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| Eingliederungsförderung Eingliederungförderung ins Erwerbsleben ist das Thema dieses Unterforums. Hier können Fragen zu Fördermöglichkeiten, zu Bewerbungskosten usw. gestellt werden, die im Zusammenhang mit der Arbeitssuche oder Arbeitsaufnahme stehen. |
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#1
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| Hallo liebe Forum User. Ich habe vor einigen ( vielen ) Wochen einen beruflichen reha Antrag beim AA gemacht. Nun die ersten Schritte waren getan bezüglich Besuchs beim Arzt vom AA und ältliche unterlagen ausgefüllt und abgeschickt sowie Termine wahrgenommen beim AA. Nun vor ein paar tagen wurde ich telefonisch kontaktiert um die Berufsgenossenschaft zu erläutern wo nun jetzt die Unterlagen dorthin geschickt wurden und mir somit das AA ein Brief geschickt hat das sie nun mit dem Antrag nichts mehr zu tun haben und sich die BG darum weiterkümmert und ich andernfalls wieder mit dem AA in Kontakt auftreten soll für eine Arbeitvermittlung. Es sind jetzt einige tage vergangen und somit habe ich keinen weiteren Infos etc. vom AA sowie von der BG bekommen. Ich war heute beim AA um mich zu erkundigen wie es nun mit dem Antrag aussieht und wurde somit informiert als letzten stand , das die BG geschrieben hat das sie damit nichts zu tun habe. Somit habe ich nun einen weiteren kommenden Termin bei meinem Arbeitvermittler bekommen und möchte gern wissen wie ich da nun weiter vorgehen kann? mfG Lars ps: ich entschuldige mich für Rechtschreibfehler sowie falls es so ist im falschem Forum gepostet zu haben. |
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#2
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| Du brauchst dazu gar nichts tun. Der Streit um die Zuständigkeit ist eine reine Sache zwischen den Ämtern.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Okay danke vorab für diese Info. Doch einerseits interessiert es mich nun was auf mich zukommen könnte wenn ich jetzt wieder bei meinem Arbeitsvermittler bin..wie es nun weitergeht etc. Ich will ja nicht klagen aber ich warte doch schon eine weile auf irgendeine positive Aussicht das es mal weitergeht .lg |
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#4
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| Zitat:
dann solltest Du mal wegen einem Termin beim Rehaberater nachfragen. Der Arbeitsvermittler wäre wahrscheinlich da nicht der richtige Ansprechpartner. Er wäre es nur dann, wenn Dir im Rahmen der beruflichen Reha keine Umschulung etc. ansteht. Ansonsten geht Dein Reha-Verfahren erst relativ kurze Zeit Ich habe vor einigen ( vielen ) Wochen einen beruflichen reha Antrag beim AA gemacht und ein Reha-Verfahren kann bis zum Abschluss schon mal 5 bis 6 Jahre gehen (extrem). Reha geht bis zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aus Deinen Zuschriften geht nicht hervor, was bei Dir angedacht ist. Von daher nochmals den Hinweis Gespräch mit dem Reha-Berater |
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#5
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| Hi Danke, dms für die antwort:-). So, ich habe jetzt nun soweit so gut ein Termin am kommenden Montag bei einer person die auch zuständig ist für die berufliche reha. Ich war jetzt die letzen wochen mehrmalig beim AA und musste feststellen mit ein bischen aufforderrung und freundlichkeit ging es relativ schnell! Obwohl ihnen beim AA auch ein fehler unterlaufen ist WARUM ich kein bescheid oder irgendwelche informationen bekommen habe , liegt daran das ich in einer falschen Gruppe eingeordnet war, wie auch immer.... Es ist nun immer noch nicht klar wer der Leistungsträger wirklich ist und somit liegen noch die ganzen unterlagen bei der Berufsgenossenschaft und darum denke ich das die Frau mit der ich am Montag ein gespräch habe mir darüber jetzt genaustens erklären wird was da nun los ist ( was ich hoffe ). Wie ist das eigenltich bei einer beruflichen Reha , diese schulungen die dort stattfinden sind die immer in einem regelmässigen abstand oder alle paar monate nur? Weil ich habe auch bedenken wegen meinem ALG1 , das ich das evtl wenn es dann klappt nicht mehr bekomme und dann irgendwann da stehe mit ALG2. lg lars |
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#6
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| Zitat:
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen. Eigentlich ganz einfach, wer zuständig ist.
Ich kann nun aus deinem Beitrag nicht genau erkennen, wer in den zwei Wochen wie gehandelt hat. Zitat:
Aber frage ruhig am Montag nach. Ansonsten § 33 SGB IX Vielleicht solltes Du dich mit dem SGB IX mal beschäftigen. Selbst wenn du ALG II erhalten solltest, und dann zusätzlich Teilnahmekosten (z.B. Fahrkosten) für berufliche Reha-Maßnahmen, dann hättest Du im Bereich ALGII noch Anspruch auf einen Mehrbedarf (so ca. 35% der normalen Leistung). Es würde hier zu weit führen, daher frage am Montag nach. Wenn dann noch konkrete sind, kannst Du die hier stellen. Soweit dies möglich ist, wird Dir hier geholfen. |
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