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| BAföG: Anrechnung von Einkommen und Vermögen Hier geht es um Fragen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Förderung nach den BAföG. |
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#1
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| Hallöchen, ich bin 26 Jahre, verheiratet und habe ein Kind ![]() nun möchte ich eine schulische Ausbildung beginnen wozu ich auch noch Schüler-BaföG beantragen kann, da dies noch eine Erstausbildung ist. Nun habe ich aber ein Problem, ich muss beim Antrag ja das Einkommen vonn Allen (Ehemann, Vater+Mutter ) vom vorletzten Jahr einreichen, das bedeutet ja 2009 ... Ich habe aber mit meinem Mann und meiner Tochter bis Anfang 2010 in Kanada gelebt, demnach existiert nur von 2009 von dem Leben in Kanada ein "Einkommen". Wie muss ich das nun machen, wird das Einkommen dann auch angerechnet in der BaföG-Berechnung oder nicht? Muss ich das Einkommen von dort überhaupt nachweisen oder gillt dies nicht? Denn natürlich verdient man in Kanada anders als in Deutschland und die Ausgaben sind anders demnach der Verdienst ein ganz anderer, würde dies angerechnet werden sehe ich bei meinem Anspruch auf BaföG sehr alt aus ![]() Wir haben in der Zeit auch nichts mit Deutschland zu tun gehabt, also Steuern/Rente/Krankenkasse etc. Wurde alles in Kanada versteuert und verrechnet. Könnt ihr mir da helfen, wie das Leben+Einkommen aus dem Ausland angerechnet wird? LG |
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#2
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| Zitat:
Ich würde das so verstehen daß vom Ehemann bzw. den Eltern in gleichem Maße der Unterhalt bei Bafög berücksichtigt wird, als lebten sie in Deutschland. Deine von dir gesehenen Probleme mit der unterschiedlichen Währung wird man sicherlich lösen können, spreche einfach mal beim Bafögamt an, wie unterschiedliche Währungen im Antragsverfahren berücksichtigt werden. In Deutschland ist dir ohnehin dein Mann unterhaltspflichtig, wenn er nicht leisten kann, sind zur Erlangung der Erstausbildung auch deine Eltern unterhaltspflichtig. |
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#3
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| Ist das aktuelle Einkommen der Eltern oder des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners der Auszubildenden deutlich geringer als im vorvergangenen Jahr, kann auf Antrag der Auszubildenden der Berechnungszeitraum für dieses Einkommen aktualisiert werden (vgl. § 24 Abs. 3 BAföG) Quelle: BAföG: Merkblatt zur Möglichkeit der Einkommensaktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG |
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