstaunt, weil ich dachte, das geht nur für 12 Lebensmonate, bzw. das wäre abhängig davon, ob man 12 Monate vor der Geburt gearbeitet hat. Das hat er nicht. Wenn das nun geht, wird das Elterngeld für den 13.und 14. Monat neu berechnet oder erhält er das bereits berechnete? Die Frau von der Elterngeldstelle sagte, sie bräuchte keinen Arbeitsvertrag und keine Lohnabrechnung. Wie gesagt, bin ein bißchen verwirrt, und glaube die Frau verwechselt vielleicht etwas.... Freue mich auf Eure Antworten. |
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#2
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| Die Auskunft ist schon ok. - Elterngeld für weitere zwei Monate gibt es grundsätzlich nur bei Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 2 S. 2 BEEG). Und: Elterngeld bemisst sich grundsätzlich nach dem Erwerbseinkommen des berechtigten Elternteils. Wenn im Bemessungszeitraum (12 Monate vor Geburt) kein solches vorhanden war, gibt es den Mindestbetrag (§ 2 Abs. 5 BEEG). Dessen Bewilligung geht ohne Vertrag und Abrechnungen... |
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