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| Eingliederungsförderung Eingliederungförderung ins Erwerbsleben ist das Thema dieses Unterforums. Hier können Fragen zu Fördermöglichkeiten, zu Bewerbungskosten usw. gestellt werden, die im Zusammenhang mit der Arbeitssuche oder Arbeitsaufnahme stehen. |
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#1
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| Hallo, ich habe eine dringende Frage! Ich war 8 Jahre am Stück vollzeitbeschäftigt mit einem guten Verdienst (mehr Sozialabgaben usw.). Aus gesundheitlichen Gründen musste ich den Job aufgeben und habe mich für ein Studium entschieden, da mir Arbeitsamt nach mehreren Terminen & Artzbesuchen mitteilte, dass mir nur eine 2- jährige Umschulung gewehrt wird. Außerdem entsprachen die Angebote nicht meinem Wunsch. Jetzt stehe ich kurz vorm Abschluss des Studiums und habe 5 Semester lang BAföG bekommen. Neulich wollte ich einen Antrag auf ALG 1 stellen, was mir leider mündlich abgeleht wurde, da ich in den letzten 2 Jahren keine 360 Tage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden war. Ich würde jetzt also nur ALG 2 bekommen, kann das denn sein? Ich meine das bekommt ja jeder auch diejenigen die noch nie gearbeitet haben.... das kann doch nicht sein, dass ich auf die gleiche Stufe gestellt werde, oder? Ich hoffe mir kann hier jemand weiter helfen, dafür wäre ich sehr dankbar :-) Grüße Fashion |
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#2
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| Zitat:
"§ 123 (1): Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. § 124 (1): Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld." Somit hast du keinen Alg I-Anspruch.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Dat hat sich also auch wieder verschlechtert. Ich kenne noch, dass in den letzten drei jahren 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet werden musste. Wird erst nach 5 Semestern (also 2 1/2 jahre nach Ender der versicherungspflichtigen Arbeit der Antrag auf ALG1 gestellt, liegen in den letzten 36 Monaten lediglich 6 Monate Tätigkeit vor. Man muss also bis spätesten 2 Jahre nach Ede er Beschäftigung ALG 1 beantragen. Sonst freut sich das Amt: Anspruchsvoraussetungen liegen nicht mehr vor. => Kein ALG 1. |
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#4
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| Falsch. Spätestens ein Jahr nach Beschäftigungsende. Wenn du dich erst nach 2 Jahren meldest, hast du in den letzten 2 Jahren gar keinen Tag Beschäftigung mehr.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Hallo, vielen lieben Dank für euere Antworten. Nun ja leider muss ich mich damit abfinden :-( das ist wirklich ungerecht. Vorallem ist es ja so, dass ich ja nicht zu Hause gesessen bin und nichts gemacht habe. Das hätten die ein bißchen anderst machen müssen! |
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#6
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| Die Lösung wäre gewesen: Nach dem Ende deiner Beschäftigung a'los melden und für mindestens 1 Tag auch ALG 1 beziehen. Dann bleibt dein Anspruch (also die Restanspruchsdauer) für 4 Jahre stehen und du hättest somit nach deinem Studium locker ALG 1 beantragen können. Ob du hier nachträglich was erreichen kannst, keine Ahnung. Eigentlich hätten dich die Kollegen darauf aufmerksam machen müssen. |
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