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| BAföG Antrag und Anspruch Forum für Studenten, Schüler, Auszubildende |
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#1
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| Halli Hallo, ich habe ein Problem und viele viele Fragen dazu. Erstmal die Situation: Ich bin Studentin mit Kind, erhalte kein Bafög (aufgrund von Fachrichtungswechsel) mehr und habe seit 3 Jahren den Mehrbedarf für Alleinerziehende beantragt und auch bewilligt bekommen. Nun habe ich 2007 mal für 6 Monate einen 400-Euro Job angenommen. Im guten Glauben daran, dass mir nichts passiert, da man ja bei Bafög auch bis zu 400 Euro dazu verdienen kann. Nun kommt heute eine Anhörung, dass ich 623 Euro zurückzahlen soll. Nun meine Frage: ich habe ja als Student keinen Anspruch auf die Regelleistung, lediglich auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Warum wird jetzt einfach mein Einkommen, was immer gerade so die Regelleistung entsprach angerechnet? Dazu kommt ja dann noch mein Kindergeld. Und daraus entsteht dann die Nachzahlung. Stimmt das so? Ist der Anspruch auf Mehrbedarf abhängig von meinem Einkommen? Ich meine, ich habe gerade so meinen Unterhalt finanzieren können - und nun sowas... Ich seh schwarz. Ich habe momentan nur das Kindergeld meines Sohnes und den Mehrbedarf. Wie soll ich dann dieses Geld zurückzahlen? Lasse ich es stunden, fallen wieder Zinsen an und es wird mehr und mehr. Ich danke euch für eure Antwort. |
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#2
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| Zitat:
Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (wenn auch von tlw. ausgeschlossen Personen) ist bei der Anspruchsermittlung grundsätzlich zu berücksichtigen. Natürlich auch im Bezug auf den o.g. Zuschuss. So kannst Du aber vielleicht die Rückforderungssumme mindern. jupp Bleibst Du mit Deinem Kind im Leistungsbezug? Falls ja, kannst Du eine Ratenzahlung von zB 30 EUR mtl. direkt mit der ARGE vereinbaren. Dann fallen auch keine Stundungszinsen an. |
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#3
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| Falsch! Auf den Zuschuss hätte sie wenn nur Anspruch, wenn sie auch tatsächlich Bafög beziehen würde. Tut sie aber nicht und deshalb gibt es keinen Zuschuss. § 22 Abs. 7 SGB II 1Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1).
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
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#4
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| Und selbst wenn sie BAföG beziehen würde, gäbe es keinen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II, da sie nicht bei den Eltern wohnt und somit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BAföG gefördert wird. Andi |
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#5
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| ich habe nun noch eine frage: gibt es denn bei alg II auch eine verjährungsfrist? das geld, was sie jetzt von mir zurückfordern, liegt eineinhalb jahre zurück! im falle eine rückzahlung, kann ich dann für meinen sohn sozialgeld beantragen, denn dann komme ich absolut nicht mehr über die runden. ich habe monatlich lediglich den mehrbedarf und das kindergeld meines sohnes zur verfügung. unterhalt kommt sehr sehr unregelmäßig. aber ich möchte mir da auch nicht das relativ gute verhältnis zum vater verderben. ist so schon schwer genug für uns. gibt es noch irgendwelche andere möglichkeiten für mich? liebe grüße |
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#6
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| Zitat:
BGB Unterhaltsleistungen haben nunmal Vorrang vor irgendwelchen Sozialgeldern. |
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#7
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| ja, das ist schon klar. er zahlt auch hin und wieder... mir gehts eigentlich um die summe, die ich zurückzahlen muss. verjährt ich das nicht? bzw. nach welchem zeitraum? |
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| Stichworte |
| alg ii, alleinerziehend, mehrbedarf, student |
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