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Bildungspaket Hier geht es um Ansprüche aus dem Bildungspaket, also um Leistungen der Teilhabe und Bildung für Kinder. Einen Antrag können nicht nur Eltern stellen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV), sondern auch KIZ, Wohngeld oder Grundsicherung beziehen.

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  #1  
Alt 30.01.2012, 22:29
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Unglücklich Ganzer Monat wird nicht berechnet - so rechtens?

Hallo,

habe mich hier angemeldet, da ich mir etwas unsicher bin wegen einer Frage zum Bildungspaket und auf Antworten und Hilfe hoffe...

Folgender Sachverhalt:
Mein Sohn geht seit dem 1.8.2011 in die Kita und ich zahle 52 Euro Mittagsgeld. Hatte mir kurz danach alles (bzw. vieles) zum Thema Bildungspaket angelesen und versucht mich schlau zu machen.
Meinen ersten Antrag habe ich dann am 16.08.2011 abgeben, direkt nachdem ich mir alles von der Kita besorgt habe was zum Antrag dazu gehörte.
Monate vergingen und ich habe den Antrag mittlerweile 5 mal schon abgegeben. Nachdem meine SB mir dann den Rat gab mit einer Untätigkeitsklage zu "drohen", kam unerwartet der Bescheid.
ANtrag wurde genehmigt und Geld wird anteilig zurück gezahlt. Anbei war schon der Hinweis das ich sofort neu beantragen soll, da nur für 6 Monate immer berechnet wird...wenn der nächste Bescheid wieder ein halbes Jahr braucht...naja

Jetzt zu meinem eigentlichen Problem: Im Bescheid steht (in etwa) "Zeitraum ab dem 1.9.2011 bis " wird genehmigt. Mein Sohn geht aber seit dem 1.8. Auf Nachfrage warum der 1. Monat nicht gezahlt wird: da der Eingang erst am 16.8 war, war es 1 (!!!) Tag zu spät (bis zum 15. wäre wohl noch richtig gewesen), so das nur für den Monat danach gerechnet wird...

Mein Frage nun: Ist das wirklich so? 1 Tag zu spät abgegeben? Kann ich dagegen Widerspruch einlegen und hab ich überhaupt eine Chance damit? Oder liege ich wirklich Falsch

Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.

LG Mommy09
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  #2  
Alt 31.01.2012, 05:58
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Ich sehe dafür keine Rechtsgrundlage.

§ 37 SGB II sagt: "(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen .... für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. ...."

Du hast den Antrag am 16.08. abgegeben. Somit steht dir die Leistung mindestens ab dem 16.08. zu. Eine Regelung, dass der Antrag bis 15. abgegeben sein muss, steht nirgendwo im Gesetz.

Entscheidend ist aber nicht der Tag der Antragsabgabe sondern der Tag der Antragstellung. Wenn du dein Anliegen nachweislich schon vor dem 16.08. vorgebracht hast, gilt dieser Tag als Tag der Antragstellung.
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  #3  
Alt 31.01.2012, 07:47
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hm, der Antrag wirkt hier doch in Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück, da es sich bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe um solche zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des Abschnitts 2 SGB II handelt.
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  #4  
Alt 31.01.2012, 07:50
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Zitat:
Zitat von DrKloebner Beitrag anzeigen
hm, der Antrag wirkt hier doch in Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück, da es sich bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe um solche zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des Abschnitts 2 SGB II handelt.
Stimmt. BuT ist ja ein Unterabschnitt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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  #5  
Alt 31.01.2012, 10:08
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Vielen Dank schonmal für die Antworten.

Habe gerade nochmal in meine Unterlagen geschaut...

Der Kita-Vertrag ist für den 1.8 abgeschlossen, da wurde auch direkt das erste Geld abgebucht, der Grund warum ich erst zum 16.8 den Antrag eingereicht habe war allerdings dieser: die Kita hatte Sommerferien und hat erst am 15.8 wieder aufgemacht. Davor hatten wir (im Juli) eine Eingewöhnungzeit. Tut diese Tatsache, dass offiziell erst am 15.8 Beginn war, mir wegen dem Antrag irgendwie helfen?
Im Vertrag zum Mittagessen steht das pauschal 12 Monate die 52 Euro bezahlt werden müssen..

Vielen Dank
und liebe Grüsse
MOmmy09
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  #6  
Alt 31.01.2012, 10:32
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Zitat:
Zitat von Mommy09 Beitrag anzeigen
...der Grund warum ich erst zum 16.8 den Antrag eingereicht ...
Der Grund ist egal. Ein Antrag, der im August 2012 abgegeben wird, gilt ab dem 01.08.2012. Du legst unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 SGB II § 37 SGB II Antragserfordernis Widerspruch ein.
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  #7  
Alt 31.01.2012, 10:44
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SUPER Vielen DANK
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  #8  
Alt 31.01.2012, 10:57
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Tja, das ist beim Amt leider so...du bekommst nur Geld wenn du vor Beginn der zu fördernden Maßnahme den Antrag abgegeben hast.
Dabei spielt auch die Monatsmitte keine Rolle...es zählt lediglich der Tag der Antragstellung.
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  #9  
Alt 31.01.2012, 11:07
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Zitat:
Zitat von nadine_ Beitrag anzeigen
Tja, das ist beim Amt leider so...du bekommst nur Geld wenn du vor Beginn der zu fördernden Maßnahme den Antrag abgegeben hast.
Dabei spielt auch die Monatsmitte keine Rolle...es zählt lediglich der Tag der Antragstellung.
Was schreibst Du denn da? Kannst Du nicht lesen, was da oben unter Hinweis auf das Gesetz steht?
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