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einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden.

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  #1  
Alt 08.12.2011, 14:00
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Frage Einmalbeihilfen abgelehnt

Ich bin im 7. Monat schwanger, bin 20 und bekomme ALG1, aber nur 257Euro, habe Aufstockung und Mehrbedarf beim Jobcenter beantragt, nach langem hin und her hab ich heut erfahren das mir nix zusteht wenn ich noch Kindergeld bekomme, ich habe zwar Kindergeld beantragt, der Antrag ist aber auch noch nicht durch. Ich hab das jetzt mal ausgerechnet und mir stehen so wie ich das verstehe 426 Euro insgesamt zu, wenn man mein ALG1 und Kindergeld zusammenrechnet komm ich auf 441Euro, liege also über dem Satz, das mir da nix mehr zusteht kann ich verstehen, aber das Jobcenter behauptet jetzt auch, dass mir die Einmalbeihilfen für Schwangernkleidung, Babyerstausstattung und Kinderzimmer nicht zustehen, weil ich über dem Satz liege, aber das sind ja nur 15 Euro die ich drüber liegen und die wollen mir doch wohl nicht sagen das ich mit diesen 15Euro mehr im Monat die ganzen Sachen bezahlen soll/kann. also meine Fragen: ist es richtig das die mir mein Kindergeld überhaupt anrechnen dürfen und können die mir dann die Einmalbeihilfen tatasächlich verweigern (wegen 15 Euro zu viel im Monat)???


Vielen Dank im Voraus
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  #2  
Alt 08.12.2011, 16:48
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Registriert seit: 05.11.2010
Beiträge: 79
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Versuchs mal bei der Mutter und Kind Stiftung. Oder Caritas, die können dir da sicher weiter helfen.

Zum Jobcenter kann ich dir in der hinsicht nicht weiterhelfen.
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  #3  
Alt 08.12.2011, 17:41
Benutzerbild von Mandy
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Beiträge: 6.578
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§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für 1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

SGB 2 - Einzelnorm
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #4  
Alt 08.12.2011, 17:57
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Beiträge: 3.298
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Ab der 34. SSW ist auch der Vater des Kindes zum Unterhalt verpflichtet, sofern er leistungsfähig ist.
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  #5  
Alt 08.12.2011, 20:16
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Beiträge: 2.744
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Auch außerhalb der Zeiten. § 1615i BGB bei Kosten anläßlich der Schwangerschaft und Geburt.
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Stichworte
einmalige beihilfe, kindergeldanrechnung, schwanger

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