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  #1  
Alt 03.04.2011, 19:16
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Frage Elterngeld, Partnermonate, Ausbildung

Hallo,

unsere kleine wurde am 29.08.2010 geboren. Meine Freundin bezieht für der ersten 12 Monate Elterngeld i.H.v. 300€, da sie vor der Geburt nicht gearbeitet hat.
Ich bin derzeit in Ausbildung und würde gerne die restlichen beiden Monate Elterngeld beantragen.

Kann ich Elterngeld auch beziehen, wenn ich meine Ausbildung nicht unterbrechen will und weiterhin 39h arbeiten gehe? Nach §1 (6) habe ich ja einen Anspruch darauf.
Würde ich dann für die 2 Monate 300€ beziehen können?

Danke für eure Hilfe.
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  #2  
Alt 04.04.2011, 15:11
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Das geht so wie beabsichtigt ohne Unterbrechung der Ausbildung nach der ja schon selbst erkannten Rechtsgrundlage.
300 € würden es mindestens sein; evtl. mehr, sofern Einkommen im Bemessungszeitraum überhaupt und in ausreichendem Umfang vorhanden gewesen ist (§ 2 BEEG).
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  #3  
Alt 04.04.2011, 18:49
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So hatte ich das auch verstanden. Nur als ich die Service Nummer des Elterngeldes angerufen hatte, hat man mir mitgeteilt, das ich die Partnermonate nicht in Anspruch nehmen könnte, da bei mir keine Minderung des Einkommens vorliegt und somit auch kein Elterngeld berechnet werden könnte.
Laut §2 (5) sollte es ja aber trotzdem min. 300€ betragen. Oder erfolgt die berechnung trotzdem nach §2 (1)?
Ich habe folgendes Einkommen:
09/2009 - 08/2010 Brutto: 706€ Netto: 564,23€
09/2010 - 08/2011 Brutto: 788€ Netto: 627,00€
ab 09/2011 Brutto: ~860€ Netto: ~690,00€

Wie hoch würde mein Anspruch auf Elterngeld bei diesem Einkommen ausfallen?
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  #4  
Alt 05.04.2011, 07:17
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Ohne Einkommensminderung bleibt es tatsächlich beim Mindestbetrag (§ 2 Abs. 3 BEEG)...
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  #5  
Alt 05.04.2011, 12:47
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Hab grad noch mal angerufen. Hab jetzt nur noch das Problem, dass für die 2 Monate eine Minderung des Einkommens vorliegen muss (§4 (2)).
Aber da wurde mir am Telefon gesagt das es schon ausreicht, wenn ich meine Arbeitszeit für 2 Monate von 39 auf 38 Stunden verringern kann.
Stimmt das so?
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  #6  
Alt 05.04.2011, 14:40
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Beiträge: 883
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Kann sein, es kommt aber nicht auf die Minderung der Stunden an, sondern darauf, ob sich in den beiden Bezugsmonaten jeweils eine Minderung gegenüber dem maßgeblichen Monatsdurchschnittseinkommen aus dem Bemessungszeitraum (§ 2 Abs. 1 und 7 - 9 BEEG) vor der Geburt des Kindes ergibt. Muss man halt mit Hilfe eines Elterngeldrechners ausrechnen und schauen, dass es passt...
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