Der
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung ist strikt von dem Ehegattenunterhalt nach der Trennung zu unterscheiden. Der nacheheliche Unterhalt unterscheidet sich sowohl in der Höhe als auch in der Grundlage vom Trennungsunterhalt.
Zur Erinnerung: Trennungsunterhalt muss vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gezahlt werden, nachehelicher Ehegattenunterhalt erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. So kann etwa aus einem Titel zum Trennungsunterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr vollstreckt werden.
Die Unterhaltsrechtsreform hat neben dem
Kindesunterhalt auch den Ehegattenunterhalt neu gestaltet. Der Gesetzgeber hat das Prinzip der Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten für den eigenen Lebensuterhalt in den Vordergrund gerückt. So ist ein nachehelicher Ehegattenunterhalt i.d.R. nur noch für einen befristeten Zeitraum vom Unterhaltsverpflichteten zu zahlen. Der geschiedene, bedürftige Ehegatte muss - je nach familiärer Situation - früher oder später eine eigene Erwebstätigkeit ausüben.
Der Trennungsunterhalt hingegen orientiert sich nach wie vor an den ehelichen Lebensverhältnissen. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber die Chance auf eine Versöhnung offen halten will.
Ausführliche Infos zum Ehegattenunterhalt und zum Unterhalt sowie zur Unterhaltsreform hier:
Unterhaltsrecht