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BAföG: Anrechnung von Einkommen und Vermögen Hier geht es um Fragen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Förderung nach den BAföG.

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  #1  
Alt 29.08.2011, 09:58
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Standard Elternunabhängiges Bafög für Zweitausbildung

Hallo liebes Forum,

ich bin neu hier und habe für unseren speziellen Fall nichts gefunden. Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

Meine Tochter hat erst die FOS (2 Jahre) abgeschlossen, dann eine schulische Ausbildung (2 Jahre) abgeschlossen, anschließend darauf aufbauend eine Akademie besucht (3 Jahre). Während dieser Zeit hatte sie keinen Bafög-Anspruch und mein geschiedener Mann und ich haben sie 7 Jahre lang unterhalten.

Anschließend war sie 4 Monate selbständig erwerbstätig, hatte 1,5 Jahre einen Auslandsaufenthalt (mit kostenlosem Essen/Unterkunft und mit geringer Vergütung) und da sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland trotz der guten Ausbildung/Abschlüsse/Praktikum keine Arbeit fand, war sie 1 Jahr ALG 2-Bezieher.

Also zwischen Ausbildungsende und Studienbeginn liegen 3 Jahre, in denen sie aber nicht erwerbstätig war, allerdings von Elternseite auch keine Unterhaltspflicht bestand.

Weil sie trotz intensiver Suche keine Arbeit findet, beginnt sie im September ein Studium. Bei Studienbeginn ist sie fast 27 Jahre alt.

Da es sich um ein Studium handelt, das meiner Meinung nach in keinem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorigen Ausbildung steht, waren meine Tochter und ich der Meinung, dass elternunabhängiges Bafög gezahlt wird.

Außerdem denke ich, dass, wenn meine Tochter schon mal ALG-2-Leistungen erhalten hat, keine Unterhaltspflicht ihr gegenüber mehr besteht?

Jedenfalls bekam meine Tochter einen Bescheid, in dem ich einen erheblichen Beitrag zu leisten habe.

Ich bitte jetzt, mich nicht als zahlungsunwillige Mutter hinzustellen, unterstützen kann ich meine Tochter ja entsprechend meiner Möglichkeiten trotzdem. Ich denke nur, dass 7 Jahre Unterstützung ausreichend sind und das wären sie ja auch gewesen, wenn meine Tochter einen Job finden würde.

Für ein entsprechendes Feedback bin ich dankbar.

Rosmarie
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  #2  
Alt 29.08.2011, 15:05
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Registriert seit: 29.08.2011
Beiträge: 2
Standard

Hallo,

ich bin jetzt beim Stöbern im Forum auf folgendes gestoßen, ich kopiers einfach mal:

Siehe die BAföGVwV 37.1.13 und 14 zu § 37 BAföG BAföG: zu § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen

37.1.13 Die Unterhaltspflicht der Eltern ist dann erfüllt, wenn der Auszubildende eine angemessene, d. h. eine seinen Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen optimal entsprechende Berufsausbildung erhalten hat.
Es ist unerheblich, ob die Eltern während der vorhergehenden Ausbildungszeit Unterhaltsleistungen erbracht haben. Grundsätzlich schulden die Eltern ihrem Kind nur die Finanzierung einer ersten angemessenen Berufsausbildung.


37.1.14 Abweichend von Tz 37.1.13 haben die Eltern mit dem Abschluss einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, wenn
  1. ein Berufswechsel notwendig ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder weil der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet,
  2. die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Auszubildenden beruhte,
  3. der Auszubildende von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war,
  4. die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern und des Auszubildenden umfasste; dasselbe gilt, wenn die dahin gehende Ausbildungsplanung des Auszubildenden den Eltern bekannt war und diese nicht erkennbar widersprochen haben,
  5. während des ersten Teils der Ausbildung eine die Weiterbildung erfordernde besondere Begabung des Auszubildenden deutlich geworden ist oder
  6. wenn ein Auszubildender mit allgemeiner Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) ein Hochschulstudium aufnimmt und dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dies gilt bei einem kontinuierlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsverlauf auch dann, wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z. B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird.
Möglicherweise könnte sich das Bafög-Amt auf Pkt. 1 berufen. Aber ist dieser Punkt schon anzuwenden, wenn (nur) 1 Jahr Arbeitssuche vorliegt? Kann eine Ausbildung im Bereich Fremdsprachen überhaupt darunter fallen? Umfassende Fremdsprachenkenntnisse sind ja oft zwingende Voraussetzung in Jobangeboten.

Liebe Grüße!
Rosmarie
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