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| BAföG: Anrechnung von Einkommen und Vermögen Hier geht es um Fragen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Förderung nach den BAföG. |
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#1
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| Hallo liebes Forum, ich bin neu hier und habe für unseren speziellen Fall nichts gefunden. Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Meine Tochter hat erst die FOS (2 Jahre) abgeschlossen, dann eine schulische Ausbildung (2 Jahre) abgeschlossen, anschließend darauf aufbauend eine Akademie besucht (3 Jahre). Während dieser Zeit hatte sie keinen Bafög-Anspruch und mein geschiedener Mann und ich haben sie 7 Jahre lang unterhalten. Anschließend war sie 4 Monate selbständig erwerbstätig, hatte 1,5 Jahre einen Auslandsaufenthalt (mit kostenlosem Essen/Unterkunft und mit geringer Vergütung) und da sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland trotz der guten Ausbildung/Abschlüsse/Praktikum keine Arbeit fand, war sie 1 Jahr ALG 2-Bezieher. Also zwischen Ausbildungsende und Studienbeginn liegen 3 Jahre, in denen sie aber nicht erwerbstätig war, allerdings von Elternseite auch keine Unterhaltspflicht bestand. Weil sie trotz intensiver Suche keine Arbeit findet, beginnt sie im September ein Studium. Bei Studienbeginn ist sie fast 27 Jahre alt. Da es sich um ein Studium handelt, das meiner Meinung nach in keinem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorigen Ausbildung steht, waren meine Tochter und ich der Meinung, dass elternunabhängiges Bafög gezahlt wird. Außerdem denke ich, dass, wenn meine Tochter schon mal ALG-2-Leistungen erhalten hat, keine Unterhaltspflicht ihr gegenüber mehr besteht? Jedenfalls bekam meine Tochter einen Bescheid, in dem ich einen erheblichen Beitrag zu leisten habe. Ich bitte jetzt, mich nicht als zahlungsunwillige Mutter hinzustellen, unterstützen kann ich meine Tochter ja entsprechend meiner Möglichkeiten trotzdem. Ich denke nur, dass 7 Jahre Unterstützung ausreichend sind und das wären sie ja auch gewesen, wenn meine Tochter einen Job finden würde. Für ein entsprechendes Feedback bin ich dankbar. Rosmarie |
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#2
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| Hallo, ich bin jetzt beim Stöbern im Forum auf folgendes gestoßen, ich kopiers einfach mal: Siehe die BAföGVwV 37.1.13 und 14 zu § 37 BAföG BAföG: zu § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen 37.1.13 Die Unterhaltspflicht der Eltern ist dann erfüllt, wenn der Auszubildende eine angemessene, d. h. eine seinen Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen optimal entsprechende Berufsausbildung erhalten hat. Es ist unerheblich, ob die Eltern während der vorhergehenden Ausbildungszeit Unterhaltsleistungen erbracht haben. Grundsätzlich schulden die Eltern ihrem Kind nur die Finanzierung einer ersten angemessenen Berufsausbildung. 37.1.14 Abweichend von Tz 37.1.13 haben die Eltern mit dem Abschluss einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, wenn
Liebe Grüße! Rosmarie |
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