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| Ehegattenunterhalt Der Unterhalt für den Ehegatten, geschieden oder getrennt, ist Thema dieses Forums |
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#1
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| Hallo, folgende Konstellation: Eine Frau (34) lebt mit den zwei gemeinsamen Kindern (11 und 14) getrennt von ihrem Ehemann. Sie hat in der Ehe mit einem Studium begonnen, daher ist der Ehemann verpflichtet, neben dem Kinderunterhalt (KU) noch Ausbildungsunterhalt (AU) zu zahlen. Wie kann der Ehemann in Erfahrung bringen, ob die Ehefrau noch Anspruch auf BAFöG hat. Der Hintergrund: Die Frau will kein BAFöG, weil sie es zur Hälfte zurückzahlen müsste - da ist ein gesicherter Unterhalt vom Ex bequemer. Das Amt will kein BAFöG zahlen, da es den Ex in der Pflicht sieht. D.h., Frau oder BAFöG-Amt zu motivieren, dürfte wohl kaum aussichtsreich sein... Ein Anruf beim Studentenwerk ergab die Auskunft, dass für eine belastbare Aussage viele detailierte Auskünfte notwendig sind, die nur die Frau leisten kann. Somit kann der Ehemann selbst keine Info bekommen, ob und wenn ja, in welcher Höhe mit BAFöG zu rechnen ist. Welche Schritte kann der Ehemann unternehmen, um eine finanzielle Entlastung via BAFöG zu erreichen? Wie würde eigentlich die Berechnung durchgeführt? Wird erst BAFöG berechnet und dabei der EU abgezogen (weil Einkommen des Auszubildenden)? Anschließend kann der Ehemann den EU reduzieren, weil die Ehefrau weiteres Einkommen erzielt ?!? Dann aber wäre wieder mehr BAFöG fällig, weil der EU sich ja erniedrigt hat... Dann könnte der Ehemann aber wieder den EU reduzieren, weil höheres BAFöG... ... bin auf die Antworten gespannt, ´nen bunten Gruß, karlson69 |
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#2
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| Unterhalt ist immer vorrangig vor Sozialleistungen. Wieso soll die Allgemeinheit mit Steuergeldern für deine Ex aufkommen, wenn du zu Unterhalt verpflichtet bist? Sie hat 2 Kinder von DIR bekommt, konnte deshalb keine Ausbildung machen, daher bist du in der Pflicht. Nicht der Steuerzahler. Turtle |
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#3
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| Ich kenne es so, dass der Unterhaltsberechtigte in der Pflicht ist, alles zu unternehmen (sofern es seine Situation zulässt), um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dazu gehört im Normalfall ein Job, aber bei Studierenden auch Bafög, Bildungskredit, etc. Erst wenn diese Mittel ausgeschöpft worden sind, wird natürlich der Unterhaltsverpflichtete herangezogen. Das BaföG-Amt äußert sich nicht dazu und da es eben nicht sofort dementiert, mit Hinweis auf entsprechende Paragraphen und Verwaltungsvorschriften, könnte doch ein Körnchen Wahrheit dran sein... Insofern würde ich mich sehr freuen, falls jemand schon mal Erfahrungen in dieser Materie machen konnte. @Turtle72: Du kennst den Hintergrund und die Gründe nicht, die mich zur Erstellung dieses Threads verranlasst haben. Die Aussage "Sie hat 2 Kinder von DIR bekommt, konnte deshalb keine Ausbildung machen, daher bist du in der Pflicht" kann wohl kaum jemand machen, der nicht Mitglied der u.a. Familie gewesen ist. Über konstruktive und sachliche Beiträge freue ich mich sehr, aber bitte erspare uns diese Polemik. |
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#4
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| Wenn du öffentlich in einem Forum schreibst, dann wirst du auch abkönnen müssen, dass es Wertungen gibt. Wenn du das nicht magst, solltest du kein Forum nutzen, sondern zu einem Rechtsanwalt gehen und dessen Dienste in Anspruch nehmen. Wieso staatliche Leistungen, also Leistungen der Allgemeinheit vor privatrechtlichen Ansprüche gehen sollen: das erläutere doch mal. Im normalen Unterhaltsrecht mag die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten VOR dem Unterhaltsanspruch kommen. Aber da muss auch der Unterhaltsberechtigte selbst Geld verdienen. Und nicht vom Steuerzahler geschenkt bekommen! Turtle |
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#5
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| Hallo, ich könnte mir folgende Situation vorstellen: Angenommen, die Frau hat alle Voraussetzungen für Eltern unabhängiges Bafög erfüllt, dann würde sie z.B. trotz Ehegattenunterhalt 100.- Euro Bafög erhalten. Der Mann hätte seiner Unterhaltspflicht Genüge getan, die Frau bekäme Bafög, welches dann als Einkommen der Frau angerechnet werden könnte. Würde dieses Einkommen den EU um mehr als 10% mindern, könnte der Mann einen geringeren EU-Betrag erwirken. Damit stiege aber auch wieder das Bafög, weil der EU weniger wurde. Irgendwann konvergiert das Ganze und die Beträge stehen fest. Ob das so funktioniert, weiß ich nicht, schließlich bekomme ich keine Auskunft, weil ich kein Bafög-Antragsteller bin. Aber ich hatte eben gehofft, dass es einen Forumsteilnehmer mit entsprechenden Erfahrungen geben würde... Gruß, karlson |
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#6
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| So geht das aber nicht. Der Unterhalt ist vorrangig vor Bafög, also den Leistungen der Allgemeinheit. Nur das, was von privater Seite her nicht abgedeckt wird, wird durch Steuergelder aufgestockt. So ist das bei jeder Sozialleistung. Turtle |
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#7
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| Zitat:
1. Der getrenntlebende Ehegatte ist ihr vorrangig zum UH verpflichtet 2. BAföG gibt es nur, wenn die Ausbildung/Studium vor dem 30. Lj. begonnen wurde oder bei eigenen Kindern, die Ausbildung sofort nach der 10 jährigen Kinderbetreuungszeit begonnen wurde 3. nach welchem Semester hat sie das Studium abgebrochen siehe hierzu § 10 BAföG BAföG 2008: § 10 Alter siehe VwVBaföG zu § 10 BAföG BAföG 2008: zu § 10 Alter Nach dem og. SV dürfte es nach m. E. keine Förderung mehr geben.
__________________ BAföG http://www.bafoeg.bmbf.de
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#8
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| Hallo, Zitat:
Schließlich hat sie das Abi erst vor drei Jahren während der Erziehungszeiten gemacht. Gruß, karlson |
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#9
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| Und BAföG geht vor Unterhalt! Das müssen die ganzen Studenten auch einsehen, die lieber Unterhalt von den Eltern statt zum Teil rückzahlbares BAföG haben möchten. |
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