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| Elterngeld Das Elterngeld steht jungen Familien zu. Alle Fragen zum Elterngeld gehören hier in dieses Forum. |
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#1
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| Hallo, ich arbeite als Kundenbetreuer und erhalte dort einen Festlohn plus Zuschläge bei Verkauf von Verträgen sowie ein Mehrverdienst bei überdurchschnittlich guter Arbeit (Qualität und Quantität). Dadurch das ich seit einigen Monaten wegen der Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot war, habe ich ausschließlich den Festlohn erhalten. Zuschläge durch gute Arbeit bzw Verkauf konnte ich leider nicht erreichen und ich habe weniger verdient. Darf auch ich in diesem Fall die davon betroffenen Kalendermonate durch solche aus der Zeit vor den 12 Monaten ersetzen? Wie sieht es da dann auch mit den Schichtzuschlägen aus? Ich habe vor der Schwangerschaft oft Nacht-, Sonntags- bzw Feiertagszuschläge erhalten. Muss ich dies dann rausfiltern? Ich hoffe meine Anfrage war verständlich und freue mich auf eine Antwort. ![]() Liebe Grüße, Silke |
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#2
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| Hi, OmegaHase, die Kalendermonate, in denen es ein Beschäftigungsverbot gab, sind den Monaten mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung i. S. von § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG gleichgestellt. Sie werden also nicht in den Bemessungszeitraum einbezogen. Bei den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kommt es auf die steuerliche Behandlung an. Waren sie steuerfrei, handelt es sich um nicht zu berücksichtigendes Einkommen i. S. von § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG. Aus den für den Elterngeldantrag vorzulegenden Einkommensnachweisen (z. B. Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers) ist das schon zu erkennen. |
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#3
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| Nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 BEEG bleiben die betreffenden Kalendermonate bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Hierzu gehören nicht Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. Diese Zeiträume werden in die Berechnung einbezogen. Während eines Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter. Gruß EdeWolf |
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#4
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| so kenne ich das auch, die zeit des beschäftigungsverbotes zählt. aber hättest du nicht den durchschnitt von deinen provisionen auch im beschäftigugsverbot erhalten müssen?! da würde ich an deiner stelle nochmal nachgrasen. denn es gilt der grundsatz, eine schwangere darf durch schwangerschaftsbedingten ausfall finanziell nicht schlechter gestellt werden (daher auch das beschäftigungsverbot und keine krankschreibung). |
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| Stichworte |
| berechnung, beschäftigungsverbot, lohnmonate, zuschläge |
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