
02.04.2009, 07:31
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| Neuer Benutzer | | Registriert seit: 02.04.2009
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Fragen zur Berechnung (auch bei Selbstständigen) Hallo allerseits,
wir erwarten bald unser zweites Kind und mich "plagen" die folgenden Fragen. Vielleicht weiß eine große Expertin oder ein großer Experte Antworten darauf: - Habe ich das richtig verstanden: Wenn man nach der Geburt des Kindes Elternzeit nimmt, aber noch nebenbei unter 30 Wochenstunden arbeitet, werden die Einkünfte nach der Geburt von denen vor der Geburt abgezogen und vom Differenzbetrag 67% Elterngeld bewilligt?
. - Kann es passieren, dass man wegen des Nebenerwerbs sogar unter die Grenze des 300 EUR Mindestbetrags fällt und diesen Betrag deswegen nicht voll erhält? (Z.B. Vor der Geburt 2000 EUR und nach der Geburt wegen eines lukrativen Nebenjobs 1900 EUR => nur 67 EUR Elterngeld?)
. - Werden Wohngeld oder Kindergeld als Einkommen aufgefasst?
. - Wirkt z.B. Wohngeld auf jeden Fall Elterngeld mindernd, egal ob man noch nach der Geburt nebenbei arbeitet oder nicht?
. - Stimmt es, dass das von Selbstständigen *vor* der Geburt erzielte Einkommen nicht anhand der letzten zwölf Monate vor der Geburt, sondern anhand des letzten Kalenderjahrs ermittelt wird? Letzteres wäre natürlich überaus unangenehm für Selbstständige, deren Gewinne in den Monaten vor der Geburt stark gestiegen sind.
. - Wie wird das Einkommen des Selbstständigen, das er *nach* der Geburt erzielt, ermittelt - wird einfach der Durchschnitt der Gewinne der letzten zwölf Monate vor Antragsdatum genommen? Falls ja, wäre dies ein großes Problem, denn wenn zufällig für das Jahr nach der Geburt größere Geschäftsausgaben geplant sind, könnten ja in dieser Zeit die Einkünfte theoretisch gleich Null oder weniger sein, während die Elterngeldstelle vom älteren und höheren Einkünfteniveau ausgeht!
. - Wenn im Jahr nach der Geburt der Geschäftsgewinn wegen der Ausgaben im Minus steht, werden dann 67% von z.B. [2000 EUR vor der Geburt minus "-100 EUR" nach der Geburt] (hier also von 2100 EUR) gerechnet?
. - Werden Geschäftsausgaben anerkannt, auch wenn es sich um die Inanspruchnahme ausländischer Dienstleistungen handelt (z.B. Chinesisch-Übersetzungen, die ein freier Mitarbeiter in China tätigt)?
. - Wie wirkt es sich aus, wenn das Einkommen zwar hauptsächlich aus eigener Arbeit bestritten worden ist, aber geringfügig ergänzendes ALG-II zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen wurde? Bedeutet allein der Bezug dieser Leistung, dass keine 67% vom selbst erstrittenen Einkommen angesetzt werden, sondern nur der 300 EUR Mindestbetrag oder sogar überhaupt nichts bewilligt wird?
. - Sollte man den Bezug von geringfügigem ergänzendem ALG-II rechtzeitig vor der Geburt abbrechen, damit vom Einkommen die vollen 67% Elterngeld bewilligt werden?
Herzliche Grüße,
Bürger007.
Geändert von Bürger007 (02.04.2009 um 07:34 Uhr)
Grund: Rechtschreibung korrigiert
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