Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Hartz IV 4 - ALG II - Arbeitslosengeld 2 > einmalige Beihilfen

einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden.

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 08.04.2009, 09:03
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.04.2009
Beiträge: 2
Standard Recht auf Erstausstattung erloschen da Möbel VOR Antrag auf Erstausstattung gekauft w

Guten Tag,

Ich brauche dringend Rat da ich nirgends Info zu dem Thema finden kann.

meine Situation:

Ich bin unter 25 und habe bis zum 31.01.2009 ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland gemacht. Nun beziehe ich seit dem 01.02.2009 Hartz 4 in Niedersachsen.

Vor Auslandsaufenthalt besaß ich Bett,Kleiderschrank etc in meiner eigenen damaligen Wohnung. Da diese Sachen schon sehr kaputt waren(konnte man nicht mehr verkaufen) habe ich diese entsorgt. So habe ich bis auf ein Regal,Lampen und div Kleinkram nur meine privaten Sachen übriggelassen. Ich habe erst jetzt von der Möglichkeit einer Erstausstattung erfahren. Da ich aber dringend Bett,Kommode gebraucht habe, habe ich mir Geld für eine Matratze,Tisch,Schreibtisch und Kommoden von einem Bekannten geliehen. Nun meine Frage:

Wenn ich nun einen Antrag auf Erstausstattung stelle, werden diese Kosten Rückerstattet?Was muss ich hierfür vorlegen?Schuldschein von dem Bekannten?


Ich habe dies gefunden,was haltet Ihr davon?

Von Möbeln bis zum Sozialticket
Doch es gibt auch andere Fälle. So wurden etwa einem Paar die Erstausstattung für die gemeinsame Wohnung verwehrt, weil diese bei einem Besuch des Jobcenter-Kontrolleurs schon voll eingerichtet war. Dabei hatten Nadine Nowotny und Marian Schulz die Möbel von Freunden bekommen und dafür einen Schuldschein unterschrieben. Vor Gericht bekamen sie dann auch Recht. Nach Ansicht des zuständigen Richters haben sie Anspruch auf das Geld für die Erstausstattung. Nadine Nowotny ist froh, dass sie geklagt hat. Für sie habe es sich gelohnt, erklärt sie und rät allen anderen Hartz-IV-Empfängern, ebenfalls nicht vor einer Klage zurückzuschrecken.



http://www.mdr.de/fakt/5886346.html




Auf welche Bestimmungen kann ich verweisen?Habt Ihr Tipps zur Formulierung des Antrags? Ich habe so etwas noch nie gemacht.

Vielen Dank für jeden Rat!!
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 08.04.2009, 09:12
Benutzerbild von Musiker
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.834
Standard

§ 37 SGB II sagt:

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 08.04.2009, 09:34
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.04.2009
Beiträge: 2
Standard

Der Antrag für die allgemeinen Leistungen wurde schon vorher gestellt. Nur eben nicht für die Erstausstattung. Da ich es nicht wußte habe ich mir Geld leihen müssen. Nun habe ich Schulden und würde es gerne anteilig vom Amt zurück bekommen. Ich konnte ja nicht auf dem Fußboden schlafen und daher musste ich mir schon was kaufen.

Den 2ten Punkt verstehe ich nicht.Ich habe die Sachen nach Antrag auf Leistungen für Unterkunft etc gekauft.


???
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 08.04.2009, 10:28
Benutzerbild von Musiker
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.834
Standard

Der Termin der Antragstellung bezieht sich auf die konkrete Leistung. Mit dem Antrag auf Alg II ist nicht automatisch der Antrag auf Erstausstattung eingeschlossen. Du musst also den Antrag auf Erstausstattung extra stellen bevor du kaufst.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 08.04.2009, 18:50
Benutzerbild von jette
Moderator
 
Registriert seit: 19.11.2008
Ort: Land der Horizonte
Beiträge: 1.663
Standard

Und dadurch, dass es bei dir auch keine Erstausstattung wäre, sondern eine Ersatzbeschaffung (du schriebst ja, dass du einige Möbel entsorgt hättest), steht dir auch kein Zuschuss dafür zu, sondern maximal ein Darlehen. Dieses müsstest du aber genauso zurück zahlen wie das Geld an deine Bekannten, die dir ausgeholfen haben.
__________________
Jette
------------------------
SGB II
fachliche Hinweise SGB II
Wissensdatenbank SGB II
Formulare Alg2
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are an



Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 00:41 Uhr.


Verein für soziales Leben e. V.
sozialhilfe24

Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0