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  #1  
Alt 31.01.2011, 15:35
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Beiträge: 3
Standard Elterngeld fürs 2.Kind bei Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit

Hallo Zusammen!
Also bei mir stellt sich aktuell folgendes Problem:
Im April 2009 wurde unser 1. Sohn geboren. Bis dahin war ich Vollzeit beschäftigt. (kleine Anmerkung: ich bin nicht verheiratet - falls das wichtig ist). Seitdem bin ich in 2jähriger Elternzeit, also bis April 2011.
Seit dem 01.05.2010 gehe ich jedoch innerhalb meiner Elternzeit in Teilzeit (20 Stunden) bei meinem Arbeitgeber für ein Jahr arbeiten - also bis zum Ende der Elternzeit. Ab da sollte ich ja dann wieder Vollzeit einsteigen.
Nun erwarte ich aber im Mai 2011 mein 2. Kind.
Welches Einkommen wird dann für das Elterngeld fürs 2. Kind herangezogen?
Den Satz, dass immer die letzten 12 Monate vor der Geburt relevant sind, kenne ich schon zu genüge. Aber ich finde das sehr ungerecht, da ich mich dazu durchgerungen hatte, in Teilzeit zu gehen, um niemandem in der Elternzeit meines 1. Kindes auf der Tasche zu liegen. Und nun soll ich dafür bestraft werden??
Unser Anwalt hatte mir irgendwann auch diesen Satz runtergerasselt - aber dann zum Schluss nur gesagt, dass das ja für mich nicht relevant wäre, weil diese Regel innerhalb der Elternzeit nicht gilt.
Trotzdem bin ich nicht wirklich schlauer...

Vielen Dank für Eure Hilfe!!
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  #2  
Alt 01.02.2011, 07:36
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Beiträge: 883
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Kalendermonate mit Elterngeldbezug (auch: Mutterschaftsgeld) werden nach § 2 Abs. 7 S. 5 BEEG bei der Bestimmung des 12-Monats-Zeitraums einfach übersprungen, sie zählen nicht mit. Es geht vielmehr mit dem ersten vor dem Elterngeld- und Mutterschaftsgeldbezug liegenden Monat los...
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  #3  
Alt 02.02.2011, 11:47
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Beiträge: 3
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Hallo Dr. Kloebner,

vielen Dank für die Antwort. Jedoch ist damit meine Frage nicht beantwortet. Ich beziehe ja derzeit kein Elterngeld (das bekam ich im Apil 2010 zum letzten Mal), sondern arbeite seit Mai 2010 in Teilzeit während meiner Elternzeit. Das Problem ist ja nun, daß ich durch die Teilzeit ungefähr nur die Hälfte von dem verdiene, was ich als Vollzeit verdient habe. Und sollte ich auf das Teilzeiteinkommen wieder nur 67% bekommen, ist das meiner Auffassung nach ungerecht.
Ich würde demnach mein Vollzeiteinkommen von vor der noch laufenden Elternzeit angeben, ohne dabei die Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen.
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  #4  
Alt 02.02.2011, 12:59
Benutzerbild von Grubenpony
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Zitat:
Zitat von Verena3105 Beitrag anzeigen
Und sollte ich auf das Teilzeiteinkommen wieder nur 67% bekommen, ist das meiner Auffassung nach ungerecht.
Warum? Der Grund, dass du nur Teilzeit gearbeitet hast, liegt doch wohl bei dir und nicht bei der Elterngeldstelle.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #5  
Alt 02.02.2011, 14:47
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Beiträge: 883
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Zitat:
Zitat von Verena3105 Beitrag anzeigen
Hallo Dr. Kloebner,

vielen Dank für die Antwort. Jedoch ist damit meine Frage nicht beantwortet. Ich beziehe ja derzeit kein Elterngeld (das bekam ich im Apil 2010 zum letzten Mal), sondern arbeite seit Mai 2010 in Teilzeit während meiner Elternzeit. Das Problem ist ja nun, daß ich durch die Teilzeit ungefähr nur die Hälfte von dem verdiene, was ich als Vollzeit verdient habe. Und sollte ich auf das Teilzeiteinkommen wieder nur 67% bekommen, ist das meiner Auffassung nach ungerecht.
Ich würde demnach mein Vollzeiteinkommen von vor der noch laufenden Elternzeit angeben, ohne dabei die Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen.
Sorry, ich war hier davon ausgegangen, dass eine elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit mit Elterngeldanspruch ausgeübt wird.
Wenn es damit dann an Verschiebemöglichkeiten mangelt, wird es nicht viel nützen, das zuletzt früher mal erzielte Vollzeiteinkommen anzugeben. Die Berechnung kann ja trotzdem nur nach dem geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 BEEG) aus dem Einkommen im maßgeblichen 12-Monats-Zeitraum erfolgen.
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  #6  
Alt 04.02.2011, 12:13
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@ Grubenpony:
Das sehe ich allerdings anders! Ich habe ja das Recht innerhalb der Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Anfangs hatte ich das nicht vor, weil ich mich ausschließlich um mein Kind kümmert wollte (das ist ja auch der Sinn der Elternzeit!!). Aus finanz. Gründen war ich aber gezwungen, etwas dazu zu verdienen. Vollzeit und Unterbrechnung kamen für mich im Sinne des Kindes nicht in Frage! Deshalb finde ich es vom Staat nicht gerecht geregelt! Wäre ich nämlich zuhause geblieben und hätte mir das Geld bei Hartz 4 geholt, hätte ich wahrscheinlich mein Einkommen aus der Vollzeit ansetzen können! Darum geht es doch!
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  #7  
Alt 04.02.2011, 12:20
Benutzerbild von Grubenpony
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Beiträge: 8.212
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Zitat:
Zitat von Verena3105 Beitrag anzeigen
Wäre ich nämlich zuhause geblieben und hätte mir das Geld bei Hartz 4 geholt, hätte ich wahrscheinlich mein Einkommen aus der Vollzeit ansetzen können!
Nein, hättest du nicht.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #8  
Alt 04.02.2011, 13:20
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Glaube ich auch nicht, denn dann wäre das Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt ja Null gewesen.

Denn dass man das Einkommen von vor der Geburt des ersten Kindes nimmt, ist doch nur dann, wenn man vorher Elterngeld bezogen hat. Vorliegend wurde aber schon seit Mai 2010 kein Elterngeld bezogen...

Zitat:

Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt.
BEEG - Einzelnorm

Turtle
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