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| einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden. |
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#1
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| Hallo zusammen, ich werde in drei Monaten nach einer über 3,5 jährigen Haftstrafe vorzeitig entlassen. ich beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von 600 Euro. Jetzt brauche ich eine Wohnung und habe natürlich komplett garnichts mehr an Ausstattung (Sofa, Bett, Schränke, Küche, Waschmaschine, Teller usw.) Steht mir jetzt Geld für eine Erstausstattung zu, obwohl ich ja quasi die Rente bekomme? ich meine, ich muss ja auch noch Kaution für die Wohnung usw. zahlen. Das schaffe ich ja so alles garnicht :-( Über Hlfe währe ich sehr dankbar Gruß Thefresh |
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#2
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| Du bekommst doch bei der Haftentlassung auch noch das Entlassungsgeld?! Turtle |
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#3
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| Zitat:
ja ich bekomme noch 1000€ nach der Haft. Das benutze ich selbstverständlich auch für die Wohnung. Aber nach Kaution bleibt da dann auch nix mehr von über :-( |
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#4
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| Schau dir doch mal diesen gerichtlichen Beschluss an. Vielleicht hilft er dir weiter, wenn du einen Antrag beim Jobcenter stellen möchtest: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb...rds=&sensitive= |
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#5
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| Der Deutsche Bundestag hat in seiner Bundestags-Drucksache 15/1514 auf Seite 60 gesagt, dass Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen(BT-Drs. 15/1514, S. 60). Also ich würde an Deiner Stelle einen Antrag beim Jobcenter stellen. |
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#6
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| Wäre der Antrag nicht sinniger beim Sozialamt? Zitat:
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#7
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| @Floeckchen: Stimmt...da hast du natürlich vollkommen Recht. Wer lesen kann ist klar im Vorteil |
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#8
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| Nee so war das gar nicht gemeint ![]() War einfach nur eine Frage meinerseits, wenn doch sowieso schon eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wird, ob dann nicht von Anfang an das Sozialamt zuständig ist. |
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#9
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| Ich denke du hast aber Recht damit, dass er sich ans Sozialamt wenden sollte. Neben einem möglichen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem 4. Kapitel, greift m. E. sein Anliegen betreffend der § 68 SGB XII. |
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#10
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| Aber nur, wenn es sich nicht um eine sog. Arbeitsmarktrente handelt. Dann liegt die Zuständigkeit beim Jobcenter. Und es es eine Zeitrente ist, dann könnte er auch nur Leistungen nach dem III. Kapitel SGB XII beantragen.
__________________ "Ich hab' hier bloß ein Amt und keine Meinung." (Friedrich Schiller) |
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