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Bildungspaket Hier geht es um Ansprüche aus dem Bildungspaket, also um Leistungen der Teilhabe und Bildung für Kinder. Einen Antrag können nicht nur Eltern stellen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV), sondern auch KIZ, Wohngeld oder Grundsicherung beziehen.

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  #1  
Alt 17.02.2012, 16:36
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Hallo,
Ich habe einen Antrag für Lernförderung für meine Tochter gestellt und heute die Absage im Briefkasten gehabt. Mit der Begründung, das mein Kind nicht Versetzungsgefährdet ist. Meine große steht in Mathe auf 3- und Englisch 4...sie besucht jetzt die 6 Klasse und da entscheidet sich ob sie Haupt oder Real macht, ihr fällt das lernen schwer, aber dort in der Nachhilfe hat sie guten Anschluss gefunden. Ich bin Alg II Bezieher und habe noch 2 weitere Kinder...weiß jemand was ich machen kann ausser einen Wiederspruch und hätte der überhaupt Sinn????

LG Yvi
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  #2  
Alt 17.02.2012, 16:54
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Hallo yvi, ich hatte fast das Gleiche Problem. Aber einen Rat gebe ich dir vorweg. Wenn ihr das Lernen schwer fällt, lass sie auf der Hauptschule. Mein Sohn geht auch auf die Realschule, wiederholt gerade die 7. Klasse. Glaub mir, es ist verdammt schwer. Lieber ein guter Quali als eine Quälerei auf der Realschule! Ich überlege meinen Sohn auch auf die Hauptschule zu schicken.

Nun zur Nachhilfe. Bei mir war es so`: Ich sollte von mehreren Nachhilfelehrern Angebote einschicken. Die Zeit drängte jedoch, es war Feb. Das war mir dann zu aufwändig. Kann jeder sehen wie er will, aber bis das alles erledigt gewesen wäre, hätte es wohl auch nichts mehr gebracht.
Also wiederholt er jetzt. Wenn er es nicht schafft ist das kein Beinbruch. Es muss auch Hauptschüler geben.

Gruß Ulli
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  #3  
Alt 17.02.2012, 16:55
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M.M.n. hätte ein Widerspruch keinen Sinn, da die Lernförderung des Bildungspaktes nur für versetzungsgefährdete Kinder bzw. Kinder die das Lernziel nicht erreichen gedacht ist ob sinnvoll oder nicht sei dahingestellt.
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  #4  
Alt 17.02.2012, 17:02
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Hallo...da mir das alles keine Ruhe lässt, habe ich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine e-mail geschickt.....und das ist die Antwort....

Sehr geehrte Frau ...,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach 28 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II kann eine angemessene Lernförderung bei Bedarf erfolgen, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Die Lernförderung sollte in der Regel nur kurzzeitig notwendig sein, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Zunächst einmal sollen schulische Angebote wahrgenommen werden. Sofern diese nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen, kann auch außerschulische Nachhilfe gefördert werden. Hier sollten in erster Linie schulnahe Strukturen (z.B. Angebote von Fördervereinen) genutzt werden. Die Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das in der jeweiligen Klassenstufe regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau ist. Das wesentliche Lernziel ergibt sich im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.
Von der Schule ist zu bescheinigen, dass Nachhilfe geeignet und erforderlich ist. Es ist eine prognostische Einschätzung zu treffen, dass ein ausreichendes Leistungsniveau durch Lernförderung bzw. die Versetzung mit Lernförderung erreicht werden kann.
Die Kosten der Lernhilfe müssen angemessen sein. Sie richten sich nach der konkret benötigten Förderung und den ortsüblichen Sätzen.

Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
Kommunikationscenter
Bundesministerium für Arbeit und Soziales



werdet ihr daraus schlau????ß

Geändert von Mandy (17.02.2012 um 17:47 Uhr) Grund: Klarnamen entfernt
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  #5  
Alt 17.02.2012, 17:06
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Mit 2 evtl. 2 4ren im Zeugnis ist Deine Tochter nicht versetzungsgefährdet und kommt somit nicht für die Förderung infrage.
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  #6  
Alt 17.02.2012, 17:39
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Ja, ist doch ganz einfach, steht im Zwischenzeugnis das die Tochter Versetzungsgefährdet ist ?
Bzw. sind ihre Noten so schlecht, bei uns hier wären es in 3 Fächern Note 5 um sitzen zu bleiben, das damit gerechnet werden muß, das sie das Klassenziel nicht erreicht ?
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  #7  
Alt 17.02.2012, 20:07
pAp pAp ist offline
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Zitat:
Zitat von yvi0178 Beitrag anzeigen
werdet ihr daraus schlau?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Text aus der Gesetzesbegründung übernommen, Dir also das mitgeteilt, was der Gesetzgeber wollte.
Was genau hast Du daran nicht verstanden?
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