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einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden.

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  #11  
Alt 16.01.2009, 12:33
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Erstausstattung gibt es nur beim erstmaligen Bezug einer Wohnung, vorrangig wäre bei dir die Güterteilung vorzunehmen. Dann kommt evtl. ein Darlehen in Betracht für die lebensnotwendigen Dinge.
Erstausstattung als Darlehen zu gewähren ist rechtswidrig!

Im Übrigen ist alles richtig und eine Güterteilung wird seitens der Arge
wohl verlangt/erwartet werden.
Ausstattung zur Wohnung kann darüber hinaus immer wieder beantragt
werden, egal wie oft man umzieht.
Und zwar so lange bis man alles Notwendige beisammen hat!!!

Dabei ist jedoch zu beachten, dass man natürlich nicht alte brauchbare
Dinge einfach in der vorigen Wohnung zurücklassen darf, um sie dann in
der Neuen erneut zu beantragen!

MfG,
Tarralan
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  #12  
Alt 16.01.2009, 12:46
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Zitat:
Zitat von Tarralan Beitrag anzeigen
Erstausstattung als Darlehen zu gewähren ist rechtswidrig!
Du solltest richtig lesen. Wo habe ich geschrieben, dass es die Erstausstattung als Darlehen gibt?

Es handelt sich in diesem Fall nämlich gar nicht um eine ERSTausstattung.
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  #13  
Alt 16.01.2009, 13:10
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Du solltest richtig lesen. Wo habe ich geschrieben, dass es die Erstausstattung als Darlehen gibt?

Es handelt sich in diesem Fall nämlich gar nicht um eine ERSTausstattung.
Pardon!

Wohnungsausstattung, ob nun ergänzend oder als Erstaustattung,
wird im Ermessen des SB entweder durch Barverfügung oder als
Gutschein gewährt!

MfG,
Tarralan
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  #14  
Alt 16.01.2009, 13:13
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Und kann ggfls. als Darlehen zurück verlangt werden!
Oder hast Du ein Urteil zur Hand, dass sagt man darf bei der Wohnungsausstattung keine Darlehen vergeben?

Dabei aber bitte nicht vergessen, a) gibt es eine Ansparpauschale im Regelsatz und b) sind die "guten alten" Sozialhilfezeiten vorbei, wo man alles immer beantragen konnte und es 2x im Jahr Kleidergeld gab.
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  #15  
Alt 16.01.2009, 13:30
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Zitat:
Zitat von Tarralan Beitrag anzeigen
Wohnungsausstattung, ob nun ergänzend oder als Erstaustattung,
wird im Ermessen des SB entweder durch Barverfügung oder als
Gutschein gewährt!
Du hast wirklich ein Problem mit dem Verstehen von Texten und seien sie noch so kurz.

Und vielleicht machst du dich noch ein wenig schlau über Kann-Leistungen.
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  #16  
Alt 16.01.2009, 13:38
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Du hast wirklich ein Problem mit dem Verstehen von Texten und seien sie noch so kurz.

Und vielleicht machst du dich noch ein wenig schlau über Kann-Leistungen.
@ Grubenpony, ich habe all dies schon selbst durchgemacht!
Teils mit und teils ohne anwaltl. Hilfe!
Ist das schlau genug? ^^

MfG,
Tarralan
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  #17  
Alt 16.01.2009, 13:45
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Zitat:
Zitat von Tarralan Beitrag anzeigen
@ Grubenpony, ich habe all dies schon selbst durchgemacht!
Teils mit und teils ohne anwaltl. Hilfe!
Ist das schlau genug? ^^
Offenbar nicht, wenn ich mir deine Beiträge so durchlese.
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  #18  
Alt 16.01.2009, 13:50
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Zitat:
Zitat von Floeckchen Beitrag anzeigen
Und kann ggfls. als Darlehen zurück verlangt werden!
Oder hast Du ein Urteil zur Hand, dass sagt man darf bei der Wohnungsausstattung keine Darlehen vergeben?

Dabei aber bitte nicht vergessen, a) gibt es eine Ansparpauschale im Regelsatz und b) sind die "guten alten" Sozialhilfezeiten vorbei, wo man alles immer beantragen konnte und es 2x im Jahr Kleidergeld gab.
----------
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind in der Regelleistung nicht enthalten; sie werden bei Bedarf gesondert erbracht, auch wenn im Übrigen der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann (§ 23 Abs. 3 SGB II; vgl. auch Rundschrieben I Nr. 38/2004 v. 23.5.2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz).
-----------

Sonst noch einen Wunsch? ^^


MfG,
Tarralan
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  #19  
Alt 16.01.2009, 13:57
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Liest Du eigentlich die §, die Du hier angibst?



Zitat:
§ 23
Abweichende Erbringung von Leistungen

Text ab 01.01.2005
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.


§ 23 SGB II - Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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  #20  
Alt 16.01.2009, 15:34
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@ Floeckchen, Du hast Recht!

Ich wollte aber auch auf etwas anderes hinaus, und komme nun Deiner Bitte
bez. Rechtsprechungen nach!

-------------------------------------------------------------
Das ist Rechtsprechung: (z.B. Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 239/06 ER vom 23.11.2006 rechtskräftig)

Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Beispiele für Erstausstattungen enthält die Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 31 SGB XII (im Entwurf § 32), die zwar sprachlich etwas anders gefasst ist, ohne dass aber inhaltlich etwas anderes geregelt werden sollte (Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II Rdnr. 7). Danach kommen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat (Hofmann in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 22). Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 97). Die Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der durch die Regelleistung abgegolten ist (SG Braunschweig, Beschluss vom 7. März 2005 – S 18 AS 65/05 ER –; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: August 2006, § 23 Rdnr. 20). Ist ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung. Auch wenn der Hilfebedürftige bereits über einen Hausstand verfügt, kann eine Erstausstattung zu gewähren sein, z. B. wegen der erforderlichen Möblierung eines Kinderzimmers anlässlich der Geburt eines Kindes oder weil ein Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküche in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung erfolgt. Zur Erstausstattung gehören alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind (Gerenkamp in: Merkler/Zink, SGB II, Stand: Juli 2005, § 23 Rdnr. 18, beispielhafte Aufzählung vgl. Lang s.o. § 23 Rdnr. 99 m.w.N.; Wenzel s.o. § 23 SGB II Rdnr. 8; § 31 SGB XII Rdnr. 4 ).
--------------------------------------------------------------------

Hiermit wäre die ergänzende Ausstattung also somit wieder der Erstausstattung anzurechnen, welche dann widerum nicht mittels
Darlehen erstattet werden dürfte! ^^

Aber, ich gebe offen zu das ich mich so auf die hiesige Rechtsprechung
gedanklich eingeschossen hatte, dass mir kurzzeitig die tatsächlichen
Inhalte des § 23 nicht mehr im vollen Umfang vergegenwärtigt waren.
Dafür bitte ich aufrichtig um Entschuldigung!

Dennoch, dies hier sollte vielen Menschen weiterhelfen, die mit dieser
Thematik aktuell zu "kämpfen" haben, stimmts?
Also mir half es wirklich!
Das SGB II ist nicht oberstes Gesetz. Das sollte man sich vor Augen
halten!
Würde hier nur auf grundlage des SGB II beraten, wäre es keine gute
Hilfe für Fragesteller!

Herzlichst,
Tarralan
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beihilfe, erstausstattung, möbel, renovierung, umzug

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