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| Ehegattenunterhalt Der Unterhalt für den Ehegatten, geschieden oder getrennt, ist Thema dieses Forums |
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#1
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| Hallo, ihr lieben Helferlein!!! Ich bin der Antragsteller in Hartz IV. Mein Mann ist in meiner Bedarfgemeinschaft, bekommt eine kleine Berufsunfähigkeitsrente (muß allerdings bis 67 arbeiten, kann vorher nicht in Rente gehen). Ich kann mit 60 In Rente gehen. Wenn ich als Hauptperson jetzt wegfallen würde, da ich berentet wäre, rutscht dann mein Mann als Antragsteller (Hartz IV) nach und ich gehöre anteilsmäßig mit meine Rente zu seiner Bedarfsgemeinschaft ? Oder kriege ich dann Rente und er dann Sozialhilfe, fiele er somit aus Hartz IV ganz raus?? Die Miete muß ja dann weiterhin gestützt werden, denn ich werd nicht viel Altersrente bekommen und er mit der kleinen Rente der Berufsgenossenschaft von 345 € wird hinten und vorn nicht reichen. Er ist nur ein Jahr älter, also müßte 7 Jahre noch arbeiten. Ich hoff, es ist nicht zu quirlig geschrieben. Vielen Dank im Voraus. Darkora |
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#2
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| Hi Darkora, das ist zwar hier nicht ganz das richtige Unterforum, aber egal: Dein Mann bleibt jedenfalls so lange Leistungsempfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, wie die SGB II-Behörde seine Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt hat, längstens aber bis zum Erreichen der Altersgrenze (für Jahrgang 1950: 65 Jahre und 4 Monate). Du selbst bist als Bezieherin einer nicht bedarfsdeckenden Altersrente ausdrücklich von den SGB II-Leistungen ausgeschlossen und wechselst in die Sozialhilfe (SGB XII). |
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#3
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| Danke------ ups......... ich bin Jahrgang 1953 und mein Mann Jahrgang 1952 bin also im Moment noch 56, verdiene aber als Hartz IV Aufstockung etwas Geld dazu, habe aber vor mit 60 in Rente zu gehen. Wußt nicht wie es dann weiter geht, habe deshalb meine Frage hier gestellt. Es gibt soviel zu beachten ....... und da ich der Haushaltsvorstand bei uns bin und ich als berentet dann da raus fallen würde, eröffnete sich unweigerlich die Frage. Was dann weiter?? Lieben Gruß Darkora |
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#4
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| Im SGB II gibt es keinen Haushaltsvorstand mehr. |
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#5
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| Ich glaub, hab mich bissl komisch ausgedrückt, ich meinte natürlich der Antragsteller bei der Bedarfgemeinschaft bin ich. |
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#6
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| @Darkora - wenn hier die vorgezogene Altersrente für Frauen gemeint ist - die gibt es nur noch bis zum Jahrgang 1951 (daher meine Annahme ). Eine andere vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte gibt es noch für den Jahrgang 1953 mit 10,8 % Abschlag ab Alter 60 Jahre und 7 Monate. Und allgemein gilt: So lange die vorzeitige - unauskömmliche - Altersrente nicht in Anspruch genommen wird und keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde, bleibt es bei der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung im SGB II mit allen Rechten und Pflichten bis zur allgemeinen Altersgrenze (Geburtsjahrgang 1952: 65 Jahre und 6 Monate, 1953: 65 Jahre und 7 Monate). |
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