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| einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden. |
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#11
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| Zitat:
Im Übrigen ist alles richtig und eine Güterteilung wird seitens der Arge wohl verlangt/erwartet werden. Ausstattung zur Wohnung kann darüber hinaus immer wieder beantragt werden, egal wie oft man umzieht. Und zwar so lange bis man alles Notwendige beisammen hat!!! Dabei ist jedoch zu beachten, dass man natürlich nicht alte brauchbare Dinge einfach in der vorigen Wohnung zurücklassen darf, um sie dann in der Neuen erneut zu beantragen! MfG, Tarralan |
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#12
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| Du solltest richtig lesen. Wo habe ich geschrieben, dass es die Erstausstattung als Darlehen gibt? Es handelt sich in diesem Fall nämlich gar nicht um eine ERSTausstattung. |
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#13
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| Zitat:
![]() Wohnungsausstattung, ob nun ergänzend oder als Erstaustattung, wird im Ermessen des SB entweder durch Barverfügung oder als Gutschein gewährt! MfG, Tarralan |
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#14
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| Und kann ggfls. als Darlehen zurück verlangt werden! Oder hast Du ein Urteil zur Hand, dass sagt man darf bei der Wohnungsausstattung keine Darlehen vergeben? Dabei aber bitte nicht vergessen, a) gibt es eine Ansparpauschale im Regelsatz und b) sind die "guten alten" Sozialhilfezeiten vorbei, wo man alles immer beantragen konnte und es 2x im Jahr Kleidergeld gab. |
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#15
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| Zitat:
![]() Und vielleicht machst du dich noch ein wenig schlau über Kann-Leistungen. |
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#16
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| Zitat:
Teils mit und teils ohne anwaltl. Hilfe! Ist das schlau genug? ^^ MfG, Tarralan |
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#17
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| Offenbar nicht, wenn ich mir deine Beiträge so durchlese. |
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#18
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| Zitat:
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind in der Regelleistung nicht enthalten; sie werden bei Bedarf gesondert erbracht, auch wenn im Übrigen der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann (§ 23 Abs. 3 SGB II; vgl. auch Rundschrieben I Nr. 38/2004 v. 23.5.2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz). ----------- Sonst noch einen Wunsch? ^^ MfG, Tarralan |
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#19
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| Liest Du eigentlich die §, die Du hier angibst? ![]() Zitat:
§ 23 SGB II - Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende |
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#20
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| @ Floeckchen, Du hast Recht! Ich wollte aber auch auf etwas anderes hinaus, und komme nun Deiner Bitte bez. Rechtsprechungen nach! ------------------------------------------------------------- Das ist Rechtsprechung: (z.B. Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 239/06 ER vom 23.11.2006 rechtskräftig) Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Beispiele für Erstausstattungen enthält die Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 31 SGB XII (im Entwurf § 32), die zwar sprachlich etwas anders gefasst ist, ohne dass aber inhaltlich etwas anderes geregelt werden sollte (Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II Rdnr. 7). Danach kommen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat (Hofmann in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 22). Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 97). Die Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der durch die Regelleistung abgegolten ist (SG Braunschweig, Beschluss vom 7. März 2005 – S 18 AS 65/05 ER –; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: August 2006, § 23 Rdnr. 20). Ist ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung. Auch wenn der Hilfebedürftige bereits über einen Hausstand verfügt, kann eine Erstausstattung zu gewähren sein, z. B. wegen der erforderlichen Möblierung eines Kinderzimmers anlässlich der Geburt eines Kindes oder weil ein Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküche in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung erfolgt. Zur Erstausstattung gehören alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind (Gerenkamp in: Merkler/Zink, SGB II, Stand: Juli 2005, § 23 Rdnr. 18, beispielhafte Aufzählung vgl. Lang s.o. § 23 Rdnr. 99 m.w.N.; Wenzel s.o. § 23 SGB II Rdnr. 8; § 31 SGB XII Rdnr. 4 ). -------------------------------------------------------------------- Hiermit wäre die ergänzende Ausstattung also somit wieder der Erstausstattung anzurechnen, welche dann widerum nicht mittels Darlehen erstattet werden dürfte! ^^ Aber, ich gebe offen zu das ich mich so auf die hiesige Rechtsprechung gedanklich eingeschossen hatte, dass mir kurzzeitig die tatsächlichen Inhalte des § 23 nicht mehr im vollen Umfang vergegenwärtigt waren. Dafür bitte ich aufrichtig um Entschuldigung! Dennoch, dies hier sollte vielen Menschen weiterhelfen, die mit dieser Thematik aktuell zu "kämpfen" haben, stimmts? Also mir half es wirklich! Das SGB II ist nicht oberstes Gesetz. Das sollte man sich vor Augen halten! Würde hier nur auf grundlage des SGB II beraten, wäre es keine gute Hilfe für Fragesteller! Herzlichst, Tarralan |
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| beihilfe, erstausstattung, möbel, renovierung, umzug |
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