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| BAföG: Anrechnung von Einkommen und Vermögen Hier geht es um Fragen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Förderung nach den BAföG. |
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#1
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| Hallo, Mein Sohn bekommt Schülerbafög ( 212 € ) noch bis zum Juli 2010. Die Ausbildung dauert aber bis August 2011.Bewillgt ist bis Juli 2010. Muss ab August wieder ein Neuer Antrag gestellt werden oder gibt es so was wie einen Folgeantrag ?? Wann sollte dieser am besten gestellt werden ? Jetzt schon oder erst im Juli ? Stimmt es das, Vermögen das nach Antragsstellung also im Bewilligungszeitraum dem Schüler zufließt keinen Einfluss auf den bereits bewilligten Zeitraum hat ? Wenn ja, was ist nach Antragsstellung ? Der Tag an dem der Antrag abgegeben wird oder ab dem Tag an dem der Bewilligungsbescheid da ist. |
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#2
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| Folgeantrag stellen. Der besteht wieder aus den ganzen Formularen außer Anlage zum Formblatt A (Lebenslauf). Es wird empfohlen, den Antrag mindestens 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen, da dann BAföG nahtlos weiterfließt. Beim Vermögen kommt es auf den Tag der Antragstellung (Eingang beim Amt) an. Vermögensveränderungen nach Antragstellung werden im laufenden Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt und sind daher auch nicht zu melden. An den Haaren herbeigezogen, aber gut zur Verdeutlichung: Folgeantrag wird im Mai 2010 an einem Freitag abgegeben. Am Samstag knackt der Filius beim Lottospielen den Jackpot. Trotz erheblichem Geldeingang, hier sogar noch vor dem neuen Bewilligungszeitraum, steht ihm das BAföG ab August für ein ganzes Jahr zu. (Von Moral wollen wir ja nicht reden, sondern nur von der Rechtslage. ) |
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#3
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| Es muß kein Folgeantrag gestellt werden. Eine Änderungsmitteilung ist ausreichend. Entweder a) eine formlose Bescheinigung von der Ausbildungsstätte vorlegen aus der hervorgeht, wann der letzte Schultag ist bzw. wann das Abschlusszeug ausgehändigt wird oder b) das Abschlusszeugnis im August dem BAföG Amt vorlegen Siehe hierzu § 15b Abs. 3 BAföG u. § 53 BAföG |
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#4
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| Zitat:
![]() Hast Du die Frage der TE richtig gelesen? Ansonsten erklär mal bitte den § 50 Abs.3 und Abs.4 BAFÖG. Ich kenn mich zwar bei BAFÖG nicht so aus, aber ich glaub, Du hast hier dem TE was falsches erzählt. @Alida, ich glaube, solange wie noch keine Entscheidung (Bescheid) getroffen wurde, sind alle Änderungen mitzuteilen, andernfalls wäre der Bescheid rechtswidrig. Aber vielleicht ist dies bei BAFÖG ja anders geregelt. |
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#5
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| Stimmt!! Ich habe das Jahr 2011 überlesen. Es muss ein Antrag auf Weiterbewilligung (Folgeantrag) gestellt werden!! Ich gelobe Besserung! Ich werde in Zukunft die Texte sorgfältiger lesen und den Button Vorschau benutzen. |
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#6
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| Komm dms-Schätzchen, wenn ich etwas zu BAföG sage, dann stimmt das. BAföG § 28 Wertbestimmung des Vermögens - BAföG-FAQ - Geld+BAföG - Studis Online (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt. |
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#7
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| Zitat:
Zitat:
§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; |
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