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| BAföG Antrag und Anspruch Forum für Studenten, Schüler, Auszubildende |
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#1
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| Erstmal ein recht herzliches Hallo an alle! Wenn man sich die Beiträge so durchließt, steckt ja fast hinter jeden Bafögantrag eine Leidensgeschichte! So auch bei mir: Ich bin 26 Jahre alt, komme ursprünglich aus Jena, habe dort mein Studium abgebrochen und mache jetzt seit einem Jahr meine Erstausbildung an einer Chemieschule in Stuttgart. Ich bin extra für diese Ausbildung nach Baden-Württemberg gezogen. Die Schule selber ist eine Privatschule (Institut Dr. Flad). Naiv und optimistisch hatte ich dann Anfang September 2009 Bafög in Esslingen (mein Wohnort) beantragt. Dies wurde abgelehnt und nach Einspruch und Hilfe meines damaligen Dozenten an der UNI und einen endlosen hin und her habe ich letzte Woche doch noch einen positiven Bescheid bekommen. Die Nachzahlung folgte prompt (nur so nebenbei - ich hatte ein ganzes Jahr kein Einkommen), doch dann der nächste Schock. Der Förderbetrag vom 09.2009 bis 07.2010 beträgt nur 269 Euro. Ab diesen Monat bekomme ich sogar nur 51 Euro im Monat. Ich bin natürlich gleich aufs Amt und dort wurde mir gesagt, dass meine Schule unter die Bezeichnung Berufskolleg fällt und sowas wird maximal mit 276 Euro im Monat gefördert. Werden beim Schülerbafög wirklich solche unterschiede bei der Schulform gemacht? Wieso wird einem das nicht gleich am Anfang gesagt, damit man ungefähr abschätzen kann, mit welchen Förderbetrag man rechnen kann? Kann man da rechtlich was machen? Mein Einkommen reicht ja jetzt vorne und hinten nicht zum Leben. Kann ich da jetzt noch Sozialhilfe beantragen oder sind da die Chancen eher mässig? Vielen Dank für eure Hilfe Mit freundlichen Grüßen Tecosia |
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#2
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| Zur Bafög-Einordnung deiner Schule kannst du hier mal nachsehen: BAföG 2008: Welche Bedarfssätze sieht das BAföG vor? Hast du Bafög für das Studium erhalten? |
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#3
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| Da anscheinend die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.Vm. § 2 Abs. 1a BAföG BAföG 2008: § 2 Ausbildungsstätten BAföGVwV zu § 2 BAföG 2008: zu § 2 Ausbildungsstätten nicht erfüllt sind, ergibt sich ein Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (212,00 €) BAföG 2008: § 12 Bedarf für Schüler und der Krankenvers. Zuschuss nach § 13a BAföG (64,00 €) http://www.das-neue-bafoeg.de/de/231.php. 212,00 € + 64,00 € = 276,00 € Bedarf Nach § 11 BAföG BAföG 2008: § 11 Umfang der Ausbildungsförderung wird grundsätzl. das elternl. Einkommen angerechnet. Eine nach § 11 Abs. 3 BAföG elternunabhängige Förderung gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen BAföG 2008: Merkblatt zur elternunabhängigen Förderung nach dem BAföG Das bedeutet in deinem Fall, dass Du in diesem BWZ nur einen Anspruch i.H.v. 51,00 € hast, den Rest i.H.v. 225,00 € ist der Unterhaltsanspruch den Du ggü. deinen Eltern hast. Ohne vollständige Vorlage aller erforderlichen Unterlagen u. Nachweise wird kein BAföG Amt eine Aussage über den evt. Förderungsbetrag machen können. Davon abgesehen ist auch eine "Schätzung" Zeitaufwendung und nicht unbedingt hilfreich. Bevor man sich in eine Ausbildung begibt kann von jedem erwartet werden, dass er oder sie sich über das zu erzielende Einkommen während dieser Ausbildung bzw. wie in deinem Fall über die mögliche Ausbildungsförderung selbst informiert. Der Bedarf nach dem BAföG kann von jedem Anspruchssteller selbst festgestellt werden. z.B. hier BAföG 2008: Welche Bedarfssätze sieht das BAföG vor? Wer zahlt denn das Schulgeld? Nach wie vielen Semestern bzw. in welchem und warum hast Du das Studium abgebrochen?
__________________ BAföG http://www.bafoeg.bmbf.de
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#4
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| Jabog: Möglicherweise ändert sich die Rechtslage zu Gunsten von tecosia mit der Verabschiedung des 23. BAföG-Änderungsgesetzes. Dort ist in § 12 Abs. 2 BAföG die Streichung des folgenden Satzes vorgesehen: "Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 ... erfüllt sind." Die Verabschiedung des 23. BAföG-Änderungsgesetzes steht nach Pressemitteilungen kurz bevor. Wenn sich der Bedarfssatz von tecosia nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, ist auch § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II zu beachten. Danach könnte sie einen Anspruch auf ALG 2 haben. |
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#5
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| nataly_b2002: Der Gesetzesentwurf ist von Ende 2009/Anfang 2010. Inwieweit durch den überarbeiteten Änderungsentwurf auch eine Änderung zu § 12 erfolgt kann ich nicht abschätzen. Aber wenn der Satz 2 gestrichen wird, hat sie ab 10/2010 einen höheren Bedarf. Sollte die Änderung für Schüler bereits ab 08/2010 gelten, dann hat sie bereits früher den entsprechend höheren Bedarf. In diesen Fällen empfehle ich einen formlosen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X zu stellen. Zum SGB II möchte ich mich nicht äußern, denn es ist nicht mein Fachgebiet. Aus der Vergangenheit ist mir aber bekannt, dass alle die wir nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gefördert haben, einen Anspruch bei der zuständigen ARGE hatten (die in der BG mit den Eltern wohnenden und die alleine wohnenden).
__________________ BAföG http://www.bafoeg.bmbf.de
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