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| einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden. |
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#1
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| Sehr geehrte Forum-Mitglieder, Ich habe mich hier im Forum schon über dieses Thema erkundigt aber mein Sachverhalt ist etwas anders und deswegen hab ich mich hier angemeldet und schreibe die Situation mal auf: Ich lebe zur Zeit in Köln aber hab mit einem Studium in Wuppertal angefangen und will jetzt umziehen ,weil mir das hin und her zu lästig ist jeden Tag. Ich bin 21 Jahre alt und habe bisher immer bei meinen Eltern gelebt.Nun habe ich eine Wohnung gefunden in Wuppertal und wollte wissen ,ob ich ein Recht auf Erstausstattung für die Möbel habe,die neu gekauft werden müssen. Ich beziehe Bafög (den vollen satz 414 € oder sowas) zur Zeit und weiss nicht ob ich das Recht auf so eine Erstausstattung habe.Als ich hier in Köln in der Arbeitsagentur war..meinte die Frau,dass ich kein Recht auf sowas habe weil ich noch nie Arbeitlosengeld oder andere Hilfen bezogen habe..aber irgendwie erscheint mir diese Begründung alles andere als plausibel.Ich hatte das Gefühl ,dass diese unfreundliche Mitarbeiterin mich nur loswerden wollte. Und wenn ich Recht auf die Erstausstattung habe in welchem Amt muss ich das machen im arbeitsamt oder im wohnamt? Ich danke schonmal im voraus für die Antworten. Mit freundlichen Grüßen Gök1988 |
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#2
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| Da du vom Alg2 ausgeschlossen bist, steht dir auch keine Erstausstattung zu. Da wurde dir im Grunde schon das richtige erzählt.
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
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#3
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| Zitat:
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#4
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| In den Bildungseinrichtungen gibt es häufig Pinwände da bieten Studenten die mit dem Studium fertig sind ihre Wohnungseinrichtung für wenig Geld an. Zur Not muß man vorher bißchen Jobben gehen damit man einen Tisch und einen Stuhl hat. |
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#5
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| eine ehemalige Mitbewohnerin ist hier mal mit einem Koffer eingezogen - ich hatte noch eine alte Matraze, die ich ihr ins Zimmer gelegt habe - das wars. Komisch, dass sowas heute voellig undenkbar ist... |
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#6
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| Hallo @ all Habe auch fast das gleiche Problem. Meine Lebenspartnerin und ich haben uns getrennt und ich beziehe auch bafög. Aber ich kann mir kein Umzug usw leisten das ist bei 600 € Bafög einfach nicht drin geschweige denn eine Kaution oder Möbel(Küche/Waschamschine usw) da es das Sozialamt nicht mehr gibt muss es doch eigentlich eine Förderung von seite der Arge her geben? Da ich auch schon mal teilweise gearbeitet habe und dort auch schon mal gemeldet war sowie auch ALG II schon bezogen habe müsste das doch möglich sein ? Wisst ihr da was ? |
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#7
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| Hallo again Hab mal beim Jobcenter angerufen und die haben mir mitgeteilt, dass Erstausstattung und Umzugskosten usw auf Antrag bewilligt werden können, weil sie für alle "Hilfebedürftigen" gelten. Also es geht nur um diese Einmal Hilfestellung alles andere darf man nicht beantragen. Aber sie sagte auch, dass es eine kann Bestimmung ist und sie nicht bewilligt werden muss.... aber sie zu 95% bewilligt wird, weil es sonst Unterlassung von Hilfestellung in Resultat zur Förderung von Obdachlosigkeit wäre und das ist eine Straftat. Also man kann es beantragen, aber es muss nicht bewilligt werden. ist schon ziemlich komisch das ganze. Aber als Bafög empfänger kann man kein zusätzliches ALG II bekommen sondern nur Mietzuschuss. Danke schon mal für die Antworten. Werde das mal Beantragen mal sehen was dabei rauskommt. Post ich dann hier |
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#8
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| Zitat:
Hinweise der BA dazu: "Bei Auszubildenden, die nach § 7 Abs. 5 vom Leistungsan-spruch ausgeschlossen sind, betrifft die Ausschlusswirkung – in An-lehnung an die Rechtsprechung zu § 26 BSHG – lediglich den aus-bildungsbedingten oder –geprägten Bedarf, d. h. den „Normalbe-darf", also die Regelleistung, die Kosten der Unterkunft und einma-lige Bedarfe (§ 23 Abs. 1 SGB II). Bedarfe, die durch besondere Umstände bedingt sind, sind vom Anspruchsausschluss nicht be-troffen. Bei vorliegender Hilfebedürftigkeit sind also für den Auszubil-denden Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sowie für Be-darfe nach § 23 Abs. 3 SGB II zu zahlen. Die Hinweise zu Rz 21.4a bis 21.4c, die für diesen Personenkreis Besonderheiten bei der Be-darfsermittlung vorsehen, sind zu beachten "
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#9
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| ja genau so ungefähr hat sie mir das auch erklärt ![]() mal sehen was dabei rauskommt |
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#10
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| Hallo, ich habe vor ca. 6 wochen den antrag auf erstausstattung abgegeben, vor 2 wochen kam einer vom aa um zu gucken das ich wirklich nichts habe. und ich habe bis heute noch kein bescheid bekommen wegen dem geld. kann mir irgend einer sagen wie lange so etwas dauert? ich habe auch schon ein paar kostenvoranschläge abgegeben... Danke im vorraus!! |
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