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BAföG Antrag und Anspruch Forum für Studenten, Schüler, Auszubildende

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  #1  
Alt 11.11.2011, 14:14
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Standard Bafög + Mietzuschuss (Aufstockendes Alg 2) = Verpflichtet zu Bewerbungsbemühungen?

Hallo,

folgendes ich besuche zur Zeit eine Vollzeitschule zum Erwerb der Fachhochschulreife, bekomme dafür 616 elternunabhängiges Schüler Bafög + 48 Euro Mietzuschuss vom Jobcenter. Freibetrag was ich nebenher arbeiten darf 100 Euro. Krankenversicherung muss ich selber blechen, weil ü25.
Nun habe ich heute eine Einladung bekommen, wo man über mein Bewerberangebot und berufliche Situation sprechen möchte & ich meine Bewerbungsaktivitäten als Nachweis mitbringen soll. Irgendwie kann das ja nur ein Fehler sein? Wenn nicht, weil vllt Gesetzeslücke, wie kann man dagegen vorgehen? Widerspricht irgendwie komplett meiner Logik, weil ja der Mietzuschuss mehr oder minder das Wohngeld ersetzt, was zusammen mit Bafög nicht funktioniert und für den Arbeitsmarkt stehe ich auch nicht wirklich zur Verfügung...

MfG

Idle
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  #2  
Alt 11.11.2011, 18:40
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Beiträge: 3.296
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Wann bist Du fertig mit der Schule?
Wenn es nächstes Jahr im Sommer ist und Du nicht studieren willst, ist die Einladung m.M.n. logisch.
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  #3  
Alt 11.11.2011, 19:11
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Registriert seit: 11.11.2011
Beiträge: 2
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Ist ein einjähriges Berufskolleg und wäre nächsten Sommer fertig. Studieren will ich schon. Nun ist die Frage, ob ich zu einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet bin, weil offiziell bin ich ja kein Alg 2 Bezieher d.h. Krankenkasse muss ich selber zahlen etc. Sind eigentlich nur die 48 Euro.

Jemand anderes hat gesagt :"Die Jobcenter versuchen immer, aus ihren Zahlungsverpflichtungen heraus zu kommen. Sobald Du von dort Leistungen, egal warum und wieviel, wirst Du stets aufgefordert, Deine Bedürftigkeit zu reduzieren oder aber zu beenden. Deshalb wirst Du vorgeladen - trotz Schule! Diese und deren Abschluss sind ja kein Garant, dass Du aus dem Leistungsbezug herausfällst! Also, kümmere Dich um Bewerbungen, lege Nachweise vor und alle sind zufrieden."

Mit Ergänzung des Sozialgesetzbuches II zum 01.01.2007 können Auszubildende, die Berufs-
ausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder BAföG erhalten, bei Nachweis der individuellen Anspruchsvoraussetzungen einen Zuschuss zu den nicht gedeckten angemessenen Kosten
der Unterkunft und Heizung erhalten.

Definition :

Der Zuschuss selbst ist keine Leistung im Rahmen der Grundsicherung des Arbeitslosengeldes II.
Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder BAföG beziehen, sind gemäß
§ 5 Abs1. SGB II von der Leistungsgewährung ALG II ausgeschlossen.

Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen gegeben sein:

BAB, Ausbildungsgeld oder BAföG müssen tatsächlich gewährt werden
es entstehen tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
die Mietkosten müssen angemessen sein
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