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| BAföG Antrag und Anspruch Forum für Studenten, Schüler, Auszubildende |
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#21
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| nein, da kennt sich bestimmt keiner so gut aus wie hier. Wie ist nun die Rechtslage? Können die Behörden hier handeln wie sie wollen? |
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#22
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__________________ es gibt immer ein Morgen - und Heute ward Gestern... |
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#23
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| da versteht man ja gar nichts... |
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#24
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| Was ist denn an dem Absatz 2 und den darunter stehenden Erläuterungen zu Absatz 2 nicht zu verstehen?! Turtle |
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#25
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| vielleicht ist es ja auch schon ein bischen spät aber muss mir das morgen nochmal durchlesen. |
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#26
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| also wie ich das verstehe heisst es da jetzt im Absatz 2, dass wenn man mehr als 3 Fehltage am Stück hat für diese Zeit das Bafög zurückzuzahlen ist. Evtl. auch noch wenn man ganz abbricht. Zu einer kompletten Rückzahlung für ein eventuell gescheitertes Schuljahr auf einem Berufskolleg steht in Absatz1 "Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist ... insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als" Da ergibt sich die Frage was die Voraussetzungen denn hier sind? Heisst das nur, dass wenn sich das Bafögamt verrechnet bzw. man beim Antrag Falschangaben macht komplett zurückzahlen muss? "20.1.3 Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nur hinsichtlich des Teiles der Ausbildungsförderung, für den die Leistungsvoraussetzungen an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben." Heisst das nun, wenn man nur 29 Tage im Monat von 30 fehlt, muss man nichts zurückzahlen?4 "20.1.1 Nur unter den in den §§ 45, 47 ff. i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 53 BAföG i V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen ist a) die Aufhebung eines Verwaltungsaktes und die Rückförderung der Leistungen und b) die rückwirkende Änderung der Förderungsart von Zuschuß in Darlehen eines auf Grund eines Bewilligungsbescheides geleisteten Förderungsbetrages zulässig." Hiermit ist wohl eine Rückforderung für ein komplettes Jahr gemeint? Doch hier heisst es ja, "(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c." dass nur ab dem Monat zurückgefordert wird, ab dem man die Ausbildung abbricht. Auch ergibt sich mir aus dem Paragrafen nichts was nun schlechte Noten betrifft oder wenn man den Abschluss nicht schafft oder nicht zur Prüfung zugelassen wird wegen schlechten Noten. Auch wäre es interessant zu wissen, wenn man von einem Amtsarzt während des Jahres für nicht Prüfungstauglich erklärt wird und man ausgeschult werden soll. |
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#27
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| oder wie meint Ihr das? |
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#28
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| Ich dachte, auf der BOS muss man das Geld grundsätzlich nicht zurück zahlen?? |
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#29
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| Hallo Annnnie, Warum machst du für deine vielen Fragen, nach Benutzung der Suchfunktion, kein eigenes Thema auf? lg edy
__________________ Ein freundliches " Hallo " setzt sich auch in Foren immer mehr durch. |
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#30
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| Zitat:
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