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BAföG Antrag und Anspruch Forum für Studenten, Schüler, Auszubildende

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  #11  
Alt 01.09.2010, 20:46
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Beiträge: 2.354
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Langsam, mein Freundchen...........
Wenn du schon meinst, du müsstest mich verbessern oder meine Aussagen ergänzen, solltest du dich auskennen.

Unterhalt an Eltern wird immer anerkannt, ganz ohne gesetzliche Bestimmung oder Anerkennung durchs Finanzamt!!!
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  #12  
Alt 01.09.2010, 21:19
Benutzerbild von Turtle1972
Junior Admin
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.985
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Interessant. Da Verwandte 1. Grades ja immer gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet sind, trage ich also beim späteren Antrag auf Bafög für meinen Sohn in meine Einkommenserklärung ein, dass ich meine Eltern (die beide gute Rente haben) mal so eben mit 1000 Euro monatlich unterstütze (obwohl es dafür weder einen Titel noch sonstwas gibt) und schon bekommt mein Sohn Bafög, weil mein Einkommen dann unter der Grenze liegt?

Kann ich fast nicht glauben, dass das so einfach sein soll, dass man da einfach mal nur weitere Verwandte 1. Grades einträgt und das berücksichtigt wird. Egal, ob diese Personen überhaupt des Unterhaltes bedürfen...

Aber jabog hat sicherlich keine Ahnung. Arbeitet ja nur in einer Bafögstelle... Die haben ja sicherlich grundsätzlich von nix Ahnung. Deshalb nennt man die Leute dort auch nicht "Sachbearbeiter" sondern "Freundchen".

Turtle
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  #13  
Alt 01.09.2010, 21:22
dms dms ist offline
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Beiträge: 1.998
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für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere
dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen
Recht Unterhaltsberechtigte
um je
435 Euro,


also ganz ohne rechtliche Grundlage scheint es rechtlich nicht zu gehen.

Zitat:
Unterhalt an Eltern wird immer anerkannt, ganz ohne gesetzliche Bestimmung oder Anerkennung durchs Finanzamt!!!
Besser wäre doch die Frage, wo steht im BGB diese Fallkonstruktion.

Viel Spass weiterhin
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  #14  
Alt 01.09.2010, 21:36
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Registriert seit: 25.11.2008
Beiträge: 2.354
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Und tschüss, lassen wir die Koryphäen unter sich.


Nur für dms:
Zitat:
2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 470 Euro,
Auf diesen Freibetrag ist natürlich eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzurechnen.

Das und nichts anderes habe ich geschrieben!
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