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| BAföG Antrag und Anspruch Forum für Studenten, Schüler, Auszubildende |
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#1
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| Hallo, ich bin Neu hier und möchte alle Leser herzlich grüßen. Ich habe folgendes Problem: Meine Tochter ist 23 jahre alt. Den Kindesunterhalt habe ich bis zu ihrem 10. Lebensjahr monatlich gezahlt. Als sie 10 Jahre alt war, haben ihre Mutter und ich uns darauf geeinigt, dass ich den Unterhalt für meine Tochter bis zu ihrem 18. Lebensjahr in einer Summe bezahle. Meine Ex-Frau hat das hoch gerechnet, mir eine Summe genannt und ich habe meine gesamten Ersparnisse vom Konto geholt und diese Summe bezahlt. Dann habe ich nichts mehr gehört. Kontakt bestand nicht. Kontakt wurde von mir zu meiner Tochter gesucht, als sie 18 Jahre alt wurde. Das wurde von ihrer Seite aus geblockt. Über 4 Jahre lang habe ich versucht den Kontakt zu bekommen, jedoch ohne Erfolg. Freie Entscheidung meiner Tochter, sehe ich auch so. Jetzt passiert folgendes: Ich sollte einen Bafög-Antrag ausfüllen, wegen eines Studiums meiner Tochter. Habe ich brav gemacht und abgesendet. Per SMS sendet mir meine Tochter, dass der Bafög-Antrag abgelehnt wurde, weil ich zu viel verdiene (bin Beamter), jetzt hat sie Angst, das Studium abbrechen zu müssen, weil sie neben dem Studium nicht arbeiten gehen kann, das wäre zu viel. Sie müsse sich auf das Studium konzentrieren. Gesprächsangebote meinerseit diesbezüglich werden weiter ignoriert. Jetzt hat sie beim Bafögamt einen Antrag auf Vorausleistung gestellt und die haben sich auch gleich bei mir gemeldet. errechneter Unterhalt: 530 Euro Werdegang meiner Tochter: - Realschulabschluss - Lehre zur Rechtsanwaltsgehilfin - Abitur auf dem Abendgymnasium nachgeholt (Sie hat in dieser Zeit in der Anwaltskanzlei gearbeitet, jedoch unter dieser 7.450 Euro Regelung und deshalb durchgängig Kindergeld erhalten vom Staat) - ab 10/2009 Studium der Germanistik und Geschichte auf Lehramt (Sie möchte nun Lehrerin werden). Zwischen den Ausbildungen/Schule gab es kaum Lücken. Da kein Kontakt bestand, hatte ich keine Ahnung was oder wo sie was gemacht hat. Eine Absprache mit mir gab es zu keiner Zeit. Die Kindesmutter ist neu verheiratet mit einem Firmenbesitzer, hat aber natürlich kein eigenes Einkommen. Ihr Mann bleibt natürlich aussen vor. Meine Frage nun: Bin ich überhaupt noch zu Unterhaltszahlungen an meine Tochter heranzuziehen? Es ist doch ihre 2. Ausbildung und diese steht in keinem inhaltlichem Zusammenhang mit der 1. Ausbildung? Wäre für Hilfe sehr dankbar. Eine hohe Unterhaltsforderung würde mich jetzt ziemlich in Bedrängnis bringen. Freiwillig würde ich ja gerne irgendwie helfen, im Rahmen meiner Möglichkeiten, aber so....wenn alle Gesprächsversuche geblockt werden... Übrigens meinte meine Tochter, dass ich wohl unterhaltsverpflichtet wäre, natürlich per SMS.... Beste Grüsse Donkoeln |
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#2
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#3
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| Hi Turtle, habe ich schon, da steht viel drinne und auch viele Ausnahmen. Da wird man ja irre im Kopf ![]() Ich denke grundsätzlich nicht, dass ich noch Unterhaltspflichtig wäre. Eine Weiterbildung kann ja in diesem Fall auch nicht greifen, da kein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Ein zeitlicher zwar aber kein innhaltlicher. Was denkst Du? Gr. Donkoeln |
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#4
