Zitat:
Zitat von mpumpe Man zitiert halt das was dem ersten Anschein nach paßt.
Im ersten Fall geht es um eine Erstausstattung der Wohnung nach Trennung und im zweiten Fall hat jemand jahrelang in einer unvollständig möbilierten Wohnung bereits als HE gewohnt und keine Möglichkeit gehabt durch Erwerbseinkommen sich die notwendigsten Dinge zu beschaffen.
Die TE braucht weder eine Erstausstattung wegen Trennung noch fehlten ihr die Möglichkeiten der Anschaffung. Sie hätte in den zwei Jahren die sie in der Wohnung wohnt durch Erwerbseinkommen die notwendigsten Dinge beschaffen können denn hilfsbedürftig ist sie erst jetzt.
Diese Dinge hatten für sie einfach keine Priorität und erst jetzt wo sie glaubt sie gratis zu bekommen sind sie plötzlich dringend erforderlich. |
Schon interessant; normalerweise reitest du stets darauf herum, dass ein Urteil immer eine Einzelfallentscheidung darstellst. Hier rügst du, dass die Fälle nicht identisch sind.
Die erste Entscheidung dient nur dem Nachweis, dass es bei dem Begriff Erstausstattung eben gerade nicht auf den Zeitpunkt ankommt. Also kann diese nicht nur bei Erstaus- bzw. umzug verlangt werden, sondern auch nach etlichen Umzügen, soweit der Bedarf auftritt. Das hat also gar nichts mit dem verhandelten Fall zu tun, sondern gilt allgemein. Es hätten ebenso gut andere Entscheidungen angeführt werden können.
Beim zweiten Fall solltest du nochmal genauer lesen. Der HE hatte die Möglichkeit, sich die Sachen zu beschaffen. Genau das war für das LSG der Grund den Anspruch zu verneinen.
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Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Zielsetzung der Norm müsse im Sinne einer teleologischen Reduktion jedoch eine solche Fallkonstellation vom Anspruch ausgeschlossen werden, bei der der Leistungsempfänger bei Bestehen eines akuten Bedarfs iS des§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II aus eigener freier Entscheidung die Anschaffung an sich erforderlicher haushaltstypischer Wohnungsgegenstände auf einen späteren Zeitpunkt verschoben habe, obgleich es ihm möglich gewesen wäre, mit den im Bedarfszeitpunkt zur Verfügung stehenden Mitteln die Gegenstände zu beschaffen.
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Und genau dieser Argumentation ist das BSG entgegengetreten.
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Das LSG ist rechtsirriger Weise davon ausgegangen, dass den Kläger an dem Vorliegen dieses Bedarfs auf Erstausstattung ein den Anspruch ausschließendes zurechenbares Verschulden traf, weil er sich im Jahre 2003 bewusst dafür entschieden hat, zunächst seine Schulden zu bezahlen und keine Wohnungseinrichtung zu erwerben.
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Und das heißt, wenn aktuell Bedarf besteht, scheitert ein Anspruch an Erstaustattung weder daran, dass es nicht die erste Wohnung ist, noch daran, dass man die Wohnung bereits seit 2 Jahren bewohnt. Ob Bedarf besteht und wie dieser aussieht, ist Tatfrage und kann nur vor Ort geklärt werden.