Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Unterhalt - Unterhaltsrecht > Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt Der Unterhalt für den Ehegatten, geschieden oder getrennt, ist Thema dieses Forums

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 18.11.2011, 18:42
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 14.11.2011
Beiträge: 16
Standard Frauenunterhalt ohne Ehe

Hallo,

kurz zur Erklärung ich 26 erwarte ein Baby von meinem Ex Freund...
es war immer eine wackelige Beziehung nun ist es endgültig...
Wir haben nie zusammen gewohnt und waren auch nie verheiratet...
Ich habe noch einen 5 jährige Sohn für den bekomme ich Kindesunterhalt der nacheheliche Untehalt ist durch also kriege nix mehr...
Dass mein Ex Freund für das Kind zahlen muss ist mir klar und das geht doch auch nach Düsseldorfer Tabele oder?? ( Er verdient ca 3000 netto zahlt für seinen ersten Shn 400 € )
Muss der Vater des Kindes auch Unterhalt für mich zahlen ???Da ich ja nach der Entbindung nicht wieder sofort arbeiten kann...

Danke für die Antworten ...

Gruss
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 18.11.2011, 18:55
Benutzerbild von anabell
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 19.11.2010
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 630
Standard

nun bist du doch nicht den ersten Tag im Forum.

Die Antwort auf deine Frage habe ich schon gefühlte 100 mal hier im Forum gelesen. Du kannst doch einfach mal durchsuchen. Bitte.

anabell
__________________
es gibt immer ein Morgen - und Heute ward Gestern...
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 18.11.2011, 19:38
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.298
Standard

Ja er ist Dir zu Betreuungsunterhalt verpflichtet.


Zitat:
§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt


(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.


§ 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are an



Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 17:10 Uhr.


Verein für soziales Leben e. V.
sozialhilfe24

Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0