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| Elterngeld Das Elterngeld steht jungen Familien zu. Alle Fragen zum Elterngeld gehören hier in dieses Forum. |
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#1
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| Hallo alle zusammen. Ich weiß, hier wurde vielleicht schon oft ein solches Thema angesprochen, nur leider bekommt man immer wieder andere Aussagen und findet vielleicht nicht immer genau die Antwort die man sucht! Deshalb möchte ich gerne meine Fragen hier noch einmal extra stellen. Meine Partnerin arbeitet zur Zeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Das Vertragsende ist der 31.12.2009! Sie ist nun in der 9. SSW. Da es ihr nun aufgrund der Schwangerschaft nicht besonders gut geht und sie mit Herzproblemen wohl auch eine Risikoschwangerschaft hat, besteht nun laut Aussage der Gynäkologin die Wahrscheinlichkeit, daß sie bis zum Geburtstermin im Juni 2010, krank geschrieben wird! Meine bzw. unsere Fragen sind daher: 1. gilt eine schwangerschaftsbezogene Krankmeldung auch bei arbeitslosigkeit ab Januar 2010 und wird dies dann ebenfalls bei der Berechnung des Elterngeldes später berücksichtigt? (also keine 0.- € Berechnung wie bei ALG I, sondern die letzten 12 Monate der Erwerbsfähigkeit (Nettolohn)) 2. Würde diese Regelung auch bei einem Berufs- bzw. Arbeitsverbot per Attest des FA gelten? Für hilfreiche Antworten sagen wir jetzt schon einmal Danke! |
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#2
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| Hallo, bei uns war die Situation ähnlich. Meine Frau war schwanger. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wurde drei Monate vor dem regulären Auslaufen des Arbeitsverhältnisses von meiner Frau vorzeitig gekündigt. Meine Frau erkrankte vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses schwangerschaftsbedingt. Im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnisses bekam sie Krankengeld und zwar bis zum Beginn des Mutterschutzes, d. h. für ca. 6 Monate. Nun wollte sie, dass bei der Berechnung des Elterngeldes die 6 Monate, in denen meine Frau schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben war und Krankengeld erhalten hat nicht berücksichtigt werden sollten. Ich wollte, dass die 12 Monate vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld herangezogen werden. Leider ohne Erfolg. Sowohl in dem ersten Bescheid als auch im Widerspruchsbescheid wurden lediglich die 12 Monate vor dem Mutterschutz für die Berechnungsgrundlage herangezogen. Es hieß, da kein Arbeitsverhältnis bestünde, sei auch kein Arbeitseinkommen weggefallen. Wäre meine Frau nicht schwangerschaftsbedingt krank geschrieben, hätte sie doch zumindest theoretisch einer anderen Beschäftigung nachgehen können. Ich überlege jetzt deshalb, ob sie nicht den Klageweg beim Sozialgericht einschlagen soll. Ich weiß auch nicht, ob sie diesbezüglich eine Chance auf Erfolg haben würde. Gibt es jemanden, der Erfahrungen mit einem ähnlich gelagerten Fall hat? Vielen Dank im Voraus |
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#3
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| Wenn dazu ausdrücklich in § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG geregelt, dass nur Kalendermonate mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung unberücksichtigt bleiben, in denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist, wird die Elterngeldbehörde (und das Sozialgericht) nicht anders entscheiden können. Das passt ja auch zur grundsätzlichen Aufgabenstellung des Elterngeldes, wonach nur betreuungsbedingte Einbußen beim Einkommen aus Erwerbstätigkeit teilweise ausgeglichen werden sollen und der steuerliche Einkommensbegriff anzuwenden ist (§ 2 Abs. 1 BEEG). |
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