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Elterngeld Das Elterngeld steht jungen Familien zu. Alle Fragen zum Elterngeld gehören hier in dieses Forum.

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  #1  
Alt 26.07.2011, 12:34
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Registriert seit: 26.07.2011
Beiträge: 3
Standard ELTERNGELD b. Selbstständigen Grundlage Berechnung

Hallo an die Experten! Habe mich bereits informiert, komme jedoch nicht weiter und wäre daher für jede Auskunft und jeden Hinweis zum folgenden Fall sehr dankbar:

Frau Müller ist selbstständige Musiklehrerin und möchte Elterngeld beantragen. Die übliche Grundlage der Bemessung wäre ein Steuerbescheid. Das Problem: Frau Müller ist 2009 nach Berlin gezogen und hat 2010 kaum etwas verdient, da sie sich erst ein Standbein schaffen musste. Den Steuerbescheid für 2010 einzureichen hieße also, nur den Grundbetrag zu bekommen.

Nun liegt Frau Müller der Steuerbescheid 2010 (falls das relevant ist: Zusammenveranlagung mit Ehemann, der bei einer öffentlichen Institution arbeitet) noch gar nicht vor, da die Finanzämter in Berlin chronisch überlastet sind. Sie hat gehört, dass sie in solch einem Fall den letzten verfügbaren Bescheid, also den für 2009, vorlegen kann. FRAGE 1: Trifft dies zu?

Noch besser wäre es für Frau Müller allerdings, die letzten 12 Monate ihrer selbstständigen Tätigkeit (ab jetzt gerechnet) geltend zu machen - denn sie hat in Berlin Ende 2010 Arbeit gefunden und käme dann sogar auf ein höheres Elterngeld als unter Bemessung am Jahr 2009. FRAGE 2: Gibt es außer des Steuerbescheids andere Möglichkeiten, den Verdienst der letzten 12 Mon. vor der Geburt des Kindes nachzuweisen (Kontoauszüge? formlose Gewinnermittlung, wie sie beim Finanzamt eingereicht wird), die mehr der Volatilität des Einkommens von Selbstständigen entsprechen?

Vielen Dank für Eure Antworten!
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  #2  
Alt 27.07.2011, 12:03
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Beiträge: 15
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Wenn das Kind in 2011 geboren wurde und die selbstständige Tätigkeit sowohl in den 12 Monaten und im gesamten Kalenderjahr vor der Geburt ausgeübt wurde, ist der Steuerbescheid 2010 maßgebend. Vorläufig kann das Einkommen anhand des Steuerbescheides 2009 und einer Gewinnermittlung für 2010 (diese dürfte schon vorliegen, da die Einkommensteuererklärung bis Ende Mai abzugeben war) glaubhaft gemacht werden. Im Einzelfall sollte die Elterngeldstelle nach den erforderlichen Nachweisen befragt werden. Der Steuerbescheid 2010 ist dann aber auf jeden Fall nachzureichen.
Sofern die Ende 2010 aufgenommen Arbeit eine nichtselbstständige Tätigkeit ist, wird das Einkommen der 12 Monate vor der Geburt berücksichtigt. In diesem Fall sind die Gewinnermittlungen (die den Vorgaben des Einkommensteuerrechts entsprechen müssen) und die Verdienstabrechnung der 12 Monate und der Steuervorauszahlungsbescheid dem Antrag beizufügen.
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  #3  
Alt 01.08.2011, 07:11
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Registriert seit: 26.07.2011
Beiträge: 3
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Zunächst einmal vielen Dank für diese informative Antwort.

Es ist also tatsächlich so, dass auch bei Selbstständigen nur der jeweils letzte Steuerbescheid als Bemessungsgrundlage dient. Das ist m.E. eine Benachteiligung, da das Einkommen von Selbstständigen (Journalisten, Musikern etc.) sehr volatil ist und es z.B. sein kann, dass sie in einem Jahr richtig viel verdienen und im nächsten dann davon zehren, ohne nennenswert Geld hereinzubekommen. Wenn man dann das Pech hat, das Kind in solch einer finanziell ungünstigen Situation zu bekommen, wird offenbar in Verkennung der Lebensrealitäte von Selbstständigen einfach das letzte Jahr herangezogen. Besser wäre es wohl, eine Art Mittelwert für die zurückliegenden drei Jahre zu nehmen oder ähnliches.
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  #4  
Alt 01.08.2011, 13:21
Benutzerbild von Turtle1972
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.987
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Und wo ist da der Unterschied zum unselbständig Beschäftigten, der u. U. auch recht schnell seine Arbeit verlieren und dann Monate mit ALG, welche erst gar nicht herangezogen werden bei der Berechnung des Elterngeldes oder mit weniger Geld im neuen Job leben muss?

Turtle
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  #5  
Alt 01.08.2011, 20:51
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Registriert seit: 26.07.2011
Beiträge: 3
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...in diesem extremen Fall natürlich keinerlei Unterschied. Doch ein nicht selbstständig Beschäftigter verliert im Normalfall nicht seine Arbeit und muss von ALG leben, kurz bevor ein Kind kommt (natürlich passiert das dennoch tausendfach) - wohingegen die unsicheren Verhältnisse bei selbstständig tätigen Künstlern (im weitesten Sinne) fast als Normalfall gelten können. Deswegen hatte ich gehofft, es gebe eine etwas flexiblere Art der EG-Berechnung in solchen Fällen.
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Stichworte
bemessungsgrundlage, elterngeld, musiklehrerin, selbstständige, steuerbescheid

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