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| einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden. |
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#1
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| Hallo zusammen, ich plane in zwei Monaten, mich von meiner Frau zu trennen und mit meinem Sohn (19) aus erster Ehe eine Bedarfsgemeinschaft in einer anderen Stadt zu gründen, für einen Neuanfang. Ich bekomme derzeit ALG II mit meiner bisherigen Familie. Der Umzug ist von der jetzigen ARGE genehmigt und die angebotene Wohnung von der neuen Arge auch als angemessen teuer eingestuft. Aus meiner bisherigen Wohnung kann ich weder Ehebett-hälfte, noch halber Kleiderschrank noch Sofa oder Fernseher etc. mitnehmen. Welche Aussichten habe ich auf eine Einmalhilfe für die Erstausstattung der Wohnung und in welcher Höhe. Logischerweise würde ich den Umzug kostenlos selber machen. Die neue Wohnung wird ohne Bodenbelag und Tapeten übergeben und ohne Küche. Gibt es auch dafür Mittel ? Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar. Schönen Dank und schöne Grüsse |
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#2
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| Erstausstattung gibt es nur beim erstmaligen Bezug einer Wohnung, vorrangig wäre bei dir die Güterteilung vorzunehmen. Dann kommt evtl. ein Darlehen in Betracht für die lebensnotwendigen Dinge. |
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#3
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| Hallo vielen Dank für die Antwort. Welche Güterteilung ??? Es gibt keine Güter zu teilen. Meine Noch-Frau erhält ebenfalls noch ALG II, es gibt ein minderjähriges Kind und keine Güter sind doppelt vorhanden. Was soll man trennen ? Den Kleiderschrank den ich bekomme und sie hat keinen, oder das Bett und sie hat keines ? Wie sieht es mit Beihilfe für Tapeten und Teppich aus ? Danke nochmal |
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#4
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| Wobei man da ggf. noch mal mit der ARGE Kontakt aufnehmen sollte, weil es durchaus welche gibt, die für die nach der Gütertrennung noch fehlenden Möbel eine einmalige Beihilfe zahlen. |
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#5
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| Die Frage, ob nach einer Trennung ein Anspruch auf Erstausstattung gegeben ist, liegt derzeit unter dem Aktenzeichen B 14 AS 64/07 R dem BSG zur Entscheidung vor. Es scheint dies also in der Rechtsprechung nicht ganz so eindeutig gesehen zu werden, wie es hier dargestellt wurde. Also Antrag auf Erstausstattung stellen, wenn er abgelehnt wird, Widerspruch, ggf. mit der Maßgabe, dass über den Widerspruch erst entschieden werden soll, wenn der genannte Fall vor dem BSG entschieden ist - oder, nach abschlägigem Widerspruchsbescheid klagen bis zum glücklichen oder bitteren Ende. |
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#6
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| Hallo ??? Danke danke danke. Etwas schwierig wenn die Zeit wegläuft oder ? ein paar Rauhfasertapeten und Teppich sollte schon an Wand und Boden und ein Bett und Kühlschrank wären so schlecht auch nicht. Trotzdem danke und Anträge werde ich mal stellen |
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#7
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| weiß nicht ob ich werbung machen darf , aber ich hab hin und wieder glück und werden auf folgender seite fündig oder du stellst ein eigenes inserat ein und das ist wirklich kostenlos, man zahlt höchstens porto oder hohlt es ab ,dann hat man eben die spritkostenwww.alles-und-umsonst.de |
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#8
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| Hallo, ich habe da auch eine Frage. Eine Bekannte hatte sich von ihrem Freund getrennt und der hat alle Möbel behalten. Jetzt wollte sie Erstausstattung haben und war beim Anwalt und dieser hat ihr Recht gegeben? Jetzt zahlt das Amt ihr eine Erstausstattung. Ist das wirklich so richtig? Gruß Susi |
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#9
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| Zitat:
Ich glaube auch nicht, dass die Arge bezahlt, nur weil der Anwalt seiner Mandatin Recht gegeben hat. |
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#10
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| als damals bei unseren umzug , die betten unser jungs zu bruch gegangen sind, gabs nur so einen gutschein fürs möbellager der diakonie.denke wenn sie was erstattet bekommt, dann höchstens so. |
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| Stichworte |
| beihilfe, erstausstattung, möbel, renovierung, umzug |
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