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BAföG Antrag und Anspruch Forum für Studenten, Schüler, Auszubildende

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  #1  
Alt 08.03.2010, 23:58
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Standard zusätzliche Unterstützung zu Bafög bei zweiter Ausbildung?

Hallo,

ich bin 27 Jahre alt und möchte nach einer Ausbildung Zur Kauffrau im Einzehlhandel und mehr als 6 Jahren Berufserfahrung eine schulische Ausbildung zur Heilerzieherin antreten.

Laut Bafögrechner und Bafögamt stehen mir 609€ zu.
Das ist nicht wenig aber um meine gesamten Kosten mit eigener Wohnung zu decken wird es sicher nicht ganz reichen.

Deswegen lautet meine Frage ob ich mit weiteren Unterstützungen rechnen kann?
Kann ich zusätzlich Wohngeld beantragen oder gibt es noch Unterstützung vom Arbeitsamt?

Für eine fachliche Antwirt wäre ich sehr dankbar. Falls meine Daten unzureichend sind würde ich euch gern noch mehr Details übermitteln.

Viele Grüße Eileen
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  #2  
Alt 09.03.2010, 17:53
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Zitat:
Zitat von EILEEN Beitrag anzeigen
Hallo,

eine schulische Ausbildung zur Heilerzieherin antreten.

Kann ich zusätzlich Wohngeld beantragen oder gibt es noch Unterstützung vom Arbeitsamt?

Viele Grüße Eileen
Arbeitsamt ist nicht für schulische Ausbildung zuständig,
daher BAB nein
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  #3  
Alt 09.03.2010, 18:46
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Da die Ausbildung an einer Fachschule, die keine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt durchgeführt wird, beträgt der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 212,00 € (die bisherige Ausbildung ist nicht relevant).

Falls Du ein eigenes Kind unter 10 Jahren hast, erhöht sich der Bedarf um 113,00 € (§ 14a BAföG)

Dadurch könnte sich ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II (ALG II) ergeben.

Da die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin ein Praktikum beinhaltet, wird die Praktikumsvergütung beim BAföG als Einkommen angerechnet.

Sofern Du ledig bist ist der Antrag auf Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern zu stellen (§ 45 Abs. 1 BAföG).

Gruß
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  #4  
Alt 09.03.2010, 18:59
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Nachtrag

Anspruch auf Gewährung des Zuschusses zur KV/PV nach § 13a BAföG i.H.v. 64,00 €
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  #5  
Alt 09.03.2010, 19:14
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Wie kommst du auf diesen Betrag?
Er wird deutlich niedriger sein.
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  #6  
Alt 09.03.2010, 19:16
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Nachtrag zum Nachtrag

Wenn Du mit einem eigenen Kind zusammen wohnst hast Du einen Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG (383,00 € + 72,00 €). Denn dann sind die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt.

§ 12 Abs. 2 Nr. 1
§ 12 Abs. 3
§ 13a
§ 14a
----------------------------
383,00
72,00
64,00
113,00

Bedarf = 632,00 €

Die Höhe des tatsächlichen Anspruchs ergibt sich aus Deinen persönlichen Voraussetzungen.
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  #7  
Alt 09.03.2010, 19:50
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@jabog
Wo findest du das Kind?

Hier ist fälschlich von einer Ausbildung nach § 12 Abs. 2 Punkt 2 i.V.m. Abs. 3 und § 13a ausgegangen worden; und da noch verrechnet!
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  #8  
Alt 09.03.2010, 23:21
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Hallo Alida,
ich habe nicht $ 12 (2) nr. 2 zitiert.

Wegen dem höherem Bedarf? Siehe Überschrift...Alleinerziehend...
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  #9  
Alt 09.03.2010, 23:42
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Alleinerziehend/Alleinstehend

Zwischen den Zeilen lesen oder mit Kristallkugel die Wahrheit herausfinden, gelingt nur mir.

Dann hatte ich nicht behauptet, dass du den § 12,2 angeführt hättest, aber siehe oben...
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  #10  
Alt 09.03.2010, 23:48
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Vielleicht sollten WIR miteinander sprechen?
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