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| Die vorliegenden Informationen snd nicht ausreichend. Aber unabhängig davon wäre es für Dich am besten, unverzüglich einen RA in Sachen Familienrecht aufzusuchen. Es wäre ersteinmal zu klären, ob wirklich noch eine Unterhaltspflicht besteht. Man kann natürlich auch beim BAFÖG-Amt nachfragen, woher die die Gewissheit haben, dass eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung noch besteht; da nur in diesem Fall auch eine Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Zahlung deinerseits getätigt werden sollte. Der RA kostet Dich zwar einiges, aber wenn es klappt hast Du Ruhe; andernfalls die Gewissheit, nicht außerhalb von Recht und Ordnung zur Kasse gebeten wurden sein. |
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#5
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| Ich sehe auch keinen Zusammenhang. Letztendlich wird die Bafögstelle das aber sicherlich gerichtlich klären und vor Gericht ist es nunmal wie auf hoher See: Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei. Turtle |
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#6
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| Ja in Gottes Hand....in der Tat... Dennoch kann ich mir nicht vorstellen, dass das Bafög-Amt einen Unterhaltsprozess führt, wenn es weiss, dass es keinen Aussicht auf Erfolg hat. Paragraphen sind oft wie Gummi, sie lassen sich in alle Richtungen ziehen |
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#7
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| .. in Gottes Hand. Würde ich auch so sehen. Es heißt ja bis zum Abschluß einer "angemessenen" Ausbildung gilt die BGB Unterhaltsverpflichtung. Also wenn du im höheren Dienst bist wäre das Lehramt wohl prinzipiell angemessen. Kommt auch darauf an ob du inzwischen anderweitige Verpflichtungen hast, dann könnte man mit der Zumutbarkeit argumentieren. Ich würde mich von einem versierten Fachanwalt fürs Familienrecht beraten lassen, sehe das so wie dms. Das Geld würde ich investieren. |
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#8
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| Alles einmal oder besser mehrmals gründlich durchlesen. Vorausleistungen - FAQ - BAföG - Studis Online Bei dem Lebenslauf deiner Tochter einschl. der Umgangsverweigerung sehe ich gute Chancen, dass deine Unterhaltspflicht als erloschen gilt. Bei dem Werdegang Ausbildung-Abitur-(fachfrendes) Studium wird praktisch immer von einer erloschenen Unterhaltspflicht ausgegangen. Wohnt sie denn alleine? Nur dann wäre ihr BAföG-Bedarfssatz 584 €. Wohnt sie noch bei ihrer Mutter? Dann wäre ihr BAföG-Bedarfssatz 414 €. In beiden Fällen würde nach BAföG-Recht das Kindergeld von ihrem Bedarfssatz abgezogen, du müsstest also nur die Differenz zahlen. |
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#9
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| Faktisch wohnt sie mit Ihren Freund zusammen, der gut finanziell aufgestellt ist. Ich denke aber, dass sie noch bei ihrer Mutter gemeldet ist. Eigentlich sehe ich meine Unterhaltspflicht als beendet, aber wie Turtle schon sagte: Auf hoher See und vor Gericht, ist man in Gottes Hand.... |
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#10
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| Zitat:
der unterhaltsrechtliche Bedarf errechnet sich von 640 ausgehend bei auswärts wohnenden 640 abzgl Kindergeld (soweit Anspruch besteht) abzgl gezahltes BAFÖG -hier 0,00 EUR- abzgl. sonstiges Einkommen -wahrscheinlich auch 0 EURO- was bleibt 640 - 184=456 EURO die Aufwendungen 5% bzw 90 EURO habe ich nicht berücksichtigt zuerst wäre im Falle der bestehenden Unterhaltspflicht anhand seines Einkommens der Betrag zu ermitteln, danach ist der Bedarf zu ermitteln und dann..... keine Rechtsberatung !!! sondern nur meine Meinung aus dem Studium diverser veröffentlichter Dokumente und Urteile |
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