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einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden.

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  #1  
Alt 16.03.2010, 09:35
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Frage Erstausstattung bei 3. Wohnung?

Hallo,
Wo ich damals in meiner ersten Wohnung eingezogen bin, habe ich kein Erstausstattungsgeld bekommen. hatte dementsprechend nur en ualtes Sofa, und ne kleine Kochstelle. Allerdings einen großen Projektionsfernseher ( wert ca. 70 Euro)

Dann habe ich ne Räumungsklage bekommen, und bin in ein möbliertes Zimmer einer WG der Diakonie gezogen.

Umzugsgeld habe ich auf Antrag bekommen, da ich ja den Ferseher irendwie mitkriegen musste.

Ist es Richtig, das mir jetzt kein Erstausstattungsgeld zusteht, da ich ja vor der möblierten Wohnung, eine eigene hatte?
(so wurde es mir zumindest am Telefon gesagt)
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  #2  
Alt 16.03.2010, 09:50
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Regelsatz auch ohne Wohnung?
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  #3  
Alt 16.03.2010, 09:54
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ja, und wo soll ich eine Einrichtung herbekommen???

Das kann ja nicht sinn und zweck des Gesetzes sein.
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  #4  
Alt 16.03.2010, 10:46
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Zumindest hat das BSG wohl kürzlich entschieden, dass zwischen Antrag auf Erstausstattung und Einzugstermin en beträchtlicher Zeitraum liegen darf. Man darf also erst mal eine ganze Zeit auf der Matratze schlafen und danach Erstausstattung in Anspruch nehmen. Die Abweichung vom BSG Urteil liegt hier lediglich darin, dass es frühere "Wohnungen" gab. Wenn man aber im Urteil BSG B 14 AS 45/08 R die Rd.-Nr. 14 schaut, bestehen wohl gute Chancen, das dem Anspruch stattzugeben ist:
Zitat:
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/ 07 R -, RdNr 19; vgl auch grundlegend Lang/ Blüggel in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 97). Entscheidend ist mithin, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl auch Behrend in juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 80; Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, Stand 10/ 2007, § 23 RdNr 332; vgl auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/ 07 R, RdNr 23). In diesem Sinne war die Wohnung des Klägers nicht ausgestattet und insofern bestand ein Bedarf iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II. Dies hat der Beklagte im Übrigen im Mai 2006 selbst anerkannt. Nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II darf ein Darlehen nur dann erbracht werden, wenn im Einzelnen ein unabweisbarer Bedarf besteht. Auf Grund des Gesamtzusammenhangs der Feststellungen und des Prüfberichts des Beklagten vom Mai 2006 steht fest, dass die Wohnungseinrichtung des Klägers insgesamt nicht einem Standard genügte, der den herrschenden Lebensgewohnheiten auch unter Berücksichtigung einfachster Verhältnisse entsprach.
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  #5  
Alt 17.03.2010, 19:14
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also sollte ich jetzt schon den antrag stellen,, obwohl ich keine wohnung habe?
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  #6  
Alt 17.03.2010, 20:21
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Antrag ohne Wohnung würde ich dann doch als etwas verfrüht ansehen.
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