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einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden.

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  #1  
Alt 28.05.2009, 09:14
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Registriert seit: 09.02.2009
Beiträge: 61
Standard Fahrtkosten: kann man das Amt anmahnen?

Hallo,

meine Verlobte wartet seit mehr als 10 Wochen auf die Rückerstattung Ihrer Fahrtkosten in Höhe von 130,00€ (also Maximalbetrag erreicht).
Inzwischen sind Ihrerseits nochmal knapp 70,00€ für ein Bahnticket und von mir ca. 300,00€ Übernachtungs- und Fahrtkosten hinzugekommen, dazu sind noch Berwebungskosten i.H. von insgesamt ca. 90€ offen.

Also gute 500,00€ die wir aus eigener Tasche vorfinanzieren mussten. Seit fast 2 Wochen haben wir nun kein
Geld mehr auf den Konten, im Gegenteil, Ihr Konto war mit 70euro im Minus, inzwischen konnten wir es ausgleichen, da wir einige Dinge bei ebay verkauft haben/verkaufen mussten, damit man wneisgtens nochmal ein Brot kaufen kann.

Auf mehrmalige Nachfrage, insbesondere zu den Fahrtkosten (die anderen Anträge sind erst seit knapp 4 Wochen beim Amt) kommt nix.

Kann man der Sozialagentur eine Frist setzen?
Ich meine, mir wäre das absolut egal, wenn es eine Summe von viellicht 50,00euro wäre, aber inzwischen sind wir unserem Vermieter schon eine Miete schuldig wegen der hohen Vorauszahlungen, der Kühlschrank hat uch kaum noch wa szu tun und wir wissen langsam nicht mehr, wo wir noch Geld herbekommen sollen.
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  #2  
Alt 28.05.2009, 17:28
Benutzerbild von Turtle1972
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.987
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So hart es klingt: Die Übernahme ist eine Ermessensleistung, nur die Antragstellung bzw. die Aushändigung eines Antragsformulares ist eh keine Garantie, dass man die von dir gewünschten Kosten übernimmt. Von daher geht es hier rein um die Bearbeitung der Anträge. Dafür hat das Amt 3 Monate Zeit, danach kannst du mit Untätigkeitsklage agieren (einlegen/drohen).

Turtle
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  #3  
Alt 29.05.2009, 10:25
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Registriert seit: 09.02.2009
Beiträge: 61
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Hi,

laut Eingliederungsvereinbarungen bekommen wir Hilfen aus dem Vermittlungsbudget für solche Sachen. Demnach müsste es doch eien Garantie geben, oder?
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  #4  
Alt 29.05.2009, 20:16
Benutzerbild von Turtle1972
Junior Admin
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.987
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Auch über die EV sind diese Leistung immer eingeschränkt, z. B. "entsprechend § 45 SGB II, nach vorheriger Antragstellung, bis zu xxx Euro" usw. Ich kenne deine EV nicht. Und auch nicht den Einzelfall. Letztendlich bleibt es, was es ist: du hast einen Antrag gestellt und vor Ablauf von 3 Monaten kannst du keine Untätigkeitsklage betreiben. Nur das Amt nerven, nerven, nerven....

Ich rate dir, dir einen Termin zum Vorgesetzten zu holen.

Turtle
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