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| Eingliederungsförderung Eingliederungförderung ins Erwerbsleben ist das Thema dieses Unterforums. Hier können Fragen zu Fördermöglichkeiten, zu Bewerbungskosten usw. gestellt werden, die im Zusammenhang mit der Arbeitssuche oder Arbeitsaufnahme stehen. |
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#1
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| Hallo! Da hier ja offenbar ziemlich viele Amtsmitarbeiter mitlesen, stell ich die Frage einfach mal an die "Leute vom Fach" :-D Eine Bekannte von uns war früher mit einem eigenen Laden selbstständig, hat diese Selbstständigkeit aber vor einigen Jahren zugunsten eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses aufgegeben. Im Rahmen von "Umstrukturierungen" wurde ihr zwischenzeitlich gekündigt,seit Mai 2011 bezieht sie ALG1. Nun spielt sie mit dem Gedanken, sich wieder selbstständig zu machen, da ja ihr Ladengeschäft samt Einrichtung etc alles noch vorhanden ist. Als sie ihrer Arbeitsvermittlerin von diesen Plänen erzählte, meinte die, daß die Bekannte a) sowieso keine Eingliederungshilfen kriegen würde und b) vor Aufnahme einer Selbstständigkeit 125 Tage lang kein ALG1 bezogen haben dürfte, andernfalls würde das Amt der Gründung nicht zustimmen. Inzwischen habe ich herausgefunden,daß man momentan wohl doch noch einen Gründerzuschuss bekommen kann, wenn der ALG1-Anspruch zum Gründungszeitpunkt noch 90 Tage beträgt. Was mich mehr irritiert hat, war die andere Aussage,da ich davon noch nie irgendwas gehört habe. Kann jemand hier diese Aussage der Vermittlerin bestätigen oder war das nur Bla-Bla,um einen Kunden weiter ans Amt zu binden? |
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#2
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| Das ist nicht ganz richtig was ie dir dort geantwortet hat.Du kannst Existenzgründungen so oft du willst beantragen und must keine Wartezeiten erfüllen.Du kannst dich morgens arbeitslos melden und schon Mittags Existenzgründung beantragen.Doch eines mußt du beachten"Es werden keine Existenzgründungen bewilligt für die du schon mal eine Bewilligung erhalten hast".Die neue EG muss unter einen neuen Aspekt beantragt werden.Ich hoffe ich konnte dir damit etwas helfen. mfg |
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#3
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| Zitat:
§ 57 (4) SGB III:" Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; ..."
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#4
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| Danke erstmal für eure Antworten. Im betreffenden Fall spielt eine erneute Förderung eher eine untergeordnete Rolle,d.h. unsere Bekannte würde auch darauf verzichten. Mich hat speziell die Angabe mit den 125 Tagen irgendwie sehr gewundert. Denn irgendwie würde ich das sehr seltsam finden, wenn das Amt verhindern wollte,daß sich jemand aus dem Bezug abmeldet. |
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