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einmalige Beihilfen Fragen zu einmaligen Beihilfen, also zu dem, was nicht in der Regelleistung enthalten ist, können hier gestellt werden.

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  #1  
Alt 07.02.2012, 06:56
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Frage Ab wann ist es eine Schul - bzw. Klassenfahrt

Hallo,

unsere Mittelschule plant eine Fahrt nach London, also ins Ausland. Je nach Lust und Laune der Lehrer wird es mal als Klassenfahrt und mal als Schulfahrt bezeichnet. Auf jeden Fall hat man mal wieder die Nachfrage total falsch kalkuliert - Ergebnis: die Plätze reichen hinten und vorn nicht. Da hat man dann relativ willkürlich aussortiert (also nicht nach Leistung oder so - für Eltern und Schüler ist es nicht recht nachvollziehbar, aber das ist ein anderes themawas mit der Schule geklärt wird.). Im Ergebnis dessen können nur ca. 75 % der Schüler die mitwollten mitfahren, in einzelnen Klassen noch weniger.

Ist das dann überhaupt noch eine Fahrt für die im Rahmen des Bildungspaketes Zuschüsse gewährt werden, vorallem da es ja auch ins Ausland geht?
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  #2  
Alt 07.02.2012, 07:16
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Egal, ob es als Schulfahrt oder Klassenfahrt bezeichnet wird. Es muss den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes entsprechen.
Dabei ist es nach BSG-Rechtsprechung unerheblich, ob die Fahrt im Inland stattfindet oder ins Ausland. Auch müssen nicht unbedingt alle Schüler teilnehmen.

BSG AZ B 4 AS 204/10 R :

" Die Verbindung der Begriffe mehrtägige Klassenfahrt und schulrechtliche Bestimmungen bestimmt einerseits bundesrechtlich, dass nur Leistungen für Aufwendungen zu erbringen sind, die durch eine schulische Veranstaltung entstehen, die mit mehr als nur einem Schüler durchgeführt wird, mit mindestens einer Übernachtung und einer "Fahrt", also einer Veranstaltung, die außerhalb der Schule stattfindet. Andererseits folgt aus der Wortlautverbindung zu dem "schulrechtlichen Rahmen", dass nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu bestimmen ist, ob die konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II regional "üblich" ist. Nur durch die Zugrundelegung der schulrechtlichen Regelungen als Maßstab für die Legitimation des Bedarfs für die mehrtägige Klassenfahrt kann auch dem Sinn und Zweck des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II Rechnung getragen werden, die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern bei schulischen Veranstaltungen insoweit zu gewährleisten. Welche schulischen Veranstaltungen es sind, deren Besuch zu gewährleisten ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesschulrecht. Allein die durch die schulrechtlichen Bestimmungen geprägte Realität des Schulalltags rechtfertigt daher die Übernahme der tatsächlichen Kosten durch staatliche Transferleistungen, also derjenigen, die nach den einschlägigen Bestimmungen in dem jeweiligen Bundesland "üblich" sind."
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 07.02.2012, 07:23
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Danke!
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Stichworte
auslandsfahrt, klassenfahrt, schulfahrt

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