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| einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden. |
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#1
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| Guten morgen, Folgender Sachverhalt: Ich bin verheiratet, 1 Kind, zur Zeit berufstätig, bekomme etwa 100 Euro Wohngeld. Jetzt muß ich vermutlich wegen einer neuen Arbeitsstelle( also berufsbedingt) umziehen. Diese Stelle ist etwa 450 Kilometer entfernt, meine Frau und mein Kind würde natürlich mitziehen. Gibt es hier die Möglichkeit, die Umzugskosten erstattet zu bekommen? Oder würde es auf Grund einer doppelten Haushaltsführung( wenn ich mir also am neuen Wohnort eine kleine Wohnung oder ein Zimmer anmiete) dann wieder Geld von der Arge geben? Denn ich gehe davon aus, daß eine doppelte Haushaltsführung weitaus mehr Kosten nach sich ziehen würde wie ein Umzug( auch über die große Entfernung). MfG ignoros |
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#2
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| Warum sollte man da etwas zahlen? Wenn du jetzt ohne ALG 2 auskommst und mit dem Wechsel der Arbeitsstelle wieder ALG 2 brauchst, wird man da sicherlich nicht seelenruhig zuschauen und noch großartig Leistungen erbringen. Eher sanktionieren wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit. Turtle |
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#3
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| Halt. Ich würde nicht in die Hilfebedürftigkeit fallen, wenn der Umzug rund ist. Nur, wenns auf ne doppelte Haushaltsführung hinausläuft, wärs schwer, das zu umgehen. |
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#4
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| noch zusätzliche Infos: Mein jetziger Arbeitsvertrag( zeitlich befristet) läuft zum 30.06.2011 aus, trotz bescheinigter guter Leistungen ist aber eine Verlängerung aus personalpolitischen Gründen( ich hasse dieses Wort) momentan sehr unsicher. Deshalb habe ich mich bereits auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle gemacht( ist ja nicht so, daß ich zu faul wäre ;-) ) und habe jetzt Vorstellungsgespräche. Ich tue also alles, um dem Staat nicht "zur Last zu fallen", aber, wie gesagt, die anderen Stellen wären sozusagen am anderen Ende Deutschlands. |
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#5
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| Moin, da bei Ihnen nach eigenen Aussagen kein lfd. ALG II-Bezug vorliegt, ist hier nicht die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Jobcenters -sondern der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gegeben. Die Umzugskosten könnten bei Ihnen aus Mitteln des Vermittlungsbudget übernommen bzw. gefördert werden. Das ist z.B. möglich wenn die Übernahme notwendig ist um eine sich anbahnende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Notwendigkeit wird hier durch die zust. Agentur für Arbeit beurteilt. Daher rate ich Ihnen sich schnellstmöglich mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Vgl. auch Paragraph 45 SGB III und http://www.arbeitsagentur.de/zentral...t-45SGBIII.pdf Ab Seit 3 ist für Sie denke ich interessant. MfG |
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#6
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| Das kommt davon, wenn immer nur die Hälfte gepostet wird. Wäre gleich angeführt worden, dass Arbeitslosigkeit droht, hätte man auch gleich auf Vermittlungsbudget und Zuständigkeit AfA verweisen können. Turtle |
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| Stichworte |
| berufsbedingt, kostenübernahme, nicht bedürftig, umzug |
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