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BAföG Antrag und Anspruch Forum für Studenten, Schüler, Auszubildende

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  #1  
Alt 05.03.2009, 17:15
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Beiträge: 4
Standard Studentin mit Kind ALGII

Halli Hallo,
ich habe ein Problem und viele viele Fragen dazu. Erstmal die Situation:
Ich bin Studentin mit Kind, erhalte kein Bafög (aufgrund von Fachrichtungswechsel) mehr und habe seit 3 Jahren den Mehrbedarf für Alleinerziehende beantragt und auch bewilligt bekommen. Nun habe ich 2007 mal für 6 Monate einen 400-Euro Job angenommen. Im guten Glauben daran, dass mir nichts passiert, da man ja bei Bafög auch bis zu 400 Euro dazu verdienen kann. Nun kommt heute eine Anhörung, dass ich 623 Euro zurückzahlen soll. Nun meine Frage: ich habe ja als Student keinen Anspruch auf die Regelleistung, lediglich auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Warum wird jetzt einfach mein Einkommen, was immer gerade so die Regelleistung entsprach angerechnet? Dazu kommt ja dann noch mein Kindergeld. Und daraus entsteht dann die Nachzahlung. Stimmt das so? Ist der Anspruch auf Mehrbedarf abhängig von meinem Einkommen? Ich meine, ich habe gerade so meinen Unterhalt finanzieren können - und nun sowas... Ich seh schwarz. Ich habe momentan nur das Kindergeld meines Sohnes und den Mehrbedarf. Wie soll ich dann dieses Geld zurückzahlen? Lasse ich es stunden, fallen wieder Zinsen an und es wird mehr und mehr.
Ich danke euch für eure Antwort.
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  #2  
Alt 05.03.2009, 18:51
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Beiträge: 4
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Zitat:
Zitat von heba Beitrag anzeigen
Nun meine Frage: ich habe ja als Student keinen Anspruch auf die Regelleistung, lediglich auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Auf die Regelleistung hast Du keinen Anspruch. ABER: auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten schon. Weise doch im Anhörungsverfahren oder falls Bescheid schon erteilt im Widerspruchsverfahren darauf hin, dass Du diesen Zuschuss als Bedarf anerkannt haben möchtest. Einen Antrag - wenn auch nicht genau für den Zuschuss - liegt der ARGE ja vor. Mithin kannst Du auf die Beratungspflicht der ARGE-Mitarbeiter hinweisen. Ich vermute mal, dass man Dich auf die Beantragung des Zuschusses nicht hingewiesen hat.

Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (wenn auch von tlw. ausgeschlossen Personen) ist bei der Anspruchsermittlung grundsätzlich zu berücksichtigen. Natürlich auch im Bezug auf den o.g. Zuschuss. So kannst Du aber vielleicht die Rückforderungssumme mindern.

Zitat:
Zitat von heba Beitrag anzeigen
Ist der Anspruch auf Mehrbedarf abhängig von meinem Einkommen?
jupp

Zitat:
Zitat von heba Beitrag anzeigen
Wie soll ich dann dieses Geld zurückzahlen? Lasse ich es stunden, fallen wieder Zinsen an und es wird mehr und mehr.
Bleibst Du mit Deinem Kind im Leistungsbezug? Falls ja, kannst Du eine Ratenzahlung von zB 30 EUR mtl. direkt mit der ARGE vereinbaren. Dann fallen auch keine Stundungszinsen an.
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  #3  
Alt 05.03.2009, 19:55
Benutzerbild von jette
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Beiträge: 1.662
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Zitat:
Zitat von BenR Beitrag anzeigen
ABER: auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten schon.
Falsch! Auf den Zuschuss hätte sie wenn nur Anspruch, wenn sie auch tatsächlich Bafög beziehen würde. Tut sie aber nicht und deshalb gibt es keinen Zuschuss.

§ 22 Abs. 7 SGB II

1Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1).
__________________
Jette
------------------------
SGB II
fachliche Hinweise SGB II
Wissensdatenbank SGB II
Formulare Alg2
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  #4  
Alt 06.03.2009, 10:38
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Beiträge: 979
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Und selbst wenn sie BAföG beziehen würde, gäbe es keinen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II, da sie nicht bei den Eltern wohnt und somit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BAföG gefördert wird.

Andi
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  #5  
Alt 08.03.2009, 13:55
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Beiträge: 4
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ich habe nun noch eine frage:

gibt es denn bei alg II auch eine verjährungsfrist? das geld, was sie jetzt von mir zurückfordern, liegt eineinhalb jahre zurück!
im falle eine rückzahlung, kann ich dann für meinen sohn sozialgeld beantragen, denn dann komme ich absolut nicht mehr über die runden. ich habe monatlich lediglich den mehrbedarf und das kindergeld meines sohnes zur verfügung. unterhalt kommt sehr sehr unregelmäßig. aber ich möchte mir da auch nicht das relativ gute verhältnis zum vater verderben. ist so schon schwer genug für uns. gibt es noch irgendwelche andere möglichkeiten für mich?

liebe grüße
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  #6  
Alt 08.03.2009, 14:49
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Beiträge: 636
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Zitat:
nicht das relativ gute verhältnis zum vater verderben
Wenn sich das "gute Verhältnis" darin begründet daß der Papa nicht den gesetzlichen Unterhalt zahlt sondern dem Steuerzahler den Vorrang lassen möchte wird das nichts.
BGB Unterhaltsleistungen haben nunmal Vorrang vor irgendwelchen Sozialgeldern.
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  #7  
Alt 08.03.2009, 17:53
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ja, das ist schon klar. er zahlt auch hin und wieder...
mir gehts eigentlich um die summe, die ich zurückzahlen muss. verjährt ich das nicht? bzw. nach welchem zeitraum?
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alg ii, alleinerziehend, mehrbedarf, student

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